Baustellenverordnung Erläuterung ByAK

Hinweise der Bayerischen Architektenkammer zur Baustellenverordnung (BaustellV)
Stand 09/01
aktualisiert: 11/2006


Trotz großer Bedenken der Architektenschaft ist die sogenannte "EU-Baustellensicherheitsrichtlinie" zum 1.7.1998 in Gestalt der "Baustellenverordnung" (BaustellV) in deutsches Recht umgesetzt worden. Entgegen der bisherigen Praxis, dass der Bauunternehmer für die Sicherheit seiner Arbeitnehmer voll verantwortlich ist, weist die Verordnung nun auch dem Bauherrn Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle zu. Dieser kann die Leistungen gemäß BaustellV an einen Dritten, z.B. an einen Architekten, vergeben.

Die Leistungen nach BaustellV stellen für Architekten ein nicht zu unterschätzendes Aufgabenfeld dar. In vielen Punkten ist die BaustellV jedoch nur bedingt mit den üblichen Verfahren des Baustellenablaufs kompatibel. Im folgenden sollen kurz die Inhalte der Verordnung dargelegt werden sowie Antworten auf die dringendsten Fragen gegeben werden. Wir weisen darauf hin, dass, solange keine entsprechende Rechtsprechung vorliegt, nicht alle Widersprüche der BaustellV auflösbar sind oder nur im Einzelfall, evt. mit der zuständigen Behörde - in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter - geklärt werden können.


Inhalt der Verordnung


Folgende wesentliche Leistungen verlangt die BaustellV:

In der Planungsphase:

Vorankündigung:
2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, wenn:

  • mehr als 30 Arbeitstage mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder wenn
  • der Umfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet.


Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan:
für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Unternehmer tätig werden, wenn

  • eine Vorankündigung erforderlich ist oder wenn
  • besonders gefährliche Arbeiten (gemäß Anhang II) ausgeführt werden.


Unterlage:
für spätere Arbeiten am Bauwerk, sobald ein Koordinator eingeschaltet werden muss.


In der Ausführungsphase:

Baustellenkoordinator:
wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.

Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Koordinator hat in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Leistungen erforderlich sind. In der Praxis bedeuten die Anforderungen, dass die BaustellV bereits bei einem größerem Einfamilienhaus voll zur Anwendung kommen kann.



Hinweise zu einzelnen Fragen


Qualifikation des Koordinators

Die BaustellV selbst verlangt nur, dass der Koordinator "geeignet" sein muss. Zur Präzisierung hat das Bundesarbeitsministerium im August 2001 die "Regel für Arbeitsschutz auf Baustellen" (RAB 30) herausgebracht. Danach ist geeignet, wer folgende Bedingungen erfüllt:

  • baufachliche Kenntnisse; z.B. Berufsausbildung als Architekt
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse; können an der Hochschule, durch Fort- und Weiterbildung (siehe Programm der Akademie für Fort- und Weiterbildung, 4-Tageskurs) oder durch berufliche Erfahrung erworben werden.
  • Koordinatorenkenntnisse; können an der Hochschule, durch Fort- und Weiterbildung (siehe Programm der Akademie für Fort- und Weiterbildung, 4-Tageskurs) oder durch berufliche Erfahrung erworben werden.
  • berufliche Erfahrung; 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe

Die RAB 30 differenziert innerhalb dieser 4 Punkte noch zwischen "Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen" und "allen anderen Planungs- und Baumaßnahmen". Architekten, die entsprechende Fortbildungsmaßnahmen absolviert haben und die die erforderliche Berufserfahrung haben, sind für alle Planungs- und Baumaßnahmen qualifiziert.


Haftung und Versicherung

Die Haftungsfrage ist noch nicht eindeutig geklärt. Insbesondere hinsichtlich der Haftungsabgrenzung zwischen dem Unternehmer und dem Koordinator besteht noch Klärungsbedarf. Im Schadensfall wird gefragt werden, ob ein Unfall infolge eines Koordinationsfehlers erfolgt ist oder nicht. Hierbei ist noch unklar, inwieweit der Koordinator auch Kontrollaufgaben hat. Von der Klärung dieser Frage - nur Koordination oder auch Kontrolle - wird die Eingrenzung der Haftung in Zukunft wesentlich abhängen. Sobald hierzu eine entsprechende Rechtssprechung vorliegt, wird die Bayerischen Architektenkammer darüber im Regionalteil des Deutschen Architektenblattes informieren.

Einige Architektenhaftpflichtversicherungen haben signalisiert, dass sie die Leistungen nach BaustellV im Rahmen der üblichen Architekten-Haftpflichtversicherung mitversichern. In jedem Fall sollte der Versicherer informiert werden und seine Zusage geben, dass er Leistungen nach BaustellV im Rahmen der Architektenhaftpflichtversicherung versichert. Es sollte unbedingt geprüft werden, ob die vereinbarte Haftungssumme ausreichend ist.


