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Matinee: Theodor Fischer zum Einhundertfünfzigsten
Veranstaltung der Bayerischen Architektenkammer am 28. Mai 2012, 10.00 Uhr, im Münchner Marionettentheater, Blumenstraße 32
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Architekturclub: Theodor Fischer
Anlässlich seines 150. Geburtstags diskutieren am 11. Juni ab 19.00 Uhr renommierte Stadtplaner im Haus der Architektur wie aktuell Fischers Theorien, Herangehensweisen und Definitionen auch heute noch sind.
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Neue Ausgabe der "BKI Baukosten"
Das Baukosteninformationszentrum Deutscher Architektenkammern (BKI) hat im Mai 2012 drei neue Fachbücher veröffentlicht
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Architektur vermitteln – ArchitektOurbusse und Architekturpreise
Ausstellung im Haus der Architektur München bis 22. Juni 2012
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Wohnen im Großraum München
Innenminister Joachim Herrmann setzt sich für mehr bezahlbaren Wohnraum ein. Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24.04.2012
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Vergabehandbuch für freiberufliche Leistungen
Neue Fassung mit Stand März 2012
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Projektsammlung "Besonders erhaltenswerte Bausubstanz"
Die Bayerische Architektenkammer und das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege benötigen Ihre Hilfe zum Aufbau einer Infosammlung!
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Neue Schwellenwerte für die Anwendung der VOF in Kraft!
Mit Wirkung zum 22.März 2012 gelten im öffentlichen Auftragswesen neue, höhere Schellenwerte für europaweite Auftragsvergaben.
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Altersabsicherung für Selbstständige
Die Altersvorsorge soll ab Mitte nächsten Jahres auch für Selbständige gesetzlich verpflichtend werden. Allerdings: Für Freiberufler, die in berufsständischen Versorgungswerken versichert sind, würden die neuen Regeln nicht gelten!
Gesetzesänderung im Nachbarrecht
Abbau von zivilrechtlichen Hürden bei energetischen Sanierungen durch Einfügen der Art. 46a und 46b in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Neue Privatrechtliche Regelung seit 01.01.2012:
Art. 46a AGBGB
Der Nachbar muss nunmehr den Überbau der Grundstücksgrenze durch Wärmedämmung dulden,
- sofern dadurch die Nutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird,
- die Vereinbarkeit der Wärmedämmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere den Regelungen des Baurechts – gewährleistet wird und
- eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise zu erreichen ist
Art. 46b AGBGB
- räumt das Recht zum vorübergehenden Betreten und Nutzen des Nachbargrundstücks zwecks Durchführung der Arbeiten ein (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht).
Hier der vollständige Gesetzestext sowie die Gesetzesbegründung
Siehe auch: Deutsches Architektenblatt 2012/02, Seite BY11
