Existenzgründung - Treuhänderstellung

Existenzgründung - Treuhänderstellung

Der Architekt wird als Treuhänder des Bauherrn und als Mittler zwischen Auftraggeber und den am Bau Beteiligten angesehen. In der Berufsordnung heißt es hierzu: „Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben.“ (Ziffer 1.8 Berufsordnung)

In dieser Eigenschaft muss der Architekt Bauherrengelder deutlich von seinen eigenen Geldern trennen, und zwar am zweckmäßigsten durch getrennte Konten.

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