1. Präambel


Gestaltungsbeiräte tragen zur Bewusstseinsbildung für anspruchsvolle Architektur und somit für eine lebenswerte und werthaltige Umwelt bei.
Die Bayerische Architektenkammer (ByAK) empfiehlt allen Gebietskörperschaften, ein solches Sachverständigengremium zu berufen.
Um interessierten Gemeinden und Landkreisen den Einstieg zu erleichtern, bietet die ByAK das Instrument eines jeweils individuell zusammengestellten Gestaltungsbeirats an, der bei Bedarf angefordert und temporär eingesetzt werden kann.
Ziel dieses Gestaltungsbeirats ist es, die vorhandenen Qualitäten der Stadt- und Ortsbilder in Bayern zu sichern, sowie funktionale und gestalterische Qualität in Städtebau, Architektur und Freiraum zu fördern.
Vom Wirken des Gestaltungsbeirats und seiner Mitglieder ist zudem ein positiver Einfluss auf das Bewusstsein für gute Architektur und Stadt- bzw.
Ortsgestalt zu erwarten – in der Öffentlichkeit gleichermaßen wie auch in Politik und Verwaltung.
Gemäß dem gesetzlichen Auftrag, die Baukultur und das Bauwesen zu pflegen und weiterzuentwickeln unterstützt der Gestaltungsbeirat der ByAK als unabhängiges Sachverständigengremium die politischen Institutionen und Fachverwaltungen in Fragen der Architektur, der Stadtplanung und des Stadt- bzw. Ortsbildes. Er begutachtet Vorhaben von städtebaulicher Bedeutung in ihrer Auswirkung auf Stadtgestalt und Stadtstruktur, um durch fachlich kompetente Empfehlungen eine qualifizierte Entscheidungsgrundlage für politische Institutionen und Verwaltungen sowie Bauherren zu geben.

2. Aufgabenstellung


Der Gestaltungsbeirat ist ein beratendes Gremium. Er soll über die angewandte Beratungspraxis der Baubehörden hinaus dem Bauherrn zu einem architektonisch und städtebaulich optimierten Entwurf verhelfen und die Gremien der Gemeinden und Landkreise in der Entscheidungsfindung unterstützen.

3. Mitglieder des Gestaltungsbeirats


Zusammensetzung:

Ein temporärer Gestaltungsbeirat setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, die in der Liste der Gestaltungsbeiratsmitglieder der ByAK geführt sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

Berufung:
Die jeweilige Gemeinde bzw. der Landkreis stellt sich den Gestaltungsbeirat, je nach Aufgabenstellung und mit Hilfe der ByAK, aus der Liste der Gestaltungsbeiratsmitglieder zusammen und beruft diese.

Qualifikation:
In der Liste werden Fachleute auf den Gebieten Architektur, Landschafts- und Innenarchitektur sowie Stadtplanung geführt. Sie besitzen nachweislich die Qualifikation zum Fachpreisrichter aufgrund anerkannter Leistungen in der jeweiligen Fachrichtung, wie Wettbewerbserfolge oder andere anerkannte Einzelleistungen von besonderer Qualität und werden nach Vorschlag vom Vorstand berufen.

Unabhängigkeit:
Die Mitglieder des Gestaltungsbeirats dürfen ihren Wohn- und Arbeitssitz nicht im Beratungsgebiet (Landkreis) haben und zur Zeit ihrer Beiratstätigkeit nicht im Beratungsgebiet planen und bauen.

4. Geschäftsstelle


Die Arbeit des Beirats wird unterstützt durch die jeweilige Gemeinde bzw. den Landkreis.
Der Gestaltungsbeirat wird während seiner Tätigkeit bei Bedarf seitens des Referats Vergabe und Wettbewerb der ByAK kostenfrei begleitet.

Die Gemeinde bzw. der Landkreis organisiert einen Ortstermin und stellt für die Sitzung des Beirats die erforderlichen Planungsunterlagen sowie einen Raum zur Beratung zur Verfügung. Zudem dokumentiert sie das Beratungsergebnis und organisiert – sofern das Einverständnis der Bauherren vorliegt – die anschließende Präsentation für die Öffentlichkeit (Presse, interessierte Stadträte sowie Bürgerschaft).
Für den Fall, dass ein Projekt ein zweites Mal bewertet werden soll, stellt die Gemeinde bzw. der Landkreis sicher, dass der Gestaltungsbeirat mit denselben Mitgliedern wie beim ersten Mal tagt.

