Die Arbeitsstättenverordnung

"Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen."

(§ 4 Abs. 1 ArbstättV)

Zentrale Regelung bei der Konzeption von Arbeitsplätzen ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):
http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/index.html.

Sie enthält die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, einschließlich Baustellen und Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, vgl. § 1 und § 2 ArbStättV.

Schutzzielformulierung

Für das Verständnis wichtig zu wissen ist, dass seit 2004 die ArbStättV lediglich allgemeine Schutzziele formuliert; es werden keine konkreten Maßnahmen und Detailanforderungen definiert. Dies ermöglicht eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte flexible Umsetzung.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR

Hilfe bei der Umsetzung bieten jedoch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, kurz ASR. Sie konkretisieren im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die ArbStättV und stellen dar, wie die in der ArbStättV definierten Schutzziele und Anforderungen erreicht werden können: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html

Muss man die ASR immer einhalten?

In der Vorbemerkung zu den ASR ist zu lesen, dass diese den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wiedergeben. Ein wichtiger Hinweis ist, dass der Arbeitgeber bei Einhaltung der Technischen Regeln davon ausgehen kann, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV erfüllt sind. „Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.“ Bei Anwendung der ASR wird vermutet, dass die ArbStättV eingehalten ist – der Auftraggeber befindet sich also auf der „sicheren Seite“.

Die Gefährdungsbeurteilung

Zentrales Instrument der ArbstättV ist die Gefährdungsbeurteilung, § 3 ArbStättV: „Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen.“

Wer definiert wann die Vorgaben? Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich?

Mit dem Arbeitsstättenrecht (Bundesrecht) und dem Bauordnungsrecht (Länderrecht) stehen sich zwei Rechtsgebiete – und somit parallele Fachrechte – gegenüber, die zwar in der baulichen Anlage verknüpft, nicht aber in der Verantwortlichkeit auf den Planer fokussiert sind. Es ist die alleinige Verantwortung der Arbeitgeber bzw. Betreiber der Arbeitsstatte, die Vorgaben zum Arbeitsschutzrecht festzulegen und diese rechtzeitig als Planungsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Viele Forderungen der ArbStättV und ASR sind baulicher Natur. Sie gilt es bereits in der Planungsphase zu bedenken. Hiervon betroffen sind funktionale, technische wie auch wirtschaftliche Aspekte. Diese haben teils erhebliche Auswirkungen auf den Entwurf und die Ausgestaltung eines Bauvorhabens. Dient eine bauliche Anlage – ganz oder teilweise – als Arbeitsstätte, kommt es zu einer Überlagerung der beiden Fachrechte „Bauordnungsrecht – Arbeitsstättenrecht“. An den Schnittstellen sowie bei der Aufgabenzuordnung führt dies immer wieder zu Unsicherheiten und Problemen. Für eine zielorientierte Planung sind die frühzeitige Bereitstellung von Grundlagen und die präzise Formulierung der Anforderungen, die an die Arbeitsstätte gestellt werden, essentiell. Diese Vorgaben rechtzeitig zu liefern, ist Aufgabe des Auftraggebers und/oder Arbeitgebers/Betreibers der Arbeitsstätte.
Weitere hilfreiche Ausführungen finden Sie im Merkblatt

Merkblatt zum Arbeitsstättenrecht

Weitere Informationen zum Arbeitsschutz