Honorierung

Honorierung

Landschaftsarchitekten rechnen ihre vertragsgemäßen erbrachten Leistungen nach der „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI) ab. Die HOAI ist gleichermaßen verbindlich für Auftraggeber und Auftragnehmer.

 

§ 38 Leistungsbild Freianlagen

(1) § 33 Absatz 1 Satz 1 gilt mit Ausnahme der Ausführungen zu den raumbildenden Ausbauten entsprechend. Die Leistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 39 bewertet:

Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare

- -

 

3

10

15

6

24

7

3

29

3

1. Grundlagenermittlung

2. Vorplanung (Projekt-undPlanungsvorbereitung)

3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

4. Genehmigungsplanung

5. Ausführungsplanung

6. Vorbereitung der Vergabe

7. Mitwirkung bei der Vergabe

8. Objektüberwachung (Bauüberwachung)

9. Objektbetreuung und Dokumentation