Bayerische Architektenkammer
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Waisenhausstr. 4
80637 München
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Existenzgründung
Eintragung in die Architektenliste
Wer ein Architekturbüro eröffnen oder die Bezeichnungen "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner" oder damit zusammenhängende Begriffe (z. B. "Architekt", "Architektur") verwenden möchte, muss in die Architektenliste eines Bundeslandes eingetragen sein.
Sechzehn Länderarchitektenkammern sind derzeit in der Bundesrepublik Deutschland auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die Kontaktdaten der Architektenkammern, die zu den z. T. unterschiedlichen Länderarchitektengesetzen informieren, sind auf der Internetseite der Bundesarchitektenkammer unter www.bak.de abrufbar. Bestehen Wohnsitz und berufliche Niederlassung des Architekten in verschiedenen Bundesländern, so können die o. g. Bezeichnungen nur nach einer Eintragung in die Architektenlisten beider Bundesländer (bzw. sämtlicher Bundesländer, in denen er ansässig und beruflich tätig ist) verwendet werden.
Die Eintragung in die bayerische Architektenliste erfolgt dabei unter Berücksichtigung der Tätigkeitsarten freischaffend, beamtet, angestellt und baugewerblich tätig. Da sich unterschiedliche Rechtsfolgen an die einzelnen Tätigkeitsarten knüpfen, werden Mitglieder ausdrücklich gebeten, Änderungen unverzüglich der Kammer mitzuteilen.
Bürogründung aus der Arbeitslosigkeit
Gründungszuschuss
Zur Beantragung des Gründungszuschusses sowie die genauen Modalitäten setzen Sie sich bitte mit der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung.
Weiterhin muss zur Gewährung dieser Förderung für das Gründungsvorhaben eine positive sog. „fachkundige Stellungnahme“ vorliegen. Die Bayerische Architektenkammer gibt derartige Stellungnahmen zu Existenzgründungsvorhaben ihrer Mitglieder ab. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen äußert sich die Kammer gegenüber der Agentur für Arbeit zur dauerhaften Tragfähigkeit der Existenzgründung.
Zusammen mit dem Formular „Fachkundige Stellungnahme“ legen Sie uns hierzu bitte folgende Unterlagen (Businessplan) vor:
- eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens; diese sollte auch Aussagen zu bereits aquirierten oder in Aussicht stehenden Aufträgen enthalten,
- einen Lebenslauf,
- einen Kapital- und Finanzierungsplan,
- eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Die Unterlagen sollten einen Überblick über Ihre Planungen für einen Zeitraum von etwa 1 bis 2 Jahren geben.
Dazu finden Sie auch Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Juli 2006 unter www.existenzgruender.de
Steuern und Gewerbeanmeldung
Die aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einnahmen, z. B. Honorare, sind zu versteuern. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Freier Mitarbeiter. Insoweit hat ein Architekt seine Steuern unmittelbar selbst an das Finanzamt abzuführen. Bevor es losgeht, muss deshalb eine Steuernummer beantragt werden. Das örtliche zuständige Finanzamt übersendet hierzu einen zweiseitigen Fragebogen, der spätestens einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt ausgefüllt wieder vorliegen muss.
Über die zugeteilte Steuernummer sind alle im Betrieb anfallenden steuerrechtlichen Vorgänge (Umsatzsteuer, Einkommensteuer etc.) abzuwickeln. Existenzgründer sind – soweit das Finanzamt hiervon nicht ausdrücklich befreit – in den ersten beiden Jahren Ihrer Tätigkeit verpflichtet, eine monatliche – anstelle einer vierteljährlichen – Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen (spätestens bis zum 10. Werktag im laufenden Monat für den vergangenen Monat). Der entsprechende Mehraufwand sollte deshalb in den Arbeitsablauf eingeplant werden, da eine verzögerte Bearbeitung u. U. erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben kann (z. B. Verspätungszuschläge, Steuerschätzungen des Finanzamtes).
ACHTUNG: Aufgrund einer Sonderregelung Im Bürokratieentlastungsgesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ist die Verpflichtung zur monatlichen Voranmeldung von 2021 – 2026 ausgesetzt.
Nach den ersten zwei Jahren gelten die allgemeinen Regelungen :
- Jährliche Zahllast über 7.500 Euro: monatliche Voranmeldung
- Jährliche Zahllast zwischen 1.000 (ab 2025 2.000 Euro) und 7.500 Euro:
vierteljährliche Voranmeldung
- Jährliche Zahllast unter 1.000 Euro (ab 2025 2.000 Euro):
Möglichkeit zur Befreiung von der Voranmeldungspflicht
Bitte beachten Sie, dass jede Abrechnung fortlaufend nummeriert und die o.g. Steuernummer angeben werden muss.
