Weitergabe von Plandaten auf elektronischen Datenträgern
Gemäß dem abgeschlossenen Architektenvertrag schuldet der Architekt in der Regel das (mangelfreie) Entstehenlassen des Bauwerks gemäß seiner Planung. Unbestritten dabei ist, dass die zur Sicherstellung des vertraglich geschuldeten Erfolgs erforderlichen Originalpläne in seinem Eigentum verbleiben und der Bauherr regelmäßig Anspruch auf einen vollständigen gepausten Plansatz hat. Ebenso ist es dem Architekten grundsätzlich freigestellt, mit welchen technischen Hilfsmitteln die erforderlichen Planzeichnungen erstellt werden, entscheidend ist insoweit nur, dass das Vertragsziel erreicht wird.
Wenn dem Architekten eine moderne Büro- bzw. EDV-Technik zur Verfügung steht, wird er diese im Interesse des vertraglich geschuldeten Erfolgs und eventuell erhöhter Planungssicherheit zum Nutzen des Auftraggebers auch gezielt einsetzen; die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn (s. o.) bleiben davon aber unberührt.
Anders kann sich die Situation darstellen, wenn sich der Architekt in einem individuell abgeschlossenem Vertrag verpflichtet hat, dem Bauherrn anstelle von Plankopien in Papierform diese auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Für den Aufwand der Erstellung von Plankopien auf elektronischen Datenträgern hat der Architekt – ebenso wie bei Schwarzpausen – einen Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen einer Nebenkostenregelung.
Es bleibt allerdings die Frage, in welcher Qualität bzw. in welchem Dateiformat diese Daten zu übergeben sind.
Hier muss nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz gelten, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, Plandaten, welche die Qualität von Originalplänen aufweisen, an den Bauherrn herauszugeben. Insoweit muss es also ausreichend sein, wenn die Plandaten in einem nicht veränderbaren Dateiformat (z. B. als Graphik oder Plotfile) dem Bauherrn überlassen werden. Keinesfalls ist er verpflichtet, ein Dateiformat zu wählen, das eine Veränderung der Plandaten oder eine Weiterbearbeitung – auch von einzelnen Details – zulassen würde.
Auch aus Haftungsgründen würde sich eine Weitergabe von Dateien in weiterbearbeitungsfähigen CAD-Formaten verbieten, da dann der Architekt bei behaupteten Planungsfehlern kein geeignetes Beweismittel mehr in der Hand hätte, mit dem er belegen könnte, dass die übergebenen Pläne frei von Mängeln waren. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass die Entwurfsideen des Architekten über den konkreten Vertrag hinaus als Ganzes oder in Teilen ohne seine Kenntnis und Zustimmung ohne Schwierigkeiten weiter genutzt werden könnten.
Selbstverständlich sind begründete Einzelfälle denkbar, in denen ein besonderes Interesse des Bauherrn bezogen auf konkrete Bauvorhaben vorhanden ist, Plandaten in einem bestimmten CAD-Format für einen bestimmten Zweck zu erhalten.
Liegt ein solcher Fall vor, sind präzise vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Die zusätzlichen Leistungen des Architekten bei der inhaltlichen Erstellung dieses Datenträgers sind ebenso festzulegen, wie der Umfang der Nutzung dieser Plandaten durch den Bauherrn.
Da es sich hierbei eindeutig nicht um Leistungen handelt, die sich aus den allgemeinen Vertragspflichten des Architektenvertrages ergeben, die nicht in den Grundleistungen des Leistungsbildes Objektplanung - Gebäude (§ 15 HOAI) enthalten sind und die dem Bauherrn ein zusätzliches Nutzungsrecht einräumen, muss als Äquivalent eine gesonderte angemessene Honorarregelung getroffen werden. Eine Vergütungsregelung im Rahmen der Nebenkostenerstattung reicht nicht aus, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die üblicherweise zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind.
