BayBO 2021 – Nachkorrektur

BayBO um Halbsatz ergänzt!


In Zusammenhang mit „Grenzgaragen“ wurde der Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung  in der Änderung vom 25. Mai 2021 durch folgenden Halbsatz ergänzt:

"Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt,"

Mit dem Inkrafttreten der neuen Bayerischen Bauordnung zum 1. Februar 2021 enthielt der neugefasste Art. 6 Abs. 7 Satz Nr. 1 der BayBO keine separate Regelung mehr für die Anrechnung der Giebelfläche. Nach dieser Regelung darf die mittlere Wandhöhe von baulichen Anlagen nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO 3 Meter nicht überschreiten – das gilt für Trauf- und Giebelwände gleichermaßen; andernfalls ist die bauliche Anlage ohne eigene Abstandsflächen bzw. in den Abstandsflächen anderer Gebäude nicht zulässig. Bei Giebelwänden ist zur Ermittlung der mittleren Wandhöhe das Giebeldreieck vollständig mitanzusetzen. Bei Traufwänden ist die Höhe des Daches bei einer Dachneigung bis 45 Grad nicht, bei 46 bis 70 Grad zu einem Drittel, darüber hinaus vollständig zur Wandhöhe zu addieren.

Im Ergebnis waren damit die Möglichkeiten, die Giebelseite einer „Grenzgarage“ zur Grundstücksgrenze zu orientieren, gegenüber dem alten Recht beschränkt – wohl aus gutem Grund, denn die Nichtanrechnung von Giebeldreiecken bei Dachneigungen bis 70 Grad (nach altem Recht) hat zu teilweise enorm hohen Wänden an der Grenze geführt, die dem Nachbarn kaum zuzumuten waren. Die neue Regelung führte jedoch dazu, dass die Ausführung solcher Gebäude an der Grenze bei Giebelständigkeit fast unmöglich wurde, auch bei einer Dachneigung unter 45 Grad.

Mit der Ergänzung des Halbsatzes "Giebelflächen bleiben bei einer Dachneigung bis zu 45 Grad unberücksichtigt," sind nun "Grenzgaragen" mit einer Dachneigung unter 45 Grad auch bei Giebelständigkeit wieder möglich.

Hinzuweisen ist zudem auf die Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften auf die Grenze gebaut werden darf. Dies kann sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans, aber auch aus der Umgebungsbebauung nach Art. 34 BauGB ergeben, wenn aus dieser die Zulässigkeit einer Grenzbebauung von Garagen bestimmter Höhe abzuleiten ist.