Richtig Rechnungen stellen

Pflichtbestandteile einer Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG sind:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (Kleinunternehmerregelung) und
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis* auf die Aufbewahrungspflicht desLeistungsempfängers.
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.

Ein Doppel jeder ausgestellten Rechnung und jede erhaltene Rechnung ist zehn Jahre lang aufzubewahren und lesbar zu halten (Achtung bei alten Faxgeräten!)

* beispielsweise:

"Hinweis: Diese Rechnung ist von nicht unternehmerischen Leistungsempfängern zwei Jahre lang lesbar aufzubewahren (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde."

Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht von Unterlagen durch den Architekten

Sei es eine umzugsbedingte Verkleinerung des Archivs, eine Rückfrage eines Bauherrn oder eines Sachverständigen im Rahmen eines Bauprozesses, eine Betriebsüberprüfung durch das Finanzamt oder eine Neuregelung durch die Rechtsnachfolge innerhalb eines Architekturbüros – für den Architekten stellt sich des Öfteren die Frage, wie lange Unterlagen bzw. Akten, die zusammen mit Bauvorhaben angelegt worden sind, aufbewahrt werden müssen.

 

1.    Steuerliche Aufbewahrungsfristen

Die in § 147 AO normierte steuerliche Aufbewahrungsfrist ist unproblematisch.

 

Danach sind 10 Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Abs. 3 AO):

-       Bücher und Aufzeichnungen,

-       Inventare,

-       Jahresabschlüsse,

-       Lageberichte,

-     Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen   und sonstigen Organisationsunterlagen,

-       Buchungsbelege

 

6 Jahre aufzubewahren sind (§ 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5 und Abs. 3 AO):

-       die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,

-       Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,

-       sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

 

Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse und der Eröffnungsbilanz können die aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, soweit sichergestellt ist, dass diese jeweils mit den empfangenen Daten übereinstimmen und jederzeit verfügbar sind, lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt gemäß § 147 Abs. 4 AO mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

 

Der Architekt ist gut beraten, die steuerlich relevanten Unterlagen so lange aufzubewahren, bis eine (rechtskräftige) Steuerveranlagung vorliegt. Andernfalls kann das Finanzamt Schätzungen vornehmen, die sich für den Betroffenen durchaus nachteilig auswirken können.

Übersicht Aufbewahrungsfristen

 

2.    Aufbewahrungspflichten gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber

Problematischer stellt sich hingegen die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen gegenüber dem Bauherrn dar.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung korrespondiert hier mit der Verpflichtung zur Herausgabe. Die Unterlagen, die der Architekt nicht herausgeben muss (weder im Original noch in Kopie), unterliegen seiner alleinigen Disposition auch hinsichtlich der Aufbewahrung.

Herauszugeben hat der Architekt dem Bauherrn die Unterlagen, die dieser dem Architekten gezahlt hat (sofern diese Unterlagen nicht bereits direkt im Original an den Bauherren/Auftraggeber gegangen sind), hierzu zählen:

 

 

  • alle Unterlagen des Bauherrn/Auftraggebers, die dieser dem Architekten zur Erbringung seiner Leistungen übergibt, wie vorhandene Bestandspläne, alte Bauakten und Dokumentationen oder auch bereits vorliegende Planungen;
    von Behörden und Ämtern erstellten Unterlagen, die zur Durchführung des Bauvorhabens benötigt werden, wie Katasterpläne, Grundbuchauszüge, amtliche Vermessungspläne etc.;
  • Urkunden über behördliche Entscheidungen, die das Bauvorhaben betreffen, wie Baugenehmigung, Widerspruchsbescheid, Auflagen etc.;
  • Gutachten, soweit sie im Auftrag des Bauherrn/Auftraggebers angefertigt wurden;
  • von Dritten angefertigte Berechnungen und Planungsbeiträge wie Statik, Lageplan des Vermessungsingenieurs oder Energiebedarfsnachweis sowie Prüfbescheide des Prüfingenieurs etc.;
  • Angebote der Unternehmen und Vertragsurkunden mit den beauftragten Firmen samt zugehörigem Schriftverkehr, die der Bauherr/Auftraggeber dem Architekten übergeben hat oder die der Architekt von Dritten im Auftrag des Bauherrn/Auftraggeber erhalten hat, z.B. auch Originalrechnungen der Bauunternehmen

