Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG)
Der Bundestag hat am 18.11.2021 umfangreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz am 19.11.2021 zugestimmt. In Anbetracht der Entwicklung der Infektionszahlen und der Belastung der Kliniken sieht das Gesetz weitreichende Ermächtigungen der Länder vor, zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Regelungen zum Arbeitsschutz
Ergänzend sind bundeseinheitliche, vorerst bis zum 19.3.2022 befristete Regelungen zum Arbeitsschutz enthalten (§ 28b InfSchG n.F.): Hierzu zählt insbesondere die Einführung der 3G-Regel am Arbeitsplatz. Der Zutritt zu Arbeitsstätten, in denen es zum Aufeinandertreffen mit Kunden oder Beschäftigten kommen kann, wird demnach nur noch für geimpfte, genesene oder getestete Personen möglich sein. Arbeitgeber unterliegen in diesem Zusammenhang umfangreichen (täglichen) Kontroll- und Dokumentationspflichten, deren Details durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Ihnen wird zugleich die Befugnis eingeräumt, entsprechende Beschäftigtendaten – etwa zum Impfstatus – zu erheben und zu speichern. Darüber hinaus gilt die Wiedereinführung der Verpflichtung, Beschäftigten, die Bürotätigkeiten versehen, die Arbeit im Homeoffice anzubieten; Beschäftigte sind verpflichtet, dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgesehene Verpflichtung, Kontakte im Betrieb auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren und Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Möglichkeit zum Selbsttest anzubieten, bleibt bestehen; die Unterlagen über die Beschaffung des Tests sind bis zum 19.3.2022 aufzubewahren.
Informationen des Bundesarbeitsministeriums
Bayern: Blocken. Bremsen. Boostern.
Laufend aktualisiert: Informationen des Bayerischen Gesundheitsministeriums
Und hier finden Sie die gesammelten Informationen der Kammer zur Coronapandemie