Wo findet man einen kompetenten Energieberater?
Energiesparberatung vor Ort (BAFA)
Der Architekt als Energieberater...
Wo findet man einen kompetenten Energieberater
Energieberaterverzeichnis der Bayerischen Architektenkammer
Der Titel "Energieberater" ist nicht geschützt. Dies bedeutet, dass Sie sich vor der Beauftragung selbst Klarheit über die Kompetenzen verschaffen müssen.
Architekten:
Im Rahmen der Erstellung einer Genehmigungsplanung (Neubauten, Umbauten...) sind auch die Belange des Wärmeschutzes einzuplanen und entsprechende bautechnische Nachweise zu führen. Nachdem Architekten vollumfänglich bauvorlageberechtigt sind, können sie entsprechend beraten und diese Nachweise für Sie erstellen.
Nur wer Mitglied einer Architektenkammer ist, erfüllt die fachlichen und faktischen Voraussetzungen den Titel Architekt zu führen. Die Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer finden Sie in der Architektenliste.
Die EnEV 2007 definiert in § 21 die Qualifikationen, die zur Ausstellung von Energieausweise berechtigen. Hier ist festgehalten, dass Architekten, mit ihrem vollumfänglichen Bauvorlagerecht sowohl zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude berechtigt sind.
Innenarchitekten:
Innenarchitekten sind für die mit ihren Berufsaufgaben verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Zu finden sind sie in der Liste der Innenarchitekten. Die Regelungen der EnEV ermöglichen Innenarchitekten im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung Energieausweise auszustellen.
Vor-Ort-Energieberater (BAFA):
Die Durchführung von sogenannten „Vor-Ort-Energieberatungen“ im Gebäudebestand wird von der Bundesregierung gefördert. Als „Vor-Ort-Energieberater" können sich Architekten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) akkreditieren lassen, soweit sie die Anforderungen nach Nr. 3.1. der Richtlinie Vor-Ort-Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfüllen.
Seit August 2007 führt die Bayerische Architektenkammer auf ihrer Homepage ein Verzeichnis der Kammermitglieder, die die Anforderungen Richtlinie Vor-Ort-Beratung.
Das Energieberaterverzeichnis wird Bauherren und Interessenten den direkten Kontakt zu Architekten und Innenarchitekten ermöglichen, die als „Vor-Ort- Energieberater“ Bestandsgebäude analysieren und beurteilen, ganzheitliche Maßnahmenpakete entwickeln und über Fördermöglichkeiten informieren.
Qualifizierte Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer können sich unter Berücksichtigung des erforderlichen Antragsformulars in das Verzeichnis eintragen lassen.
Verantwortliche Sachverständige nach §2 ZVEnEV:
In enger Anlehnung an die Regelungen der SVBau soll auch in energetischen Fragen die Bauaufsichtsbehörde von eigenen Prüfungen entlastet werden. Mit einer Bescheinigung durch den verantwortlichen Sachverständigen entfällt eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die Verpflichtung den Sachverständigen zu beauftragen fällt daher den Bauherren zu. Der Sachverständige wird im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem tätig. Ein Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde entsteht nicht.
Anstelle einer behördlichen Entscheidung stellen die verantwortlichen Sachverständigen (SV)nach § 2 ZVEnEV in folgenden Fällen Bescheinigungen aus:
- Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 ZVEnEV
Der SV bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises oder des Wärmebedarfsausweises (§ 13, EnEV 2004), wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in einem begründeten Einzelfall dies verlangt. - Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 2 ZVEnEV
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 16 Abs. 2 EnEV 2004
("Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu. In einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, unter welchen Bedingungen die Voraussetzungen nach Satz 1 als erfüllt gelten.") - Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 2 ZVEnEV
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 17 Satz 1,1. Alternative, Satz 2 EnEV 2004. ("Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand [...] zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforde-rungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.")
Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer, die die Bezeichnung verantwortliche Sachverständigen nach ZVEnEV §2 führen dürfen, finden Sie in der Liste der verantwortlichen Sachverständigen nach § 2 ZVEnEV.
