Das neue Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Informationsveranstaltung

Nummer:

17179

Datum:

Dienstag, 17.01.2017
18.00 - 20.30 Uhr

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Veranstaltungsort:

Bayerische Architektenkammer
HdA
Waisenhausstr. 4
80637 München

Gebühr:

Gebühr für Gäste/Nichtmitglieder:
95,00€
Ermäßigte Gebühr für Kammermitglieder / Juniormitglieder / Studierende / Absolventen:
65,00€

Dozent/in:

Arndt Kresin, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, München

Ansprechpartner/in:

Frau Gleixner, 089/139880-34, gleixner@byak.de

Termin liegt in der Vergangenheit

 

Zielgruppe

Der Vortrag wendet sich an Architekten, Innen- und Landschaftsarchitekten.

Zielsetzung

Ziel der Veranstaltung ist es, einen vertieften Überblick über die neuen gesetzlichen Regelungen zum Bau- und Architekten-/Ingenieurvertragsrecht zu geben, um sich frühzeitig mit der neuen Rechtslage für die Praxis vertraut zu machen.

Inhalt

Im März 2016 hat die Bundesregierung die Reform des Bauvertragsrechts auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertag sowie den Architekten- und Ingenieurvertrag und den Kaufvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt werden. Nach intensiven Diskussionen und verschiedenen Änderungen hat sich nun die Koalitionsfraktion im Februar 2017 auf einen Gesetzesentwurf geeinigt. Das Gesetz soll im März 2017 im Bundestag verabschiedet und sodann 2018 in Kraft treten. Die Gesetzesänderungen haben maßgebliche Auswirkungen auf die Praxis der Architekten.

Themen

Themen
Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund | Änderung der Vorschriften zur Abnahme | Einseitiges Recht zur Anordnung von zusätzlichen oder geänderten Leistungen | Vergütungsanpassung bei angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen | Mängelhaftung des Baustofflieferanten gegenüber Werkunternehmer | Pflichten im Verbrauchervertrag von Bauwerkleistungen | Vertragstypische Pflichten in Architekten- und Ingenieurverträgen |Sonderkündigungsrecht des Besteller | Sonderkündigungsrecht des Planers |Architekten- und Ingenieurhaftung gegenüber der Nacherfüllungspflicht des Bauunternehmers | Gesetzlicher Teilabnahmeanspruch bei Architekten- und Ingenieurleistungen | Der Bauträgervertrag

Hinweis

Die Teilnehmerzahl ist auf 80 Personen begrenzt.