Übersicht

2026 darf wieder gewählt werden!
2026 endet die fünfjährige Wahlperiode der laufenden Vertreterversammlung mitsamt des von ihr gewählten Vorstands. Das „Parlament der Bayerischen Architektenkammer“ mit seinen 125 Vertreterinnen und Vertretern wird im Frühjahr 2026 neu gewählt. Dieses Gremium wählt sodann den Vorstand sowie den/die Präsident/Präsidentin und die Vizepräsidenten respektive Vizepräsidentinnen.
Der Bayerischen Architektenkammer liegt, wie allen berufsständischen Kammern, die Idee einer demokratisch legitimierten Selbstverwaltung zugrunde. Die durch Wahlen bestimmten Organe – die Vertreterversammlung und der Vorstand – nehmen die gesetzlich geregelten Kammeraufgaben eigenverantwortlich wahr. Dabei unterstehen sie der Rechtsaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.
Gewählt wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl. Erstmals wird bei der der anstehenden Wahl ein digitales Wahlbüro angeboten. Der Ausschuss Satzung und Wahlordnung hatte sich mit der Option einer digitalen Wahl in der ablaufenden Wahlperiode intensiv befasst. Schließlich hatte der Gesetzgeber auch im Baukammerngesetz (BauKaG) die Option einer digitalen Wahl im neuen Art. 15. Abs. 1 Satz 3 BauKaG eröffnet. Unter Beteiligung verschiedener Wahlexperten hatte der Ausschuss verschiedene Modelle diskutiert und abgewogen. Die Bandbreite reichte von einer ausschließlich digitalen Wahl, über Kombinationen einer digitalen Wahl mit einer Briefwahl bis hin zum Festhalten einer ausschließlich analogen Briefwahl. Vorgeschlagen hat der Ausschuss der Vertreterversammlung dann im Juni 2023 das Modell einer sog. hybriden Wahl, in Form des „Kleinen Hybrid“.
Wahlbekanntmachung für die Wahl der XIV. Vertreterversammlung der Bayerischen Architektenkammer
(aus: DABregional 2025-11, Seite 3)
Der "Kleine Hybrid"
Beim "Kleinen Hybrid" wird die Wählerin postalisch angeschrieben und erhält ihren persönlichen Onlinezugang zu einem digitalen Wahlbüro. Möchte der Wähler seine Stimmen nicht digital abgeben, kann er die Zusendung der Briefwahlunterlagen beantragen. Er erhält sodann das Stimmzettelgeheft per Post zugestellt und wählt die Delegierten wie gewohnt per Briefwahl. Sichergestellt ist dabei selbstverständlich, dass man seine Stimmen nur einmal abgeben kann. Diesem Vorschlag hat sich die Vertreterversammlung am 23. Juni 2023 einstimmig angeschlossen.
Insbesondere folgende Gründe lagen der Entscheidung zu Grunde:
- Die Möglichkeit der elektronischen Wahl ist zeitgemäß, digitale Wahlen haben sich mittlerweile in der Praxis bewährt und können rechtssicher und frei von Störungen durchgeführt werden.
- Mit dem „Kleinen Hybrid“ ist eine erhebliche Reduzierung des Papierbedarfs verbunden. Damit trägt eine digitale Wahl zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes bei und ist damit ein Baustein zu Erreichung des selbstgesteckten Ziels der Klimaneutralität 2031.
- Da auch die Auszählung elektronisch erfolgt, werden auch hier Ressourcen gespart.
- Mit der Möglichkeit, sich auf Antrag das Stimmzettelgeheft zusenden zu lassen, ist das Recht auf Teilnahme an den Wahlen für alle Mitglieder diskriminierungsfrei sichergestellt.