 

 

 

Was Pläne (Bestandszeichnungen, Vorplanung, Entwurfsplanung usw.) anbetrifft, die der Architekt selbst gefertigt hat, so ist zunächst festzustellen, dass die jeweiligen Originale als Eigentum des Architekten bei ihm verbleiben und damit nicht an den Bauherrn herauszugeben sind. Sie sind jedoch als Ausfertigung, d.h. als Kopie, dem Bauherrn zu übergeben. (Selbstverständlich kann für Vervielfältigung und Versand Auslagenerstattung nach Maßgabe des § 14 HOAI verlangt werden.)

 

Empfehlungen zu der Herausgabe von Plandaten auf elektronischen Datenträgern finden Sie hier.

 

Ergänzend ist anzumerken, dass Vertragsurkunden, Leistungsverzeichnisse usw. im Eigentum des Bauherrn stehen, denn hier schließt der Architekt nicht selbst die Verträge (Vertragspartner der Unternehmer ist der Bauherr); damit besteht ein Herausgabeanspruch des Bauherrn gemäß § 985 BGB, in den anderen Fällen ergibt sich der Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB.

 

Der Architekt kann nun dem Bauherrn anbieten, Unterlagen, zu deren Herausgabe er verpflichtet ist, in Empfang zu nehmen. Antwortet ihm der Bauherr nicht, so bleibt die Aufbewahrungspflicht dennoch bestehen, jedoch haftet der Architekt im Falle des Abhandenkommens nur für eigenübliche Sorgfalt, d.h. für die Sorgfalt, die er in seinem gewohnheitsmäßigen Verhalten und seinen eigenen Angelegenheiten pflegt.

Neuenfeld (Handbuch des Architektenrechts, Teil II, Seiten 152 ff.) empfiehlt ein erneutes Anerbieten (Einschreibesendung mit Rückschein); reagiert der Bauherr hier wiederum nicht, so sei die Aufbewahrungsfrist entfallen. Diese Meinung ist in der einschlägigen Literatur jedoch nicht unbestritten.

 

Der Architekt ist in jedem Fall gut beraten, das Thema "Herausgabe von Bauakten" nicht auf sich beruhen zu lassen: Denn unternimmt er überhaupt nichts, haftet er nach § 197 BGB 30 Jahre lang für die Herausgabe der Unterlagen.
Im Übrigen sollte der Architekt die Aufbewahrungsfrist auch im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist evtl. gegen ihn gerichteter Ansprüche sehen (z.B. 5 Jahre gemäß § 634a BGB), weil sich für den Architekten bei einem Zivilprozess unter Umständen Entlastungsmomente aus den Unterlagen, die dann noch präsent sind, ergeben können.

Auch stehen dem Bauherrn Herausgabeansprüche aus dem Architektenvertrag zu, aus dem sich ergibt, welche Unterlagen der Architekt zur Erfüllung der Leistung schuldet.
Zudem ergibt sich eine Herausgabepflicht des Architekten gemäß des neuen § 650n BGB im Rahmen eines nach § 650i BGB geschlossenen Verbraucherbauvertrags.
Nach § 650n Abs. 1 und 2 dieser Regelung hat der Unternehmer rechtzeitig vor Beginn der Ausführung einer geschuldeten Leistung „diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt werden wird.“ „Spätestens mit der Fertigstellung des Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterlagen zu erstellen und dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benötigt, um gegenüber Behörden den Nachweis führen zu können, dass die Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt worden ist.“
Abs. 1 bezieht sich auf die Herausgabe der Genehmigungsplanung, die als Nachweis benötigt wird. Abs. 2 umfasst neben der Genehmigungsplanung auch Bautagebücher und Nachweise nach EnEV und EEWärmeG. Im Hinblick auf die Verjährung ist noch nicht geklärt, ob diese bei einer wie hier vorliegenden Nebenpflicht 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder 3 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB) beträgt.

 

3.    Verjährungsfristen

Zu guter Letzt noch ein (zusammenfassender) Hinweis zu den Verjährungsfristen:

Wie bereits erwähnt, beträgt die Verjährungsfrist für den auf das Eigentum des Bauherrn begründeten Herausgabeanspruch 30 Jahre gemäß § 197 BGB.

