E-Rechnungspflicht auf Bundesebene

ab dem 27.11.2020

Pflicht zur Einreichung von E-Rechnungen auf Bundesebene ab dem 27.11.2020

Aber Achtung: Umsetzung in Bayern weicht ab

 

Seit dem 27.11.2020 sind Kammermitglieder aller Fachrichtungen, die als Auftragnehmende im Rahmen öffentlicher Aufträge für den Bund und seine Behörden tätig sind, bis auf wenige Ausnahmen zum Versand elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) verpflichtet. Das sieht die E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV) vor.

Die E-Rechnung ist ein nach genauen Vorgaben strukturierter Datensatz, der in einem elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Weiterhin muss eine automatische Weiterverarbeitung des Datensatzes möglich sein. Eine ausschließlich bildhafte Darstellung der Rechnung (beispielsweise als PDF) entspricht nicht den Anforderungen an eine elektronische Rechnung.

Die Bundesarchitektenkammer hat zum Thema E-Rechnungen auf Bundesebene weitere Informationen zusammengestellt.

Wegen der föderalen Struktur kommt es jedoch in einzelnen Bundesländern zu Abweichungen im Vergleich zur Umsetzung der EU-Vorgaben im Bund. In Bayern erfolgte die Umsetzung durch das Bayerische E-Government-Gesetz (BayEGovG) und durch die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV).

Während die EU-Richtlinie nur den oberschwelligen Bereich betrifft, also Aufträge, die öffentliche Auftraggeber grundsätzlich europaweit ausschreiben müssen, wurde in Bayern der Geltungsbereich auch auf Rechnungen aus unterschwelligen Vergaben erweitert.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 BayEGovG müssen Auftraggeber im Sinn von § 98 GWB den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicherstellen, soweit

  • für sie eine Vergabekammer des Freistaates Bayern zuständig ist,
  • sie im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig werden oder
  • dies durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgesehen ist.

Insbesondere trifft die Verpflichtung also die Kommunen und die Behörden des Freistaats Bayern.
Anders als im Bund und zum Teil auch in anderen Bundesländern ist derzeit eine rechtliche Verpflichtung der Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung demnach nicht vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie z.B. hier