Die für die Steuer relevanten Unterlagen (Belege, Rechnungen etc.) sollten im eigenen Interesse sorgfältig geführt und aufbewahrt werden. In Zweifelsfällen ist die Hinzuziehung eines Steuerberaters anzuraten, in den ersten Jahren der Selbständigkeit sogar zu empfehlen. Der freischaffend tätige Architekt ist generell nicht gewerbesteuerpflichtig. Soweit jedoch eine gewerbliche Tätigkeit neben oder anstelle einer Architektentätigkeit aufgenommen wird (z. B. als Bauunternehmer, Bauträger), ist eine Kontaktaufnahme mit dem örtlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen Erteilung einer Gewerbeerlaubnis (§ 34 c GewO) notwendig. Weitere berufsrechtliche Informationen zur Aufnahme einer baugewerblichen Tätigkeit finden Sie hier .
Mitteilungen an die Kammer
Wir bitten Sie, Änderungen Ihrer Anschrift, Ihrer Kontaktdaten, Ihrer Beschäftigungsart etc. der Bayerischen Architektenkammer unverzüglich zu melden, siehe Ziffer 1.13 der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer.
Treuhänderstellung
Der Architekt wird als Treuhänder des Bauherrn und als Mittler zwischen Auftraggeber und den am Bau Beteiligten angesehen. In der Berufsordnung heißt es hierzu: "Der Architekt wahrt die Rechte des Bauherrn gegenüber den anderen am Bau Beteiligten und vertritt sie im Rahmen seiner Berufsaufgaben sachlich, sachgerecht und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben." (Ziffer 1.8 Berufsordnung)
In dieser Eigenschaft muss der Architekt Bauherrengelder deutlich von seinen eigenen Geldern trennen, und zwar am zweckmäßigsten durch getrennte Konten.
Krankenversicherung
Um eine Grundversorgung auf verhältnismäßig preiswerter Basis zu gewährleisten, kann alternativ zu einer privaten Krankenversicherung regelmäßig eine bestehende Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenversicherung beibehalten werden; nach Beendigung der sog. Pflichtmitgliedschaft kann dabei die Mitgliedschaft auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. Um keine Ansprüche wegen Fristversäumnissen zu verlieren, ist zu empfehlen, sich rechtzeitig mit der Krankenversicherung Ihrer Wahl in Verbindung zu setzen.
Selbstständige haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zum ermäßigten Beitragssatz krankenversichert sind.
Um einen ähnlichen Schutz wie Arbeitnehmer zu erhalten, müssen sie sich extra absichern. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich versichert sind, können ab dem 43. Tag der Krankschreibung Krankengeld erhalten, wenn sie bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben haben und den regulären Beitragssatz plus Zusatzbeitrag zahlen (§ 44 Abs. 2 SGB V).
Alternativ können Selbstständige einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Kasse abschließen und dadurch die Höhe oder Dauer des regulären Krankengelds über den Basisschutz hinaus ergänzen oder ersetzen.
Wie bei Wahltarifen gilt auch beim gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld für Selbstständige eine 3-jährige Mindestlaufzeit. Die Wahl löst aber keine Bindungswirkung an die Mitgliedschaft bei einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse aus. Man ist lediglich für drei Jahre an die Zahlung des normalen Beitragssatzes mit Anspruch auf Krankengeld gebunden. Die Kasse kann nach der üblichen Frist von 18 Monaten gewechselt werden.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit, über eine private Krankentagegeld-Versicherung individuell zu vereinbaren, ab wann und in welcher Höhe Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit zu erhalten sind.
Haftung
Neben dem eigenen Existenzrisiko übernimmt ein freischaffend tätiger Architekt für seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten, z. B. im Bereich der Planung und Ausführung, die volle Haftung. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung des Architekten (d. h. gleichgültig wer den Schaden tatsächlich verursacht hat, kann sich der Geschädigte an den Architekten oder den ausführenden Unternehmer wenden) muss dabei die Bauüberwachung als besonders haftungsanfällig angesehen werden. Viele Architekten übersehen nicht die Risiken, die ihre Tätigkeit mit sich bringt. Steigende Baukosten, komplizierte Baumethoden sowie eine teils strenge, nicht selten voll zu Lasten des Architekten gehende Rechtsprechung vergrößern die Haftungsgefahr.
Eine angemessene Sicherung der Ansprüche des Auftraggebers durch eine Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den Berufspflichten des Architekten (siehe Ziffer 9 der Berufsordnung).
Viele Versicherungsgesellschaften haben sich jedoch aus dem Architektenhaftpflichtversicherungsgeschäft zurückgezogen.
Eine stetige Erhöhung der Prämien bei Architektenhaftpflichtversicherungen hat zu erheblichen Schwierigkeiten bei vielen Architekturbüros geführt und zu immer neuen Versuchen, Wege zu finden, die Prämie auf ein erträgliches Maß zu senken. Eine Möglichkeit besteht in einer erhöhten Selbstbeiligung für den Schadensfall. Bei Großprojekten ist zu prüfen, ob eine objektbezogene und zeitlich auf die voraussichtliche Dauer des Objektes begrenzte Versicherung nicht günstiger ist.