Honoraransprüche verjähren nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach 3 Jahren.

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in der Regel nach 5 Jahren, 634a Abs. 1 BGB. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung zu laufen.

Daneben können auch Ansprüche aus Nebenpflichten, welche sich aus dem Architektenvertrag ergeben, geltend gemacht werden. Diese verjähren in der Regel nach 3 Jahren.
Ansprüche aus Urheberrecht verjähren gemäß § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und können daher auch von den Erben geltend gemacht werden. Folgender Artikel enthält weitere Hinweise zu Verjährungsfristen:
Was-verjaehrt-wann?
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Weitergabe von Plandaten auf elektronischen Datenträgern

Gemäß dem abgeschlossenen Architektenvertrag schuldet der Architekt in der Regel das (mangelfreie) Entstehenlassen des Bauwerks gemäß seiner Planung. Unbestritten dabei ist, dass die zur Sicherstellung des vertraglich geschuldeten Erfolgs erforderlichen Originalpläne in seinem Eigentum verbleiben und der Bauherr regelmäßig Anspruch auf einen vollständigen gepausten Plansatz hat. Ebenso ist es dem Architekten grundsätzlich freigestellt, mit welchen technischen Hilfsmitteln die erforderlichen Planzeichnungen erstellt werden, entscheidend ist insoweit nur, dass das Vertragsziel erreicht wird.

Wenn dem Architekten eine moderne Büro- bzw. EDV-Technik zur Verfügung steht, bzw. er digital plant und mit Anderen zusammenarbeitet (Stichwort BIM) wird er diese Daten im Interesse des vertraglich geschuldeten Erfolgs und eventuell erhöhter Planungssicherheit zum Nutzen des Auftraggebers auch gezielt einsetzen; die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Bauherrn (s. o.) bleiben davon aber unberührt.

Anders kann sich die Situation darstellen, wenn sich der Architekt in einem individuell abgeschlossenem Vertrag verpflichtet hat, dem Bauherrn anstelle von Plankopien in Papierform diese auf Datenträger zur Verfügung zu stellen. Für den Aufwand der Erstellung von Plankopien auf elektronischen Datenträgern hat der Architekt - ebenso wie bei Schwarzpausen - einen Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen einer Nebenkostenregelung.

Es bleibt allerdings die Frage, in welcher Qualität bzw. in welchem Dateiformat diese Daten zu übergeben sind.

Hier muss nach Überzeugung der Kammer der Grundsatz gelten, dass der Architekt nicht verpflichtet ist, Plandaten, welche die Qualität von Originalplänen aufweisen, an den Bauherrn herauszugeben. Insoweit muss es also ausreichend sein, wenn die Plandaten in einem nicht veränderbaren Dateiformat (z. B. als Graphik oder Plotfile) dem Bauherrn überlassen werden. Keinesfalls ist er verpflichtet, ein Dateiformat zu wählen, das eine Veränderung der Plandaten oder eine Weiterbearbeitung - auch von einzelnen Details - zulassen würde.

Auch aus Haftungsgründen würde sich eine Weitergabe von Dateien in weiterbearbeitungsfähigen CAD-Formaten verbieten, da dann der Architekt bei behaupteten Planungsfehlern kein geeignetes Beweismittel mehr in der Hand hätte, mit dem er belegen könnte, dass die übergebenen Pläne frei von Mängeln waren. Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass die Entwurfsideen des Architekten über den konkreten Vertrag hinaus als Ganzes oder in Teilen ohne seine Kenntnis und Zustimmung ohne Schwierigkeiten weiter genutzt werden könnten.

Selbstverständlich sind begründete Einzelfälle denkbar, in denen ein besonderes Interesse des Bauherrn bezogen auf konkrete Bauvorhaben vorhanden ist, Plandaten in einem bestimmten CAD-Format für einen bestimmten Zweck zu erhalten.

Liegt ein solcher Fall vor, sind präzise vertragliche Vereinbarungen zu treffen. Die zusätzlichen Leistungen des Architekten bei der inhaltlichen Erstellung dieses Datenträgers sind ebenso festzulegen, wie der Umfang der Nutzung dieser Plandaten durch den Bauherrn.

