Änderungen der Bayerischen Bauordnung und Erhöhung der Wertgrenzen im Vergaberecht seit 01.01.2025

Im Rahmen der sogenannten „Modernisierungsgesetze"

Das erste und zweite Modernisierungsgesetz wurden in der Sitzung vom 10. Dezember 2024 in zweiter Lesung von den Regierungsfraktionen im Bayerischen Landtag beschlossen. Die beiden Gesetze sahen jeweils auch Änderungen der Bayerischen Bauordnung sowie eine deutliche Erhöhung der vergaberechtlichen Wertgrenzen vor und sind bereits zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. 

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich die Wertgrenze für Direktvergaben auf 250.000 Euro bzw. bis 100.000 Euro für alle sonstigen Leistungen erhöht (bisherige Grenze bei Direktaufträgen: 25.000 Euro). Die Wertgrenze für Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb hat sich auf 1 Mio. Euro für Bauleistungen bzw. bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert erhöht, also meist 221.000 € für alle sonstigen Leistungen.

Erhöhung der Wertgrenzen im Vergaberecht

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr informiert mit einem Schreiben vom 27.12.2024 über die im Zuge der Umsetzung des Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern zum 1. Januar 2025 in Kraft tretende Erhöhung der Wertgrenzen im Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Alle Wertgrenzübersichten finden Sie auf der Seite des Auftragsberatungszentrums Bayern e.V. (ABZ).

 

Direktauftrag

Verhandlungsvergabe/ Freihändige Vergabe

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb

Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen

100.000 € netto

Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert:

221.000 € netto
bzw. 750.000 € netto

Bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert:

221.000 € netto
bzw. 750.000 € netto

Bauleistungen

250.000 € netto

1.000.000 € netto

1.000.000 € netto

 

Auch im Baurecht sollen Standards abgebaut und spürbare Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung erreicht werden. Dazu zählen u. a.:

  • Erweiterung der Liste verfahrensfreier Vorhaben (z. B. Dachgeschossausbau)
  • Nutzungsänderungen als verfahrensfreie Vorhaben
  • Kommunalisierung der Verpflichtung zur Anlage von Kinderspielplätzen
  • Kommunalisierung der Entscheidung über das „Ob“ einer Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen für Fahrzeuge (insb. Kfz)

 

Kurzüberblick:

  • Aufstockungen: Eingeschossige Aufstockungen werden hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Anforderungen privilegiert. So hat eine solche Aufstockung bspw. künftig keine Auswirkung auf die Gebäudeklasse: es gilt weiterhin die bisherige Gebäudeklasse (Art. 46 Abs. 6 BayBO-NEU).
  • Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben: Dieser zählt nun zu den Verfahrensfreien Bauvorhaben (Art. 57 BayBO), wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden. Die Maßnahmen sind jedoch der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 und Abs. 7 BayBO-Neu).
  • Behandlung von Bauanträgen: Nunmehr muss die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Bauantrags den Bauantrag und die Bauvorlagen auf Vollständigkeit prüfen (Art. 65 Abs. 1 BayBO-Neu).
  • Kommunalisierung der Stellplatzpflicht:  Eine Stellplatzpflicht besteht nach Art. 47 Abs. 1 BayBO-Neu künftig nurmehr, wenn die Gemeinde eine solche durch Satzung angeordnet hat. Die Gemeinde darf die in der ebenfalls novellierten Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung festgelegten Obergrenzen für Stellplätze nicht überschreiten. Für bestehende Satzungen, die die Obergrenzen überschreiben, besteht eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2025 (Art 81 Abs. 5 BayBO-Neu).
  • Kommunale Satzungen: Künftig ist es Aufgabe der Kommunen, eine Pflicht zur Herstellung von Spielplätzen bei Errichtung von Wohngebäuden von mehr als 5 Wohnungen zu begründen. Dazu bedarf es einer kommunalen Satzung, in der auch die Höhe einer mögliche Ablöse festgelegt werden kann (Art. 81 Abs. 3 BayBO-Neu).

Weitere Änderungen betreffen einige Regelungen zur Sonderbaueigenschaft, privilegierte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren sowie Schwimmbecken, die künftig unabhängig von Ihre Größe ohne eine Baugenehmigung möglich sind.
Die aktuell gültige Fassung der Bayerischen Bauordnung finden Sie hier: Bayerische Bauordnung (BayBO).