Trotz einer schriftlichen Angebotsabfrage bei den am Markt tätigen Versicherungsgesellschaften sollte auf ein Kontaktgespräch mit dem Versicherungsvertreter nicht verzichtet werden. Oft ergeben sich Gesichtspunkte, die zu Risikoanpassung und damit u. U. zu einer Prämiensenkung führen.
Sozialversicherung für Mitarbeiter
Sollten Sie bereits bei der Bürogründung Mitarbeiter einstellen, achten Sie bitte darauf, dass diese – ggf. auch Ehefrau/Ehemann oder Verwandte – im Hinblick auf die Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet werden.
Der Arbeitgeber hat eine Beschäftigung von Mitarbeitern bei den zuständigen Einzugsstellen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 28 a SGB IV) anzumelden. Diese prüft dann Versicherungspflicht, Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und entscheidet über das Recht auf Arbeitsförderung (Absicherung für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers). Die zuständige Einzugsstelle ist – gleichgültig, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder um eine freiwillige Versicherung handelt – die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird. Soweit bisher keine gesetzliche Krankenversicherung besteht, also bei privat versicherten Personen, ist die Einzugsstelle zuständig, bei der zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestanden hat. Bestand bisher noch keine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, kann zwischen der Ortskrankenkasse und den Ersatzkassen des Beschäftigungs- und Wohnortes, Betriebs- und Innungskrankenkasse, sowie der Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist, frei gewählt werden.
Ist der Beschäftige zudem Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, so hat die Einzugsstelle seit 1.1.2005 (Hartz IV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA) ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. In Zweifelsfällen besteht allerdings auch für die anderen Beteiligten die Möglichkeit, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten, um den Status vorab zu klären.
Weitere Informationen zum Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) sowie das Formular erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.drv-bund.de, E-Mail: drv@remove-this.drv-bund.de.
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Seit dem 1. Februar 2006 können sich auch Selbstständige bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Nach § 28a SGB III betrifft diese Regelung Selbstständige, die unmittelbar vor der Existenzgründung in einem Versicherungspflichtverhältnis standen und zudem während eines Zeitraums von 24 Monaten vor Beginn ihrer selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit nachweisen können. Auch Personen, die unmittelbar vor ihrer Existenzgründung Arbeitslosengeld 1 oder 2 bezogen haben, können diese neue Arbeitslosenversicherung abschließen.
Die freiwillige Weiterversicherung muss innerhalb eines Monats nach Existenzgründung beantragt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis selbst beginnt dann mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei den Agenturen für Arbeit.
Für weitere Fragen zum Thema setzen Sie sich bitte mit Ihrer örtlich zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung. Ergänzende Hinweise, sowie den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de).
Informationen zum aktuellen Beitragssatz
Altersversorgung
Jeder Architekt, der in die Architektenliste eingetragen ist, ist zugleich Pflichtmitglied im berufsständischen Versorgungswerk und damit von entsprechenden Leistungen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (vormals: BfA) befreit. Gleiches gilt für junge Kollegen, die zwar noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, aber ihre dem Studium nachfolgende praktische Tätigkeit zur Erlangung der Eintragung ausführen.
Beim Versorgungswerk handelt es sich um eine von der Kammer getrennte Einrichtung. Bei Fragen zur Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsvorsorge wenden Sie sich deshalb bitte direkt an die
Bayerische Architektenversorgung
Arabellastr. 3
81925 München
Tel: 089 - 92356
E-Mail: barchv@remove-this.versorgungskammer.de
Postanschrift:
Postfach 81 01 20
81901 München
Unfallversicherung - Berufsgenossenschaft
Gründerdarlehen
Sollten Sie beabsichtigen, Ihr Architekturbüro unter Zuhilfenahme von Krediten zu eröffnen oder zu erweitern, so können Sie ggf. Kredite oder Bürgschaften über Ihre Hausbank erhalten.
Zum 1.11.2024 hat die KfW das Förderprogramm „ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077)“ ins Leben gerufen, bei dem zusammen mit den Bürgschaftsbanken Kredite für die Bürogründung oder -übernahme zur Verfügung gestellt werden. Im Gegensatz zum Vorläufer ERP-Kapital für Gründung (058) wird der Kredit dem Antragsteller ohne Besicherung (mit Ausnahme der Garantie der Bürgschaftsbank) zur Verfügung gestellt, und der Nachrang entfällt. Beantragt wird der Kredit über die jeweilige Hausbank.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merkblatt:
ERP Förderkredit Gründung und Nachfolge
Zur Vorbereitung Ihres Bankenbesuches empfehlen wir Ihnen insbesondere die Informationen auf dem Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie:
Weitere Informationen erhalten Sie auch unter:
Weitere Beratungsangebote
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Existenzgründung:
www.ifb.uni-erlangen.de/gruendungsberatung/
www.existenzgruender.de/DE/Home/inhalt.html
Existenzgründungen durch Freie Berufe – Eine Starthilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Haben Sie Fragen zum Thema?
Dann nutzen Sie die Gelegenheit und wenden sich direkt an einen der Mentoren der Bayerischen Architektenkammer.