Da es sich hierbei eindeutig nicht um Leistungen handelt, die sich aus den allgemeinen Vertragspflichten des Architektenvertrages ergeben, die nicht in den Grundleistungen des Leistungsbildes Objektplanung - Gebäude (§ 34 HOAI) enthalten sind und die dem Bauherrn ein zusätzliches Nutzungsrecht einräumen, muss als Äquivalent eine gesonderte angemessene Honorarregelung getroffen werden. Eine Vergütungsregelung im Rahmen der Nebenkostenerstattung reicht nicht aus, da es sich nicht um Aufwendungen handelt, die üblicherweise zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich sind.

Weitergabe von Plandaten

Die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten


Beispiel 1: Überwachungsfehler

Der bauleitende Architekt ist bei Ausführung der Abdichtungsarbeiten an den Balkonen nicht vor Ort. Die Aufkantungen werden nicht nach dem von ihm gefertigten Detailplan ausgeführt, später dringt in diesen Bereichen Wasser in die Unterkonstruktion ein.

Beispiel 2: Planungsfehler

Im voraufgezeigten Beispielfall legt der Architekt fehlerhafte Ausführungspläne vor. Der Unternehmer führt nach diesen Plänen aus, obschon er die Fehlerhaftigkeit erkennen und für Abhilfe hätte Sorge tragen können.

Die beiden Beispiele zeigen die häufigste Konstellation der gesamtschuldnerischen Haftung, Ausführungsfehler des Bauunternehmers und Überwachungs- (Beispiel 1) bzw. Planungsfehler (Beispiel 2) des Architekten. Daneben ist auch eine Gesamtschuldnerschaft von planendem und objektiv überwachendem Architekten möglich. Gleiches gilt für den Fall des Architekten und Fachplaners.

Das Problem

Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass immer öfter versucht wird, bei überwiegend von Unternehmern verursachten Baumängeln, den Baumangel auch auf einen Mangel des Architektenwerks zurückzuführen. Denn sofern auch ein Fehler in der Planung oder Überwachung des Architekten besteht, liegt ein gemeinsamer Mangel und damit eine gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer vor. Dies hat zur Folge, dass auch der Architekt in Anspruch genommen werden kann. Für den Bauherrn ist dies vorteilhaft, da der Architekt der einzige am Bauvorhaben Beteiligte ist, der zwingend eine umfassende Haftpflichtversicherung hat. Da er zum Abschluss dieser Haftpflichtversicherung berufsrechtlich verpflichtet ist. Das bedeutet für den Bauherrn, dass er seinen Anspruch sicher durchsetzen kann.

Problematisch ist die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Bauunternehmer vor allem im Hinblick auf die häufigen Insolvenzen von bauausführenden Unternehmen. Es besteht somit das Risiko, dass der Architekt aufgrund der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme mit dem Ausfallrisiko des Bauunternehmers belastet wird, mit der Folge, dass er Innenausgleichsansprüche nicht realisieren kann.

Dieser Problematik hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 650t BGB im Zuge der Novellierung des Werkvertragsrechts zumindest teilweise versucht Rechnung zu tragen.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Gesamtschuldnerschaft ist § 421 BGB. Darin heißt es: „Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.“ Für den Architekten ergab sich bis zur gesetzlichen Regelung des Architektenvertrags im BGB zu Beginn des Jahres 2018 die Folge, dass der Bauherr die Mängelbeseitigung oder Schadensersatzleistung ganz vom Architekten fordern

konnte, ohne diese Forderung bzw. das Erfordernis einer Nacherfüllung gegenüber dem Bauunternehmer geltend machen zu müssen, auch wenn der Verursachungsanteil des Architekten am Schaden wesentlich geringer und der Innenausgleich nicht realisierbar war.

Voraussetzung der Gesamtschuldnerschaft

Die Voraussetzung für eine gesamtschuldnerische Haftung ist nach § 421 BGB eine Leistung mit inhaltlicher Identität, wobei die Hauptleistungspflicht des Bauunternehmers und des Architekten als unterschiedlich angesehen werden müssen. Die Hauptpflicht des Bauunternehmers ist das Bauwerk im Sinne von Bauen und die des Architekten das Architektenwerk im Sinne von Planen. Architekt und Bauunternehmer sind für die Errichtung des Bauwerks keine Gesamtschuldner. Sie sind es jedoch hinsichtlich der von ihnen gemeinsam oder weichselseitig zu verantwortenden Baumängel. Sie sind es auch dann, wenn der Architekt auf Schadensersatz haftet und der Bauunternehmer dagegen auf Nachbesserung oder Rückabwicklung. Nach Ansicht der Rechtsprechung des BGH ist der gemeinsam oder wechselseitig zu verantwortende Mangel die Grundlage für eine so genannte rechtliche Zweckgemeinschaft. Damit schulden beide ein mangelfreies Werk und haben gemeinsam für eine Beseitigung des Mangels einzustehen.

