Der Digitale Bauantrag in Bayern
Immer mehr bayerische Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden erweitern ihren digitalen Service und bieten den Digitalen Bauantrag an. Er ermöglicht die digitale Einreichung aller gängigen bau- sowie abgrabungsaufsichtlichen Anträge und Anzeigen. Seit der Einführung des digitalen Bauantragverfahrens im Freistaat Bayern, seit 1. März 2021 also, sind landesweit bereits über 20.000 digitale Vorgänge eingegangen. (Stand 06/2024) Seit dem 1. Januar 2024 ist es u.a. auch in der Landeshauptstadt München möglich, digitale Bauanträge einzureichen. Die Lokalbaukommission München steht bei Fragen zur Anwendung mit ihrem Expertenteam des Beratungszentrums zur Verfügung.
Legitimierung und Bauvorlageberechtigung
Um sich für das Verfahren des Digitalen Bauantrages zu legitimieren stehen dem Antragstellenden mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
Bayern ID
Einzelpersonen können sich mit ihrer BayernID authentifizieren. Hierfür ist entweder ein persönliches ELSTER-Zertifikat zu hinterlegen (zu beziehen über elster.de auf Grundlage der individuellen Steuer-ID) oder die BayernID kann mit der Online-Funktion des Personalausweises verknüpft werden. Bei der BayernID handelt es sich um das Bürgerkonto des Freistaats Bayern. Informationen dazu sowie die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie unter https://id.bayernportal.de
Mein Unternehmenskonto
Um als Unternehmen auf den Digitalen Bauantrag zugreifen zu können, muss ein ELSTER-Unternehmenskonto angelegt werden. Es ist notwendig, dass jede Person, die für das Unternehmen digitale Bauanträge bearbeiten wird mit dem ELSTER-Organisationszertifikat verknüpft wird. Dieses Zertifikat kann unter https://mein-unternehmenskonto.de beantragt werden.
Jede Person, die zukünftig für das Unternehmen Bauanträge bearbeiten soll, muss ihr privates ELSTER-Zertifikat mit dem ELSTER-Organisationszertifikat verknüpfen. Auf diese Weise können in einem Unternehmen mehrere Bauanträge gleichzeitig angelegt, bearbeitet und eingereicht werden. Ebenso ist es technisch möglich, bereits begonnene digitale Bauanträge zwischen den Mitarbeitern eines Unternehmens zur Bearbeitung weiterzureichen. Dies funktioniert dann über den Export und Import einer HTML-Datei.
Weitere Informationen unter: Nutzerkonten - Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Einrichtung "Mein Unternehmenskonto" - Anleitung
Nähere Informationen zur Nutzung des Unternehmenskontos beim Digitalen Bauantrag und insbesondere zur Verknüpfung der Zertifikate können Sie der Anleitung "Verknüpfung der handelnden Person - Anleitung am Beispiel Digitaler Bauantrag" entnehmen.
Hier steht die Broschüre für Sie als E-Book bereit: Download
Fortentwicklung der digitalen Prozesse
Zeitgemäß ist die Verknüpfung und Verwendung des einheitlichen XBau-Standards für den Digitalen Bauantrag. Dieser Standard wird derzeit dahingehend erweitert, dass angegebene Daten aus unterschiedlichen Formular-Softwares direkt in den jeweiligen Online-Assistenten der Behörde übertragen werden können. Im Anschluss sollen diese Daten von den Fachanwendungen der Bauaufsichtsbehörden übernommen werden. Über den Fortgang der Entwicklung kann im Bedarfsfall am besten der Hersteller der jeweiligen Software informieren. Diese Weiterentwicklung soll zu effizienteren Bearbeitungsprozessen innerhalb der Behörden und somit zur weiteren Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens beitragen. Ziel ist auch, die Baugenehmigungen bayernweit digital zu erteilen. Dies wird bereits im Landratsamt Augsburg durchgeführt, weitere Bauaufsichtsbehörden befinden sich in der Vorbereitung.
Langfristig ist die digitale Einreichung sicherlich sowohl für die Antragsteller als auch für eine effizientere Abwicklung in der Behörde von Vorteil. Durch stetige Entwicklung und fortschreitende Digitalisierung werden die Prozesse rund um den Digitalen Bauantrag optimiert und erweitert. Auf der Website www.digitalerbauantrag.bayern.de finden Entwurfsverfasser, Bauherren und andere Beteiligte des Baugenehmigungsverfahrens wichtige Informationen und Neuigkeiten zum Digitalen Bauantrag.
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wo muss die Bauherrschaft den Digitalen Bauantrag unterschreiben? Hat sich etwas im Verantwortungsverhältnis verändert?
Aktuell wird der Digitale Bauantrag vom Entwurfsverfasser bzw. der Entwurfsverfasserin eingereicht. Diese müssen sich, wie oben ausgeführt, entsprechend authentifizieren. Wichtig zu wissen ist, dass hiermit jedoch keine grundsätzliche Veränderung hinsichtlich der Verantwortung für den Bauantrag verbunden ist, auch wenn § 8 Satz 4 der Digitalen Bauantragsverordnung, kurz DBauV, regelt, dass abweichend von Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO der Bauantrag und die Bauvorlagen nicht mehr unterschrieben werden müssen.
Nach wie vor sind, wie in Art. 49 BayBO festgelegt, bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen der Bauherr und - im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises - die anderen am Bau Beteiligten, also Entwurfsverfasser, Fachplanung und Unternehmer, dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Um Missverständnissen und ggf. späteren Konflikten vorzubeugen, ist den einreichenden Entwurfsverfassern zu empfehlen, vor Übermittlung des Digitalen Bauantrages an die zuständige Behörde die letztgültige Fassung als PDF herunterzuladen, diese der Bauherrschaft zu Kenntnis zu bringen und zu erläutern sowie von dieser unterschreiben oder auf andere Weise freigeben zu lassen. Wichtig ist die Möglichkeit, das Einverständnis der Bauherrschaft nachweisen zu können.