5. Zuständigkeit des Beirats


Der Gestaltungsbeirat beurteilt solche Bauvorhaben, die ihm zur Bewertung vorgelegt werden. Dabei handelt es sich in der Regel um Projekte, die aufgrund ihrer Größenordnung und/oder Bedeutung für das Stadtbild und dessen
Entwicklung prägend sind.

Dazu zählen:

  • Bauvorhaben der öffentlichen Hand bzw. privater oder gewerblicher Bauherren im gesamten Gemeinde- bzw. Stadtgebiet, die einen stadtbildprägenden oder repräsentativen Charakter haben
  • bauliche Veränderungen an historisch oder baukünstlerisch wertvollen Gebäuden oder Ensembles sowie Neubauten in deren Nähe – unabhängig vom Denkmalschutz.

Grundsätzlich werden Vorhaben, die aus einem Wettbewerb gemäß den Richtlinien für Planungs-wettbewerbe (RPW) hervorgegangen sind, nicht vom Gestaltungsbeirat bewertet.

6. Sitzungsturnus und Geschäftsgang


Die Sitzungen des nur temporär aktiven und jeweils individuell zusammengesetzten Gremiums finden auf Antrag eines Auftraggebers statt.

7. Beschlussfähigkeit / Stimmrecht


Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die benannten Mitglieder vorschriftsgemäß mit Tagesordnung geladen wurden und anwesend sind. Die Empfehlungen werden gemeinsam entwickelt und von der Mehrheit der an der Sitzung Teilnehmenden mitgetragen.

8. Beiratssitzung


Die Sitzungen des Gestaltungsbeirats bestehen in der Regel aus einem öffentlichen und einem nichtöffentlichen Teil.  Der öffentliche Teil dient der Information über das jeweilige Projekt.

Am nichtöffentlichen Sitzungsteil des Gremiums – Vororttermin und Beratung – können teilnehmen:

  • Vertreter der Gemeinde bzw. des Landkreises
  • Abgeordnete der in den jeweiligen Gremien vertretenen   Fraktionen (die Teilnahme an den Gestaltungsbeiratssitzungen erfolgt in Ausübung des Mandats)
  • Sonderfachleute (z. B. Denkmalschutz) auf Einladung der Gemeinde bzw. des Landkreises

Hier wird Vertraulichkeit vereinbart.

Der Beirat verfasst als Ergebnis seiner Beratungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben jeweils eine schriftliche Stellungnahme. Die Protokollführung obliegt der beantragenden Gemeinde bzw. dem Landkreis. Sie legt dem Beirat das Protokoll zur Freigabe vor und stellt der ByAK eine Kopie zur Verfügung.

Die Stellungnahme ist dem Bauherrn und dem Architekten bekannt zu geben.

9. Votum des Gestaltungsbeirats


Das Votum des Gestaltungsbeirats stellt eine Empfehlung für die jeweilige Gemeinde bzw. den Landkreis dar. Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Beirats, ist dem Bauherrn die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung nach den vom Beirat benannten Kriterien einzuräumen. Das Vorhaben kann auf Wunsch dem Beirat nach der weiteren Bearbeitung nochmals vorgelegt werden.

10. Geheimhaltung


Die Mitglieder des Beirats und die sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die internen Beratungen verpflichtet. Die Regelungen zur Stellungnahme gegenüber Bauherr und Architekt bleiben davon unberührt. Eine Verletzung der Geheimhaltung führt zum Ausschluss aus dem Gestaltungsbeirat.

11. Information der Öffentlichkeit


In Absprache mit den jeweiligen Gemeinden bzw. Landkreisen, Architekten und Bauherren informiert die ByAK einmal im Jahr ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Arbeit der von der ByAK angebotenen Gestaltungsbeiräte. Die Gemeinden bzw. Landkreise werden gebeten, die ByAK über die Entwicklung der beratenen Vorhaben und Bauprojekte zu informieren.

12. Vergütung der Beiratsmitglieder


Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder wird von der jeweiligen Gemeinde bzw. des Landkreises  in Anlehnung an die „Entschädigungsempfehlung für Preisrichter, Sachverständige und Vorprüfer“ der ByAK direkt dem Gestaltungsbeirat vergütet. Reisekosten werden entsprechend der Reisekosten- und Entschädigungsordnung der ByAK ebenfalls erstattet.

13. Schlussbestimmungen


Diese Geschäftsordnung tritt am 24.09.2014 in Kraft.

Dipl.-Ing. Lutz Heese
Präsident


1) Baukammerngesetz BauKaG
Art. 13 Aufgaben der Kammern

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das behindertengerechte Bauen, die Orts- und Stadtplanung sowie die Landschaftspflege zu fördern.