Existenzgründung - Berufshaftpflichtversicherung
Neben dem eigenen Existenzrisiko übernimmt ein freischaffend tätiger Architekt für seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, z. B. im Bereich der Planung und Ausführung, die volle Haftung. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten (d. h. gleichgültig wer den Schaden tatsächlich verursacht hat, kann sich der Geschädigte an den Architekten oder den ausführenden Unternehmer wenden) muss dabei die Bauüberwachung als besonders haftungsanfällig angesehen werden. Viele Architekten übersehen nicht die Risiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt. Steigende Baukosten, komplizierte Baumethoden sowie eine teils strenge, nicht selten voll zu Lasten des Architekten gehende Rechtsprechung vergrößern die Haftungsgefahr.
Eine angemessene Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers, durch eine Berufshaftpflichtversicherung bzw. durch eigenes Vermögen des Architekten gehört zu den Berufspflichten des Architekten (siehe Ziffer 9 der Berufsordnung).
Viele Versicherungsgesellschaften haben sich jedoch aus dem Architektenhaftpflichtversicherungsgeschäft zurückgezogen.
Eine stetige Erhöhung der Prämien bei Architektenhaftpflichtversicherungen hat zu erheblichen Schwierigkeiten bei vielen Architekturbüros geführt und zu immer neuen Versuchen, Wege zu finden, die Prämie auf ein erträgliches Maß zu senken. Eine Möglichkeit besteht in einer erhöhten Selbstbeiligung für den Schadensfall. Bei Großprojekten ist zu prüfen, ob eine objektbezogene und zeitlich auf die voraussichtliche Dauer des Objektes begrenzte Versicherung nicht günstiger ist.
Trotz einer schriftlichen Angebotsabfrage bei den am Markt tätigen Versicherungsgesellschaften sollte auf ein Kontaktgespräch mit dem Versicherungsvertreter nicht verzichtet werden. Oft ergeben sich Gesichtspunkte, die zu Risikoanpassung und damit u. U. zu einer Prämiensenkung führen.
Sozialversicherung für Mitarbeiter