Honorierung

Die Übernahme eines Auftrags als Sicherheitskoordinator bedarf einer gesonderten Honorierung. Die Leistungen nach BaustellV sind nicht in den Grundleistungen der HOAI enthalten! Eine Regelung in der HOAI ist derzeit nicht zu erwarten. Es wird daher empfohlen, bis Erfahrungswerte vorliegen, die eine Pauschalierung der Leistung möglich machen, diese Leistung dem Bauherrn zum Stundenhonorar anzubieten. Bezüglich der Grundlagen einer Kalkulation der Leistungen hat die Bundesarchitektenkammer entsprechende Hinweise veröffentlicht (www.bak.de).

Immer häufiger werden Kollegen von Bauherren mit Honorartabellen, u.a. auch mit einer Tabelle der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, konfrontiert. Wir weisen darauf hin, dass keine der im Umlauf befindlichen Tabellen verbindlich ist. Insbesondere der Honorarvorschlag der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen ist nach Auffassung der Bayerischen Architektenkammer systematisch falsch und in den Tabellenwerten zu niedrig kalkuliert. Er sollte nicht zur Honorarermittlung herangezogen werden!


Fortbildungsveranstaltungen


In der RAB 30 ("Regel für Arbeitsschutz auf Baustellen") hat das Bundesarbeitsministerium Kriterien zur Qualifikation von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren herausgegeben. Die Bayerische Architektenkammer hat hierzu ein entsprechendes Fortbildungsprogramm konzipiert. Folgende Veranstaltungen bieten wir zur BaustellV an:

  • Baustellenverordnung I: Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse; 4-tägiger Lehrgang
  • Baustellenverordnung II: Spezielle Koordinatorenkenntnisse; 4-tägiger Lehrgang
    (Dieser Lehrgang entspricht dem bis zum 1.Halbjahr 2001 durchgeführten Lehrgang "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach Baustellenverordnung")

Informationen zu den Veranstaltungen entnehmen Sie bitte dem Veranstaltungskalender im Deutschen Architektenblatt sowie dem Programm der Akademie für Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer. Unter Tel. 089 / 13 98 80 - 34 oder - 43 steht Ihnen die Akademie für Fort- und Weiterbildung der Bayerischen Architektenkammer ebenfalls zur Verfügung.

Vertragsmuster

Ein Mustervertrag der Architektenkammern liegt nicht vor und ist aus rechtlichen Gründen demnächst nicht zu erwarten. Von den meisten Formularverlagen werden jedoch zwischenzeitlich Formularverträge auf Papier oder in Datenform angeboten.


Fazit

Der Architekt muss klären, ob er die Leistungen der BaustellV selbst erbringen will oder nicht. Sie sind keine Grundleistungen der HOAI. Somit ist der Architekt nicht verpflichtet, sie zu erbringen. Wenn der Architekt die Leistungen nicht übernehmen will, besteht mindestens eine Hinweispflicht gegenüber dem Bauherrn bezüglich der Erfordernisse der BaustellV. Der Architekt sollte dem Bauherrn bei der Suche nach einem geeigneten Koordinator behilflich sein. Will der Architekt die Leistungen erbringen, ist dies gesondert zu honorieren. Mit der Architektenhaftpflichtversicherung müssen die Haftungs- und Versicherungsfragen geklärt werden. Es ist sinnvoll, wenn nicht gar notwendig, vor der Übernahme eines Auftrags als Koordinator eine entsprechende Fortbildung zu besuchen. Setzen Sie sich in Zweifelsfällen mit der Geschäftsstelle der Bayerischen Architektenkammer in Verbindung. Wir werden uns bemühen, Ihnen alle erforderlichen Informationen zukommen zu lassen.


Informationen

Der Gesetzestext wurde auch im Bayernteil des DAB 7/98 abgedruckt.

In diesem Zusammenhang ist auf die grundlegenden Unterlagen der Bauberufsgenossenschaften zur Sicherheitstechnik, auf den blauen Ausschreibungsordner und die gelbe Mappe "Bausteine" hinzuweisen. Zu beziehen sind diese Informationsschriften bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (www.bgbau.de).

Vom Bundesarbeitsministerium werden Zug um Zug im Bundesarbeitsblatt die "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen" - RAB - veröffentlicht. Vgl. Sie dazu die Veröffentlichungen auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Die Bayerische Architektenkammer wird laufend im Deutschen Architektenblatt, aber auch im Internet unter "www.byak.de" über aktuelle Entwicklungen zur BaustellV informieren. Zur Information der Bauherrn liegt bei der Bayerischen Architektenkammer ein Informationsblatt vor, ein Musterformular für die Vorankündigung (PDF) können Sie ebenfalls hier herunterladen und ausdrucken. Es wurde auch im DAB 3/99 veröffentlicht.

Das Bundesarbeitsministerium informiert unter www.baua.de über die BaustellV.

CR/OH