Öffentliche Zustellungen

Die Zustellung eines Schriftstücks kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn hierfür unter anderem die Voraussetzungen des Art. 15 Bayerisches Verwaltungszustellungsgesetzes gegeben sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Aufenthaltsort der Empfängerin bzw. des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.

Eine öffentliche Zustellung an juristische Personen kann außerdem erfolgen, wenn diese zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind und eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist.

An dieser Stelle veröffentlicht die Bayerische Architektenkammer ihre Benachrichtigungen über öffentliche Zustellungen. Sie sind jeweils einen Monat online, angegeben ist das Datum der Veröffentlichung.

 

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