Vorsicht: Vertragsabschlussfalle

Schreiben der „Datenschutz-Auskunftszentrale“ ignorieren

Viele Mitglieder haben in letzter Zeit Post von einer „Datenschutz-Auskunftszentrale“ erhalten. Diese Schreiben vermitteln dem Empfänger einen (nahezu) amtlichen Charakter.

Mittlerweile hat auch der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität eine Warnmeldung herausgegeben.

Sollte dieses Schreiben ausgefüllt und unterschrieben zurückgesendet werden, ist zu beachten, dass die Kontaktdaten des Unternehmens nicht einer öffentlichen Stelle mitgeteilt werden, sondern vielmehr ein kostenpflichtiger Auftrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren für Informationsmaterial zum Datenschutz erteilt wird.

Ob diese Form der Akquise zulässig ist oder nicht, wurde von Gerichten in ähnlichen Fällen bislang unterschiedlich bewertet:  

Zu ähnlichen Schreiben der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ urteilte das AG Köln am 06.06.2011 (Az. 114 C 128/11), dass der aufmerksame Empfänger des Schreibens bei Lektüre der Werbesendung ohne weiteres erkennen könne, dass es sich nicht um eine amtliche Datenabfrage handle und auch der entgeltliche Charakter der Dienstleistung nicht zweifelhaft sei.

Konträr zu dieser Entscheidung führt das LG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.04.2011 (Az. 38 O 148/10) aus, dass schon die Firmierung „Gewerbeauskunft-Zentrale“ irreführend sei, da sie den Eindruck einer öffentlichen Stelle vermittle. Auch in der Darstellung des Hinweises auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss in kleiner Schrift sieht das LG Düsseldorf eine Täuschung des Rechtsverkehrs. Am 14.02.2012 hat nun das OLG Düsseldorf die Berufung in dieser Sache zurückgewiesen und damit die Auffassung des LG Düsseldorf bestätigt. Geschäftsmodelle, die auf einen unaufmerksamen Adressaten spekulierten, billige das Gericht nicht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Wie die Gerichte zu den Schreiben der „Datenschutz-Auskunftszentrale“ entscheiden werden, lässt sich bislang nicht abschließend beurteilen.

Aus diesen Gründen sollte davon abgesehen werden, die Schreiben des „Datenschutz-Auskunftszentrale“ ausgefüllt zurückzusenden. Bereits Betroffenen kann hingegen geraten werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.