Wo muss die Fachplanung ihre Planungen unterschreiben? Und was ist mit den bautechnischen Nachweisen?
Nach § 4 DBauV müssen die von der Fachplanung gefertigten Unterlagen nicht mehr von dieser unterzeichnet werden, außer es ist in der DBauV etwas anderes bestimmt. Der Entwurfsverfasser bzw. die Entwurfsverfasserin sind für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich. Auch dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Fachplanung ab nun keine Verantwortung mehr für ihre Planungen übernimmt. Es wird empfohlen, darauf zu achten, dass die Verantwortlichkeit klar aus den Unterlagen bzw. dem Planungsprozess hervorgeht.
In § 11 Abs. 4 und 5 DBauV ist geregelt, dass die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO) als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben werden. In diesen Fällen ist also ausnahmsweise das unterschriebene Original erforderlich. Sind nach Bauvorlagenverordnung die hierfür öffentlich bekannt gemachten Vordrucke zu verwenden, erfolgt nach § 11 Abs. 4 Satz 2 DBauV die Abgabe als elektronisches Abbild des unterschriebenen Originals, sprich als pdf. Im Übrigen müssen die Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Erklärungen der jeweiligen Ersteller von bautechnischen Nachweisen (§ 15 Abs. 1 BauVorlV) werden durch Erklärungen der sich für den Digitalen Bauantrag authentifizierenden Person oder Unternehmens darüber ersetzt, dass der jeweils angegebene Nachweisersteller den bautechnischen Nachweis erstellt hat.
Wo ist der Bauantrag einzureichen, wenn die Kommune im Zuständigkeitsbereich einer Bauaufsichtsbehörde liegt, die den Digitalen Bauantrag anbietet (siehe § 1 Abs. 2 und 3 DBauV)?
Im Anwendungsbereich der DBauV ist ein Bauantrag immer bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ein Unterschied zur Rechtslage nach BayBO besteht nur dann, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ein Landratsamt ist. Die Gemeinde wird von der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich nach Eingang des Bauantrags zu ihrem Einvernehmen beteiligt.
Wichtig: Diese Änderung gilt auch bei Einreichung von Anträgen in Papierform, § 1 Abs. 1 Satz 3 DBauV.
Wo müssen die Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung eingereicht werden?
Auch hierzu findet sich die Antwort in der DBauV: § 6 regelt, dass anders als in Art. 58 BayBO bestimmt, die Unterlagen nicht bei der Gemeinde, sondern bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind. Ist die Bauaufsichtsbehörde ein Landratsamt, leitet sie die Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gemeinde weiter und teilt dieser mit, an welchem Tag die Unterlagen digital eingereicht wurden, so dass im weiteren Verlauf statt auf den Zeitpunkt der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde auf den Zeitpunkt der digitalen Einreichung bei der Bauaufsichtsbehörde abzustellen ist. Diese Zuständigkeitsänderung gilt nur für die digitale Einreichung, in Papierform sind die Unterlagen weiterhin bei der Gemeinde einzureichen.
Und was ist mit der Anzeige der Beseitigung? Und bei Abweichung, Ausnahmen und Befreiungen?
Auch hier ist die Anzeige digital bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, die dann diese, soweit die Gemeinde nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, unverzüglich an die Gemeinde weiterleitet. Das gleiche Prozedere gilt für Anträge nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Ist der Antrag gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO mit dem Bauantrag zu stellen, erfolgt die digitale Einreichung mit der digitalen Einreichung des Bauantrags. Siehe § 5 und 7 DBauV.
Wo sind Unterlagen in Papierform einzureichen?
Bau- und Abgrabungsanträge sowie Anträge auf bau- und abgrabungsaufsichtlichen Vorbescheid sind bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde einzureichen, § 1 Abs. 1 Satz 3 DBauV mit Verweis auf § 8 Satz 1, 10 und 13 DBauV. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass bei den übrigen Anträgen und Anzeigen bei Einreichung in Papierform kein Unterschied eintritt. In Papierform sind die Unterlagen bei Genehmigungsfreistellung sowie die Anträge zur isolierten Ausnahme oder Befreiung vom Bebauungsplan bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Eine detaillierte Übersicht zu den Zuständigkeiten gibt es unter https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/zustaendigkeitsaenderungen/index.php.
Was ist, wenn Nachreichungen im Kontext des Digitalen Bauantrags erforderlich sind?
Hierzu § 11 Abs. 1 Satz 2 DBauV: Die Nachreichung von Bauvorlagen muss auf dem dafür von der Bauaufsichtsbehörde eröffneten elektronischen Weg erfolgen. Üblicherweise bieten die Bauaufsichtsbehörden dafür entweder eine eigene Plattform an oder sie verwenden den sogenannten Nachreichassistenten, der wie die übrigen Online-Assistenten des Digitalen Bauantrags genutzt werden kann. Die Bauaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise Papierform zulassen, letzteres liegt also im Ermessensspielraum der Behörde.
Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner
Dipl.-Ing. Univ.
Jutta Heinkelmann
Architektin, Stadtplanerin, Referentin Wohnen, Standards, Normen
Tel.: +49 89 139880-212
E-Mail: heinkelmann@byak.de
Marcus Ebert, M.A. (in Architecture)
Architekt, Ansprechpartner Digitalisierung
Tel.: +49 89 139880-30
Bürozeiten: Hier klicken
E-Mail: ebert@byak.de