Existenzgründung - Eintragung in die Architektenliste
Wer ein Architekturbüro eröffnen oder die Bezeichnungen „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplaner“ oder damit zusammenhängende Begriffe (z. B. „Architekt“, „Architektur“) verwenden möchte, muss in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen sein.
Sechzehn Länderarchitektenkammern sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die Kontaktdaten der Architektenkammern, die zu den z. T. unterschiedlichen Länderarchitektengesetzen informieren, sind auf der Internetseite der Bundesarchitektenkammer unter www.bak.de abrufbar. Bestehen Wohnsitz und berufliche Niederlassung des Architekten in verschiedenen Bundesländern, so können die o. g. Bezeichnungen nur nach einer Eintragung in die Architektenlisten beider Bundesländer (bzw. sämtlicher Bundesländer, in denen er ansässig und beruflich tätig ist) verwendet werden.
Die Eintragung in die bayerische Architektenliste erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Tätigkeitsarten freischaffend, beamtet, angestellt und baugewerblich tätig. Da sich unterschiedliche Rechtsfolgen an die einzelnen Tätigkeitsarten knüpfen, werden Mitglieder ausdrücklich gebeten, Änderungen unverzüglich der Kammer mitzuteilen.
