FAQ Juniormitgliedschaft

Wer kann Juniormitglied werden?

Juniormitglied kann auf Antrag werden, wer drei Voraussetzungen erfüllt:

  • Sie müssen in Bayern wohnen oder arbeiten.
  • Sie verfügen über ein eintragungsfähiges Studium in einer der vier Fachrichtungen Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur oder Stadtplanung.
  • Die berufspraktische Tätigkeit wurde aufgenommen.

 

 

Fallen für die Juniormitglieder Gebühren an?

Die Eintragungsgebühr beträgt 100 € . Diese Gebühr ist im Voraus zu entrichten.
Nach erfolgreicher Eintragung in das Verzeichnis, wird eine jährliche Listenführungsgebühr in Höhe von 65 € fällig.

Wozu fallen Gebühren an und was habe ich davon?

Die beiden Gebühren können angerechnet werden:

  • die Eintragungsgebühr einmalig bei Überführung in eine Vollmitgliedschaft bei Aufnahme in die Architekten- oder Stadtplanerliste (Ziffer 1.1.6 bzw. 4.6), sowie
  • die Listenführungsgebühr jeweils für Fortbildungen der Akademie.
    Diese Möglichkeit besteht nach Ziffer 13.4 des Gebührentarifs maximal bis drei Jahre nach Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder.



Werden Juniormitglieder automatisch Mitglied des Bayerischen Architektenversorgungswerks?

Ja, Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer werden auch Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Bitte informieren Sie sich unter www.barchv.de

Wie weise ich nach, dass ich einer berufspraktischen Tätigkeit nachgehe?

Als Nachweis über die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit eignet sich eine Arbeitgeberbestätigung oder eine Kopie des Arbeitsvertrages. Bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit nehmen Sie eine Selbstauskunft vor.

Müssen Juniormitglieder Tätigkeitsnachweise vorlegen?

Nein.
Um in das Verzeichnis der Juniormitglieder aufgenommen werden zu können, reicht der Nachweis über die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit.

Bekommen Juniormitglieder das Deutsche Architektenblatt (DAB)?

Juniormitglieder erhalten zehnmal im Jahr kostenfrei das DAB. Das DAB wird auch eine Kolumne für Juniormitglieder enthalten.

Stehe ich als Juniormitglieder automatisch unter Aufsicht der Architektenkammer?

Nein.
Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, die nicht unter Aufsicht eines Architekten ihre berufspraktische Tätigkeit erbringen, zeigen dies gesondert bei der Bayerischen Architektenkammer an. Die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht der Bayerischen Architektenkammer kann ausschließlich dann erfolgen, wenn die Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit vorgenommen wurde.

Kann ich Juniormitglied bleiben, wenn ich aus Bayern wegziehe?

Nein.
Die Juniormitgliedschaft ist mit einem Wohnsitz in Bayern – bzw. der berufspraktischen Tätigkeit in Bayern – verknüpft.

Kann ich Juniormitglied werden, wenn ich im Ausland lebe und arbeite?

Nein.
Wohnsitz als Lebensmittelpunkt und überwiegende berufspraktische Tätigkeit müssen in Bayern liegen.

Bekomme ich als Juniormitglied eine Eintragungsnummer?

Ja

Darf ich den Architektentitel bereits als Juniormitglied führen?

Nein.
Den geschützten Berufstitel darf gem. Art. 1 BauKaG nur führen, wer in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eingetragen ist.
Juniormitglieder werden in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragen.