Um Architekt oder Architektin zu werden, muss man Architektur studieren. Richtig? Richtig. Doch nicht überall, wo Architektur draufsteht, ist der Beruf Architekt oder Architektin drin. Die Berufsbezeichnung ist allein oder in einer Wortverbindung geschützt und darf erst nach einer Eintragung in eine Architektenkammer verwendet werden.
Die Bundesarchitektenkammer (BAK) und die Länderkammern erreichen derzeit nicht nur gehäuft Anfragen von Studierenden, sondern auch von Studieninteressierten und insbesondere von Praxispartnern, ob der Studiengang Architektur der iu Internationale Hochschule GmbH die akademischen Voraussetzungen für eine Eintragung in die Architektenliste erfüllt.
Voraussetzungen zur Eintragung sind klar geregelt
Die Voraussetzung, um in Deutschland als Architektin oder Architekt bei einer Architektenkammer eines Bundeslandes eingetragen zu werden, ist eine Mindeststudiendauer im Vollzeitstudium der Architektur von 4 Jahren, also 8 Semestern.
Auf diese Mindeststudiendauer mit einem entsprechenden Hochschulabschluss folgt die mindestens zweijährige Berufspraxis.
Konkrete Aussagen der iu International fehlen bislang
Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass ein Fernstudium bzw. duales Studium nicht den Anforderungen für eine spätere Kammermitgliedschaft genügt.
Lesen Sie hier weiter auf der Website der BAK.
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Fragen zum Studium: Erläuterungen zu dualen Studiengängen