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Gesetzesänderung im Nachbarrecht
Abbau von zivilrechtlichen Hürden bei energetischen Sanierungen durch Einfügen der Art. 46a und 46b in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
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Bayerischer Energiepreis ausgelobt
Im Jahr 2012 vergibt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie erneut den Bayerischen Energiepreis. Die Bewerbungsfrist endet am 20. April 2012.
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Architekturclub: Energiewende = (Bau-)Kulturwende?
Mit Landeskonservator Dr. Bernd Vollmar und Landschaftsarchitekt Helmut Wartner, die Moderation hat der Journalist Dr. Patrick Illinger. 6. Februar 2012, 19.00 Uhr, Haus der Architektur, Waisenhausstr. 4, München.
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Vortragsreihe: "Neues Bauen in der alten Stadt"
Am 16.02.2012, 19.00 Uhr, spricht Prof. Dr. Stephan Albrecht von der Otto-Friedrich-Universität Bamberg in der Aula des Franz-Ludwig-Gymnasiums Bamberg
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Das neue Akademieprogramm ist da!
Das neue Akademieprogramm der Bayerischen Architektenkammer bietet Bewährtes und Neues zu Planen und Bauen, Darstellung und Gestalten, Stadtplanung, Management, Kommunikation und Sachverständigenwesen.
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World Architects Masters 2012
Architekten, Landschafts- und Innenarchitekten aus der ganzen Welt sind zur "WAM open" eingeladen, die auch 2012 wieder unter der Schirmherrschaft der Bayerischen Architektenkammer steht.
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17. Nürnberger Architekturclub: "Geld macht Stadt"
des Treffpunkts Architektur der Bayerischen Architektenkammer für Ober- und Mittelfranken am 23.02.2012 um 19.00 Uhr
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Neu erschienen: "Ausgezeichnetes Bauen mit Holz in Oberfranken"
Broschüre des Architektur Treffs Bayreuth der Bayerischen Architektenkammer
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Sechs Millionen Euro zusätzlich für die Städtebauförderung
Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30.11.2011
Gesetzesänderung im Nachbarrecht
Abbau von zivilrechtlichen Hürden bei energetischen Sanierungen durch Einfügen der Art. 46a und 46b in das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
Neue Privatrechtliche Regelung seit 01.01.2012:
Art. 46a AGBGB
Der Nachbar muss nunmehr den Überbau der Grundstücksgrenze durch Wärmedämmung dulden,
- sofern dadurch die Nutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt wird,
- die Vereinbarkeit der Wärmedämmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften – insbesondere den Regelungen des Baurechts – gewährleistet wird und
- eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise zu erreichen ist
Art. 46b AGBGB
- räumt das Recht zum vorübergehenden Betreten und Nutzen des Nachbargrundstücks zwecks Durchführung der Arbeiten ein (sog. Hammerschlags- und Leiterrecht).
Hier der vollständige Gesetzestext sowie die Gesetzesbegründung
Siehe auch: Deutsches Architektenblatt 2012/02, Seite BY11
