Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung des Schlichtungsausschusses, der Schlichtungsordnung. Es wird auf einen Antrag eingeleitet, der gestellt werden kann von Architekten, die in die Liste der Kammer eingetragen sind, oder von am Streit beteiligten Dritten.

Ggf. kann auch der Vorstand der Architektenkammer bei Streitigkeiten unter Kammermitgliedern einen Schlichtungsversuch anordnen – z.B. wenn solche Auseinandersetzungen in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. In dem Antrag ist der Sachverhalt, nötigenfalls unter Angabe von Beweismitteln, darzulegen. Der Vorsitzende übersendet eine Kopie des Antrags dem Gegner mit der Aufforderung, binnen einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden ist. Ohne dieses Einverständnis kann das Verfahren nicht eingeleitet werden. Da nach der bereits erwähnten Ziff. 4.2 der Satzung der Kammer berufliche Auseinandersetzungen zwischen ihren Mitgliedern immer zunächst vor dem Schlichtungsausschuss ausgetragen werden sollen, verlangt es das von der Berufsordnung (Ziff. 4.1) auferlegte kollegiale Verhalten, dass ein Architekt dem Schlichtungsantrag eines Kollegen in der Regel zustimmt.

Der Architekt wird sich auch mit dem Antrag eines Dritten auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens einverstanden erklären, es sei denn, dass dies im Einzelfall unzumutbar ist. Liegt das Einverständnis der Beteiligten vor, so bestimmt der Vorsitzende den Termin zur Schlichtungsverhandlung, zu der er die Beisitzer des Ausschusses und die Beteiligten lädt. Die Verhandlung, bei der die Beteiligten persönlich anwesend sein müssen, findet in den Räumen der Kammer statt. In der Sitzung wird der Streitstoff gründlich erörtert. Der Ausschuss wird auf eine gütliche Beilegung des Streites hinwirken. Kommt ein Vergleich zustande, so wird er schriftlich niedergelegt und von den Beteiligten sowie von den Mitgliedern des Ausschusses unterschrieben. Scheitert der Schlichtungsversuch, so wird dies im Protokoll festgestellt.