Auf Basis dieses Grundsatzbeschlusses wurde die Wahlordnung für die Wahlen der Vertreterversammlung sodann grundlegend überarbeitet. Gewählt wird im Frühjahr 2026 damit erstmals in einem digitalen Wahlbüro. Wer möchte, kann sich „seinen“ Stimmzettel zusenden lassen und seine Stimmen wie gewohnt per Briefwahl abgeben.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Im Wählerverzeichnis wird aufgenommen, wer bis vor acht Wochen vor Beginn der Wahlzeit in die Architektenliste eingetragen ist. Das heißt, dass alle neuen Mitglieder, die bis zum 29. Januar 2026 Mitglied der Bayerischen Architektenkammer geworden sind, an den Wahlen teilnehmen können. Die eigentliche Wahlzeit wird vom 26. März – 30. April 2026, also fast fünf Wochen, sein. Die Ermittlung der Sitzverteilung in der Vertreterversammlung erfolgt nach dem sogenannten „Hare-Niemeyer-Verfahren“. Dieses Verfahren kommt seit 2016 zur Anwendung und löste die alte Auszählungsweise nach D’Hondt ab. Nunmehr erfolgt die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Listen entsprechend den ermittelten prozentualen Quoten.
Listenwahl
Die Gründungsväter der Bayerischen Architektenkammer haben sich für die Durchführung der Wahlen an dem parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland orientiert. Gewählt werden können einzelne Mitglieder, die sich auf sogenannten „Wahlvorschlagslisten“ haben aufstellen lassen. Entsprechende Wahlvorschläge in Listenform für die anstehenden Wahlen können von jedem Mitglied über die Geschäftsstelle der Bayerischen Architektenkammer beim Wahlvorstand eingereicht werden. Jede Wahlliste darf dabei nicht mehr Kandidaten enthalten, als die Vertreterversammlung insgesamt Sitze aufweist. Somit dürfen sich auf einer Liste maximal 125 Personen zu Wahl stellen. Um eine Liste wirksam für die Kammerwahlen anzumelden, muss jeder Wahlvorschlag von wenigstens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Zusätzlich muss von allen Bewerberinnen und Bewerbern eine Erklärung ausgefüllt werden, dass sie mit der Aufstellung auf der Wahlliste einverstanden sind und im Fall der Wahl das Mandat ausüben. Die entsprechenden Unterlagen können rechtzeitig zur Aufstellung der Wahllisten bei der Bayerischen Architektenkammer angefordert werden.
Wahl des Vorstands und des Präsidenten oder der Präsidentin
Die gewählten 125 Vertreterinnen und Vertreter wählen in der konstituierenden Vertreterversammlung die 11 Mitglieder für den Vorstand der Bayerischen Architektenkammer. Hierzu werden aus den in der Vertreterversammlung vertretenen Listen Vorschläge für die Vorstände genannt. Jeder Liste steht eine auf Basis des Wahlergebnisses durch Auszählung nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelte Anzahl von Sitzen zu. Der/die Präsident/in und die beiden Vizepräsident/inn/en werden ebenfalls von der Vertreterversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Hier gibt es übrigens auch eine Neuerung: Auf eine Hierachisierung der Vizepräsidenten wird künftig verzichtet. Die Vize nehmen die Aufgabe der Vertretung der Präsidentin/des Präsidenten künftig gleichberechtigt wahr. Dies entspricht dem Selbstverständnis des Vorstands als Kollegialorgan und erleichtert die Wahrnehmung von repräsentativen Terminen in der alltäglichen Praxis.
Weitere Festlegungen zur Zusammensetzung des Vorstands ergeben sich aus der Satzung der Bayerischen Architektenkammer. Hierin ist festgelegt, dass mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder mit der Tätigkeitsart freischaffend bzw. nicht freischaffend in die Architektenliste eingetragen sein muss. Als nicht freischaffend gelten dabei die Tätigkeitsarten angestellt, beamtet und in der Bauwirtschaft tätig. Ein Vizepräsident der Architektenkammer muss wiederum einer anderen Tätigkeitsart angehören als der Präsident bzw. die Präsidentin.
Eine solche feste proportionale Vorgabe ist für die Zusammensetzung der Vertreterversammlung nicht vorgesehen. Hier richtet sich der Anteil der freischaffenden, angestellten, beamteten sowie in der Bauwirtschaft tätigen ausschließlich nach dem Wahlergebnis.
Und was ist mit den Juniormitgliedern?
