Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

Bei der Vergabe freiberuflicher Planungsleistungen ist die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) für den öffentlichen Auftraggeber verbindlich vorgeschrieben, wenn die in § 2 Vergabeverordnung (VgV) festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Nach wie vor bestehen sowohl auf Auftraggeber-  als auch auf Auftragnehmerseite vielfach erhebliche Unsicherheiten darüber, wie ein derartiges Verfahren rechtssicher durchzuführen ist bzw. wie eine Auswahl des geeigneten Auftragnehmers im Einzelnen zu erfolgen hat. Aus der täglichen Beratungspraxis der Bayerischen Architektenkammer heraus sind deshalb die nachfolgenden Hinweise entwickelt worden. Ziel ist es, die öffentlichen Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren zu unterstützen und Wege aufzuzeigen, im Rahmen der vorgegebenen Verfahrensmöglichkeiten den geeigneten Architekten für die konkret zu lösende Planungsaufgabe auswählen zu können.

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