Landschaftsarchitektur - Leistungsspektrum
Das Leistungsspektrum umfasst Parks, Gärten und Plätze, Außenanlagen von Wohn- und Geschäftshäusern oder weiträumige Natur- und Kulturlandschaften. Landschaftsarchitekten verbinden die Kenntnis ökologischer, technischer, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhänge mit planerischer und gestalterischer Kompetenz. Sie sorgen einerseits für eine ästhetische und funktionelle Gestaltung von Freiräumen, andererseits setzen sie sich für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein. Die Beratung, Betreuung und die treuhänderische Vertretung der Bauherren stehen dabei im Mittelpunkt.
Landschaftsarchitekten...
- ….sind kompetente Ansprechpartner in der: Raumordnung und Landesplanung; Stadt- und Bauleitplanung sowie Dorfentwicklung; Landschaftsplanung, Naturschutz und Kompensation; Erholung und Freizeit; Gartendenkmalpflege; Objekt- und Freiraumplanung; Projektsteuerung sowie bei Moderation, Gutachten und Wettbewerben.
- … planen Grünflächen und Freianlagen aller Art, betreuen deren Bau und Realisierung und organisieren die dauerhafte Pflege. Sie entwerfen die Einteilung und Nutzung des Geländes, die Höhenplanung und Modellierung der Oberflächen, die Auswahl und Verwendung geeigneter Pflanzen, Bodenbeläge, Einfriedungen, Ausstattung und Kunstwerke.
- … entwickeln Konzepte zur Erhaltung und Entwicklung von Landschaft und zur nachhaltigen Raumordnung und Siedlungsentwicklung.
- … erarbeiten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit Eingriffen in die Natur etwa durch Wohnungs- und Straßenbau und machen Vorschläge für den naturnahen Rückbau von Gewässern oder die Renaturierung von Deponien und Bodenabbaugebieten.
- … sind tätig im Bereich der Stadtplanung und Dorferneuerung.
- … sind in ihrer Arbeit Teil der Gesellschaft. Sie suchen nach idealen Lösungen für ihre Bauherren und berücksichtigen hierbei auch soziale Belange.
Sie arbeiten in engem Austausch mit und als Moderatoren zwischen Architekten, Stadtplanern, Bauingenieuren, Biologen, Geologen und Sozialplanern.
Landschaftsarchitekten sind nach Art. 61 Abs. 4 Nr. 1 Bayerische Bauordnung für unmittelbar mit ihren Berufsaufgaben in Verbindung stehenden Aufgaben bauvorlageberechtigt.
