Aktuelles zur BayBO 2021

Die Novelle der Bayerischen Bauordnung wurde am 02.12.2020 im Bayerischen Landtag verabschiedet - und  in Änderung vom 25.05.2021 um einen Halbsatz ergänzt.

Damit treten die lang erwarteten Regelungen zum 01.02.2021 in Kraft.

Hier erklärt Staatsministerin Kerstin Schreyer einzelne Neuerungen

Die wesentlichen Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst:

  1. Verkürzung der Abstandsflächen in Gemeinden mit weniger als 250.000 Einwohner auf 0,4 H.
    Vorsicht: Die Abstandsflächen der Giebelflächen werden nicht mehr als Rechteck abgebildet, sondern sind als Wandflächen in ihrer realen Form, auszuweisen.

    Ab dem 15. Januar soll es bereits für Gemeinden möglich sein, Satzungen zu erlassen, die das Abstandsflächenrecht individuell regeln. Somit wird es künftig noch wichtiger, das örtliche Baurecht zu kennen und zu berücksichtigen.

  2. Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden, außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,30 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

  3. Bauen mit Holz wird nach der Novelle in allen Gebäudeklassen möglich sein. Zeitgleich mit der Novelle der BayBO soll auch eine neue Holzbaurichtlinie veröffentlicht werden, die über die Bayerischen Technischen Baubestimmungen in die BayBO verankert ist.

  4. Zeitversetzt am 1. Mai 2021 tritt die Genehmigungsfiktion für Wohngebäude in Kraft. Reicht ein Bauherr die Genehmigung ein, hat die Behörde drei Monate Zeit, den Antrag zu prüfen, danach gilt das Vorhaben als genehmigt. Der Bauherr hat im Rahmen des Vorgangs die Möglichkeit der Genehmigungsfiktion zu widersprechen, dann geht der Antrag seinen gewohnten Weg. Der Bauherr erhält künftig entweder eine Baugenehmigung oder aber eine Bescheinigung der Genehmigungsfiktion.

  5. Erleichterungen für den Wohnungsbau

  • Bei Aufstockung kann auf einen Aufzug verzichtet werden, wenn dieser nur mit unverhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden kann

  • Sollen Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum umgewandelt werden, sind auf bestehende Bauteile Art. 6, 25, 26, 28, 29 und 30 nicht anzuwenden

  • Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben wird genehmigungsfrei.

  • Abweichungen von den Abstandsflächen sollen zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird.

  1. Die Gemeinden können in ihren Stellplatzsatzungen die örtliche Infrastruktur berücksichtigen und so flexibler die Anzahl der Stellplätze regeln.

  2. Die Novelle schafft die Grundlagen für den digitalen Bauantrag. In einigen Pilotlandratsämtern soll bereits mit der digitalen Einreichung gestartet werden.

Bayerische Bauordnung 2021 – kommunale Abstandsflächensatzungen

Zum neuen Abstandsflächenrecht, insbesondere zu den kommunalen Abstandsflächenssatzungen erreichen uns täglich viele Anfragen. Die meisten Bauvorhaben, die die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des bis zum 1. Februar 2021 geltenden alten Rechts einhielten, werden auch dem neuen Recht entsprechen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kommunen eigene, von Art. 6 Abs. 5 BayBO abweichende Abstandsflächen festgelegt haben. Problematisch sind dabei vor allem Baueingaben, die vor dem 1.2.2021 beantragt wurden. Auch für diese gilt grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Diesbezüglich standen wir in enger Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Bauen, Wohnen und Verkehr. Nunmehr hat das Ministerium seine Vollzugshinweise aktualisiert und insbesondere zu laufenden Verfahren folgendes festgehalten: 

  • In laufenden Antragsverfahren kann ein an das neue Recht angepasste Abstandsflächenplan im Wege der Tektur nachgereicht werden.
  • In Einzelfällen kann es aufgrund der geänderten Regelungen zur Berechnung der Abstandsflächen zu geringfügig größeren Abstandsflächen als nach alter Rechtslage kommen. Soweit vorhandene Gebäude durch Gebäude gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt werden sollen, wird der neue Art. 63 Abs. 1 Satz 2 eine Schlechterstellung verhindern. Er regelt, dass in diesen Fällen von abstandsflächenrechtlichen Vorgaben abgewichen werden soll.
  • Im Übrigen sollen Bauvorhaben, deren Genehmigung vor dem 01.02.2021 beantragt worden ist, und bei denen die erforderlichen Abstandsflächen nun aufgrund der geänderten Berechnung nicht mehr eingehalten werden, im Wege der Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 genehmigt werden.
  • Entsprechend kann verfahren werden, um Schwierigkeiten zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die Gemeinde eine Abstandsflächensatzung ohne Übergangsregelung zum 01.02.2021 in Kraft gesetzt hat, wenn die Gemeinde diesem Vorgehen zugestimmt hat.

