05/2022 Was ist was? GEG – Erfüllungserklärung und Energieausweis.

Avatar of BEN BEN - 01. Mai 2022 - Klimaschutz

Bunte Wärmebildaufnahme eines Hauses von außen

Foto: Eva Schönbrunner

Das GEG (Gebäudeenergiegesetz), das zum 01.11.2020 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht das Energiesparrecht und führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energiesparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Damit werden die Anforderungen sowie Ausweis- und Nachweisverfahren für Neubauten und Sanierungen zusammenhängend und umfassend geregelt. Bei der Erstellung von Energieausweisen und der Erfüllungserklärungen (ehem. Energienachweis zum Bauantrag) nach dem GEG sind allerdings immer wieder Defizite in der Herangehensweise, Ausstellung und bei der Belastbarkeit der Daten erkennbar, die u.a. im Zuge der Stichprobenkontrollen der Energieausweise festgestellt werden. Einige grundsätzliche Informationen werden wir im Folgenden aufzeigen.

Was ist die Erfüllungserklärung und wann ist sie vorzulegen?

Die Erfüllungserklärung dient bei genehmigungspflichtigen Neubauten oder Sanierungen dem Nachweis der Einhaltung des GEGs. Vorlage und Prüfung der Erfüllungserklärungen werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In Bayern besagt § 5 Abs. 1 AVEn (Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften) folgendes: "Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen." Die Erfüllungserklärung ist grundsätzlich formlos, lediglich die in § 93 GEG definierten Pflichtangaben sind zu beachten. Im Internet sind allerdings einige Beispiele und Formularvorgaben zu finden, die man heranziehen oder übernehmen kann (z.B. Formular zur Erfüllungserklärung der Stadt München).

Was ist ein Energieausweis und wann ist dieser vorzulegen?

Der Energieausweis bildet die energetische Qualität und den Energiebedarf eines fertiggestellten oder bestehenden Gebäudes ab. Bei Vermietung oder Verkauf eines Gebäudes oder einer Wohnung lassen sich hierüber Schlüsse zu Energieverbrauch und -kosten ziehen (§ 79 Abs. 1 GEG). Er dient darüber hinaus dem Vergleich der energetischen Qualität von Gebäuden in Deutschland sowie zum Nachweis, dass die energetischen Vorgaben der Erfüllungserklärung zum Bauantrag umgesetzt und eingehalten wurden. Grundsätzlich wird der Energieausweis für das gesamte Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Teile des Gebäudes ist nur möglich, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung (Wohn- oder Nichtwohngebäude) nach § 106 GEG getrennt behandelt werden müssen.

 

Der Energieausweis ist unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes auszustellen (vgl. § 80 Abs. 1 GEG) und bei der GEG-Registrierstelle des DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) zu registrieren. Bei Energieausweisen handelt es sich um rechtlich verbindliche Dokumente, die bei Falschausstellung zu Bußgeldern führen können. Die zur Ausstellung des Energieausweises verwendeten Daten und Unterlagen sind gem. § 99 Abs. 5 GEG sorgfältig aufzubewahren und für Stichprobenkontrollen der Kontrollstelle gem. GEG in Bayern vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist gilt mind. zwei Jahre ab Ausstellungsdatum; wird sie nicht eingehalten, drohen auch hier Bußgelder.

Es besteht die Möglichkeit, kurzzeitig einen vorläufigen Energieausweis auszustellen, der durch einen endgültigen Energieausweis nach Fertigstellung der Maßnahmen auszutauschen ist.

Was tun, wenn der fehlerhafte Energieausweis bereits registriert ist?

In einem solchen Fall muss ein neuer Energieausweis ausgestellt werden, der dann eine neue Registernummer erhält. Zudem muss die GEG Registrierstelle informiert werden. Hier ist eine E-Mail (geg-registrierstelle@remove-this.dibt.de) ausreichend, in der die alte sowie neue Registriernummer des Ausweises und der Grund der Korrektur mitgeteilt werden; die alte Registriernummer wird dann für das Kontrollverfahren gesperrt.

Wie muss der Energieausweis aussehen?

Gemäß § 85 Abs. 8 GEG sind für Energieausweise, die nach dem GEG ausgestellt werden, die Ausweismuster zu verwenden, die durch die zuständigen Bundesministerien bekannt gemacht worden sind. Die Verwendung dieser Muster ist also obligatorisch und haben die in § 87 GEG definierten Pflichtangaben zu enthalten.

Wo finde ich Muster für Energieausweise?

Musterformulare für Energieausweise lassen sich beispielsweise auf den Seiten des Bundesanzeiger finden.

Musterformular eines aktuellen Energieausweises

Autorinnen: Denise Fritsche und Hermine Hitzler

Gerne können Sie bei allen Fragen rund ums GEG oder zum nachhaltigen Planen und Bauen unsere BEN-Beraterinnen und -Berater kontaktieren über ben@byak.de; Tel: 089 139880 88 oder das Kontaktformular auf www.byak-ben.de

Neuer Kommentar