Seit dem 1. Januar 2024 wird von der Bayerischen Architektenkammer auch das Verzeichnis der Juniormitglieder geführt. Allerdings gehören die dort gelisteten Kolleginnen und Kollegen der Kammer nicht als Mitglied an. Sie sind damit auch nicht berechtigt, die Vertreterinnen und Vertreter der Vertreterversammlung zu wählen. Allerdings hat die Versammlung für den „Architekten-Nachwuchs“ die Möglichkeit eröffnet, in den beschließenden Gremien, Vertreterversammlung und Vorstand, beratend mitzuwirken. Die Juniormitglieder sind aufgerufen, parallel zu den Kammerwahlen „ihre“ Beraterinnen und Berater zu wählen. Dazu können sich interessierte Juniormitglieder auf einer Liste zu Wahl stellen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Juniormitglieder, die zum Zeitpunkt 29. Januar 2026 in das Verzeichnis aufgenommen sind. Mit je vier Stimmen wählen sie vier Beraterinnen und Berater. Die so gewählten Juniormitglieder nehmen beratend an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Darüber hinaus entsenden die so gewählten Juniormitglieder einen oder eine der Ihren als Berater bzw. Beraterin in den Vorstand. Damit ist gewährleistet, dass auch in den zentralen Gremien der Architektenkammer der Architektennachwuchs Gehör findet und die Interessen der Zukunft der Architektenschaft stark vertreten sind.
Lass dich aufstellen und misch mit!
(Aus: DABregional 2025-11, Seite 24f.)
Starke Wahlbeteiligung gewünscht!
Schon jetzt dürfen wir an dieser Stelle auf die wichtige Funktion der Kammerwahlen aufmerksam machen und alle Mitglieder auffordern, sich daran zu beteiligen: Sei es als aktive Teilnehmende an der Wahl sowie ggf. sogar als Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zur Vertreterversammlung. Für Fragen zum Wahlablauf, insbesondere der Aufstellung von Wahllisten, stehen Ihnen die Verantwortlichen in der Geschäftsstelle der Bayerischen Architektenkammer jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf wiederum eine gute Wahlbeteiligung! Nutzen Sie die erstmalige Gelegenheit, Ihre Stimmen digital abzugeben, schnell und unkompliziert. Statten Sie die neuen Vertreterinnen und Vertreter mit einem robusten Mandat aus. Eine starke Wahlbeteiligung erhöht die Akzeptanz des Kammerhandelns. Eine große demokratische Legitimation ist dabei essenziell und Grundlage für eine erfolgreiche Arbeit im Sinne des Berufsstands auch in den nächsten Jahren.
Unterlagen zur Kandidatur
Hier können Sie die nötigen Formblätter zur Kanditatur bei den Kammerwahlen 2026 herunterladen:
Kammerwahl 2026
- Wahlvorschlagsliste zur XIV. Vertreterversammlung
- Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 5.3 der Wahlordnung
- Zustimmungserklärung gemäß Ziffer 5.4 der Wahlordnung
Wahl zum Beirat der Juniormitglieder 2026
- Wahlvorschlagsliste Juniormitglieder zur XIV. Vertreterversammlung
- Zustimmungserklärung Juniormitglieder gemäß Ziffer 5.4 der Wahlordnung
Wahl-Logo zur freien Verwendung
Wahl-Logo zur freien Verwendung (bei unveränderter Nutzung und ausschließlich im Zusammenhang mit den Kammerwahlen 2026)
Bitte beachten Sie:
Wichtige Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen (aus DABregional 2025/10, Seite 3)
Wahlordnung
Hier finden Sie die Wahlordnung zur Kammerwahl
Die Ergebnisse 2021
Die Ergebnisse für die XIII. Wahlperiode:
- Ergebnis Vertreterversammlung nach Listen
- Ergebnis Vorstand nach Listen
- Ergebnis gewählte Vertreter
- Ergebnis Vertreter alle
Wir gratulieren allen Gewählten und bedanken uns bei allen Mitgliedern für die tolle Wahlbeteiligung von über 42 Prozent!
Ansprechpartner in der Kammer
- RA Fabian Blomeyer
Geschäftsführer Recht und Verwaltung
Tel.: 089-139880-20
blomeyer@remove-this.byak.de
- Dr. Eric Mader
Referent für Kommunikation
Tel.: 089-139880-23
mader@remove-this.byak.de
