Existenzgründung - Steuern und Gewerbeanmeldung

Existenzgründung - Steuern und Gewerbeanmeldung

Die aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen, z. B. Honorare, sind zu versteuern. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Freier Mitarbeiter. Insoweit hat ein Architekt seine Steuern unmittelbar selbst an das Finanzamt abzuführen. Bevor es losgeht, muss deshalb eine Steuernummer beantragt werden. Das örtliche zuständige Finanzamt übersendet hierzu einen zweiseitigen Fragebogen, der spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt ausgefüllt wieder vorliegen muss. Über die zugeteilte Steuernummer sind alle im Betrieb anfallenden steuerrechtlichen Vorgänge (Umsatzsteuer, Einkommensteuer etc.) abzuwickeln.

Seit Mitte 2002 sind – soweit das Finanzamt hiervon nicht ausdrücklich befreit - Existenzgründer in den ersten beiden Jahren Ihrer Tätigkeit verpflichtet, eine monatliche - anstelle einer vierteljährlichen - Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen (spätestens bis zum 10. Werktag im laufenden Monat für den vergangenen Monat). Der entsprechende Mehraufwand sollte deshalb in den Arbeitsablauf eingeplant werden, da eine verzögerte Bearbeitung u. U. erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben kann (z. B. Versäumniszuschläge, Steuerschätzungen des Finanzamtes). Bitte beachten Sie, dass aktuell jede Abrechnung fortlaufend nummeriert und die o.g. Steuernummer angeben werden muss.

Die für die Steuer relevanten Unterlagen (Belege, Rechnungen etc.) sollten im eigenen Interesse sorgfältig geführt und aufbewahrt werden. In Zweifelsfällen ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters anzuraten, in den ersten Jahren der Selbständigkeit sogar zu empfehlen.

Der freischaffend tätige Architekt ist generell nicht gewerbesteuerpflichtig. Soweit jedoch eine gewerbliche Tätigkeit neben oder anstelle einer Architektentätigkeit aufgenommen wird (z. B. als Bauunternehmer, Bauträger), ist eine Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen Erteilung einer Gewerbeerlaubnis (§ 34 c GewO) notwendig. Weitere berufsrechtliche Informationen zur Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit finden Sie hier (Link auf „Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit“).

Treuhänderstellung

 

 

 
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