Existenzgründung - Gemeinschaftliche Berufsausübung
Mit Ausnahme der in ein gesondertes Verzeichnis einzutragenden sog. Architektengesellschaften (GmbH, AG, KGaA und Partnerschaftsgesellschaften, Art. 8-10 BauKaG) ist eine gemeinschaftliche Berufsausübung, z. B. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), nicht bei der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen. Informationen zur Gründung einer GbR, Partnerschaftsgesellschaft sowie zu einer GmbH haben wir in einer Übersicht zusammengestellt, die wir Ihnen auf Anforderung unter info@byak.de gerne übersenden.
Die Hinweise des Eintragungsausschuss zur Gründung von Architektengesellschaften (PDF) geben einen Überblick über die nach dem BauKaG zu erfüllenden Gründungsvoraussetzungen. Eine Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist erforderlich, wenn die Gesellschaft im Namen eine nach dem BauKaG geschützte Bezeichnung (z.B. Architekten) führt. Erforderlich ist bei Kapitalgesellschaften u.a., dass die Mehrheit der Stimm- und Kapitalanteile in der Hand von Kammermitgliedern liegt und der Abschluss einer Pflichtversicherung für die Gesellschaft nachgewiesen wird. Einen Mustervertrag zur Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft erhalten Sie hier (PDF).
Bitte beachten Sie die Möglichkeit, über einen Eintrag im Büroverzeichnis auf unserer Homepage www.byak.de auf Ihre gemeinsame Tätigkeit hinzuweisen. Das Eintragungsformular dazu finden Sie hier.
Existenzgründung und Nachfolge