Weitere Hinweise zur BayBO 2021

Aufgrund der großen Anzahl an Rückfragen hat die Bayerische Architektenkammer ein Merkblatt für Sie erstellt in dem häufig gestellte Fragen beantwortet werden.

Unsere Merkblätter zur BayBO und anderen Themen finden Sie hier.

Links:

01.02.2021 Die neue BayBO online

07.01.2021 Vollzugshinweise zur Bayerischen Bauordnung (Aktualisierung 26.02.2021)

23.12.2021 Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus

21.10.2020 Besprechung der Novelle im Bauausschuss des Bayerischen Landtags

23.06.2020 Entwurf des Ministerrats

20.01.2020 Stellungnahme der Bayerischen Architektenkammer zur Novelle der BayBO

Bayerische Bauordnung (BayBO)

Die Bauordnungen der Länder basieren auf der Musterbauordnung (MBO), die von der Bauministerkonferenz erstellt und ständig aktualisiert wird. Die MBO selbst hat keinen Rechtscharakter, gewährleistet jedoch, durch die Übernahme der Vorschriften in die Länderbauordnungen, dass das Schutzniveau bundesweite ähnlich ausformuliert wird. Für die Länder besteht die Möglichkeit, die Regelungen auf Besonderheiten und Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes abzustimmen.

Ihren Ursprung haben die heutigen Bauordnungen in den zunehmenden Sicherheitsanforderungen an Bauwerke, insbesondere im Brandschutz. Die Wurzeln reichen bis ins Mittelalter zurück, als Städte und zugleich die Brandgefahr mehr und mehr wuchsen. Am obersten Ziel der Bauordnungen hat sich bis heute nichts geändert: Die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit steht an erster Stelle.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr stellt auf seiner Homepage hilfreiche Dokumente zur BayBO zur Verfügung, insbesondere möchten wir auf die "häufig gestellten Fragen" hinweisen.

Die Bayerische Architektenkammer hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr (ehem. OBB) zu  relevanten Themen der BayBO Merkblätter erarbeitet.

Technische Baubestimmungen

Die Technischen Baubestimmungen beinhalten technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen. Die vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr öffentlich bekanntgemachten Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Kraft Gesetzes ist ein Abweichen von den Technischen Baubestimmungen möglich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist, vgl. Art. 81a Satz 2 BayBO. Eine Abweichungsentscheidung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist nur dann zu treffen, wenn mit einer Abweichung von den Technischen Baubestimmungen auch eine Abweichung von einer Anforderung des materiellen Bauordnungsrechts verbunden ist.

Verordnungen im Zusammenhang mit der BayBO

Ergänzend zur BayBO werden weitere Verordnungen durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr erlassen, die für die Bearbeitung von Projekten in gleichem Maß wie die BayBO relevant sein können. Einige der Verordnungen sind auf bestimmte Gebäudetypologien ausgerichtet, andere auf bestimmte Arten der Nutzung, aber nicht nur in Bezug auf die Gebäude, sondern bspw. auch die Bauvorlagen oder die Prüfung Sicherheitsanlagen sind in Verordnungen geregelt.

Weitere Informationen zu den Vorschriften in Bayern und eine Liste der Verordnungen finden Sie hier.

Sonstige Bestimmungen

Für die Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern und die Richtlinie über den Bau und den Betrieb fliegender Bauten hat das Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr den bauaufsichtlichen Vollzug bekanntgemacht.

Lesen Sie zur Hochhausrichtlinie auch unseren Artikel aus dem DABregional 9/15.

Zugriff auf Kommentare im Bau- und Architektenrecht

Kenntnisse in den für Architekten aller Fachrichtungen relevanten Rechtsgebieten sind für die Berufsausübung elementar. Gemeinsam mit den Verlagen CH. Beck und rehm hat die Bayerische Architektenkammer einschlägige Literatur in eigenen Online-Modulen veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier.