Aktuell erreichen uns vermehrt Anfragen zu Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, in denen der Zuschlag u.a. aufgrund eines sog. „Lösungsvorschlags“ für das konkrete Projekt erfolgen soll. Die Bandbreite der Bearbeitungstiefe der hierfür zu erbringenden Leistungen ist enorm. Teilweise werden den Bewerbern keinerlei Vorgaben gemacht, dann werden explizit Teilleistungen der Leistungsphase 2 der HOAI abverlangt. Dies gibt Anlass zu folgenden Klarstellungen:
- Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgaben kann nach § 76 Abs. 2 VgV verlangt werden und deren Bewertung damit in die Bezuschlagung einfließen. Dies setzt voraus, dass Umfang und Bearbeitungstiefe für alle Teilnehmern gleich sind. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.
- Verlangt der öffentliche Auftraggeber die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für die gestellte Planungsaufgabe in Form von Entwürfen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, so ist gemäß § 77 Abs. 2 VgV einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Vergütung festzusetzen. Fehlt es komplett an einer Vergütung ist das Verfahren in jedem Fall vergabewidrig und sollte gerügt werden. Siehe dazu das Merkblatt „Beispielrüge“ (Download startet automatisch)
- Ist eine Vergütung angesetzt, stellt sich die Frage derer „Angemessenheit“. In jedem Fall angemessen wäre eine Vergütung, die auf den Honorarparametern der HOAI beruht (Teilleistungen der LPH, Honorarzone, Honorarsatz). Schließlich hat der Verordnungsgeber mit der HOAI eine Vorgabe zur Angemessenheit von Honoraren für Planungsleistungen beschlossen.
- Maßstab kann auch eine vergleichende Betrachtung des notwendigen Aufwands für die Bearbeitung sein. Hierzu bietet ein Merkblatt der ByAK (Download startet automatisch) in Form von Stundenansätzen Orientierung.
- Wird keine angemessene Vergütung für die Bearbeitung eines Lösungsvorschlags bezahlt, liegt ebenfalls ein Vergabefehler vor. Auch eine unangemessene Vergütung sollte selbstverständlich gerügt werden.
- Für die Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer ist eine Teilnahme in diesen Fällen nicht möglich: Mitglieder beteiligen sich nach Ziffer 2.4 der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer nur an Vergabeverfahren, die den geltenden Vorschriften entsprechen.
Vergabestellen und Mitglieder können sich jederzeit an die Geschäftsstelle wenden, um die Angemessenheit einer Vergütung eines Lösungsvorschlags abzustimmen bzw. zu hinterfragen. Hingewiesen sei auch auf die Besprechung einer aktuellen Entscheidung, in denen verschiedene Vergabefehler erfolgreich gerügt wurden.