Novelle der BayBO am 01.08.2025 in Kraft getreten

Diese BayBO-Novelle basiert auf dem „Dritten Modernisierungsgesetz Bayern“

Foto: Sabine Picklapp


Im Fokus der Neuregelungen stehen wiederum die nach Art. 57 BayBO verfahrensfreien Bauvorhaben.

Bisher waren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m3 verfahrensfrei möglich. Ausgenommen hiervon war der Außenbereich. Dieser genoss Schutz vor einer allzu intensiven „Verhüttelung“. Jetzt dürfen dort Gebäude bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt verfahrensfrei errichtet werden. Es gibt aber Einschränkungen: Die Gebäude dürfen keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten aufweisen und sie dürfen weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen. 
Bei aller Verfahrensfreiheit gilt aber noch immer: Sie entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt auch die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt, Art. 55 Abs. 2 BayBO!

Lesen Sie hier weiter, welche weiteren Änderungen zu beachten sind.

Hier die entsprechende Ausgabe des „Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatts“ sowie die fortgeschriebene Synopse.

Und noch ein kleiner Hinweis für die Brandschützer unter Ihnen: Auch die Änderung der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) wurde novelliert.