Internet
Telemediendienstgesetz schreibt Mindestangaben für Architekten-Homepage vor
Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Pflichtangaben auf der Architekten-Homepage. Im Einzelnen müssen Architekten auf ihren Internet-Seiten die nachfolgenden Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten":
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Das Bayerische Baukammerngesetz und die Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer sind hier auf der Homepage der Bayerischen Architektenkammer freigegeben. Es ist daher möglich, hierauf einen Link zu setzen.
Auch wenn das TMG keine bestimmte Form der Angaben vorschreibt, empfiehlt sich eine konzentrierte Darstellung, z.B. in einer Datei "Impressum", die von der Startseite aus verlinkt wird.
Bei den o.g. Hinweisen des Architekten handelt es sich nicht um freiwillige Angaben: Soweit ein Architekt die nach § 5 TMG vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 16 TMG).
Es ist in diesem Zusammenhang auch verstärkt mit strafbewehrten Abmahnungsverfahren von Wettbewerbern zu rechnen, die einen durch fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung bestehenden Wettbewerbsvorteil rügen können. Teuer wird es, wenn der Wettbewerber zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt einschaltet.
Generell ist Betroffenen zu empfehlen, genau zu prüfen, ob überhaupt ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Abmahnenden besteht (andernfalls wäre eine Abmahnung regelmäßig unwirksam) und ob eine konkrete Rüge formuliert wurde (nicht ausreichend ist eine allgemeine Formulierung, wie z.B. " Die Angaben auf Ihrer Internetseite sind nicht ausreichend"). Sinnvoll ist unter Kostengesichtspunkten auch ein Blick auf die Höhe des vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Streitwert. Maßgebend ist das wertmäßige Interesse des Antragstellers an einer Unterlassung.
Das Bundesjustizministerium hat einen Leitfaden zur Impressumspflicht auf seiner Internetseite eingestellt. Dieser Leitfaden soll helfen, die Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar und wird erforderlichenfalls überarbeitet und aktualisiert.
Im Übrigen verweisen wir auf einen ausführlichen Beitrag von Christina Lohse, "Architekten im Internet: Rechtliche Probleme" in DAB 5/01, S. 50 ff. Über die berufsrechtliche Zulässigkeit und Möglichkeiten der Gestaltung von Internetauftritten durch Architekten vergleichen Sie bitte auch die entsprechenden Informationen des Ausschusses für Berufsordnung.