Ziel der Gesamtschuldnerschaft

Ziel der gesamtschuldnerischen Haftung ist es, dem Gläubiger durch die Verbundenheit mehrerer Schuldner die Rechtsverfolgung zu vereinfachen. Der Gläubiger kann den Anspruch nur einmal durchsetzen, aber er kann sich nach § 421 BGB den Schuldner aussuchen. Die Gesamtschuldner können untereinander je nach Grad der Verantwortlichkeit aufeinander zurückgreifen.

Neuregelung des § 650t BGB innerhalb des neu normierten Architektenvertrags

Diese Wahlfreiheit bezüglich des Schuldners durch den Besteller/Bauherrn wird für ab 01.01.2018 geschlossene Architektenverträge nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 650t BGB bei Überwachungsfehlern eingeschränkt. In diesem heißt es: „Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.“ Hiernach hat ein Architekt, der wegen seines Überwachungsfehlers (vgl. Beispiel 1; Planungsfehler sind von der Neuregelung nicht erfasst) vom Bauherrn für einen Mangel am Bauwerk in Anspruch genommen wird, ein Leistungs-/Zahlungsverweigerungsrecht, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Bauherr diesem keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat bzw. die Frist nicht erfolglos abgelaufen ist. Der Bauherr muss deshalb zunächst versuchen, den (ebenfalls) für den Bauwerksmangel verantwortlichen Bauunternehmer zu Beseitigung des Mangels zu bewegen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Nacherfüllung möglich ist, sonst findet § 650t BGB keine Anwendung. Auch muss der Bauunternehmer zur Nachbesserung verpflichtet sein. Durch die Neuregelung soll der Architekt von einer erhöhten finanziellen Belastung geschützt werden, da eine Nacherfüllung durch den Bauunternehmer mit anschließendem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Unternehmer sich regelmäßig als kostengünstiger darstellt und teilweise auch das Risiko, bei nicht solventem Bauunternehmer auf den Kosten sitzen zu bleiben, minimiert. Der Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten besteht aber weiterhin, er ist nur wegen des Leistungsverweigerungsrechts „aufgeschoben“.

Wie bereits erwähnt, gilt diese Regelung nur bei Überwachungsfehlern und für zukünftige Verträge bzw. solche die ab dem 01.01.2018 geschlossen worden sind. Für alle Planungsfehler und „Altverträge“ gilt weiterhin, dass der Bauherr bei der Gesamtschuld von Anfang an die Wahlfreiheit hat, wen er als Schuldner in Anspruch nehmen will. In Bezug auf Stufenverträge kann es der Fall sein, dass für unterschiedliche Leistungsphasen die alte oder die neue Rechtslage gilt.

Sicherungsmöglichkeiten bei Planungsfehlern und für Altverträge

Daher sollte man sich auch weiterhin überlegen, wie das Risiko für den Architekten bei Verträgen, die vor dem 01.01.2018 geschlossen wurden, zu minimieren ist.

Die frühere Diskussion, ob man einen Teil seiner Leistung als dienstvertragliche Pflicht normieren soll, hat sich durch die Aufnahme des Architektenvertrags unter die Vorschriften des Werkvertragsrechts erledigt, da dieser in der gesetzlichen Systematik richtigerweise als Werkvertrag eingeordnet wird.

Der Auftraggeber/Bauherr, kann seine Interessen – nämlich die ordnungsgemäße Erfüllung einschließlich der Gewährleistung – durch vertragliche Vereinbarungen absichern. Dies ist nach §§ 232 ff. BGB und bei Anwendbarkeit der VOB nach § 17 VOB/B i.V.m. §§ 232-240 BGB möglich. Die §§ 232 ff. BGB eröffnen verschiedene Möglichkeiten der Sicherheitsleistung. Ist keine vertraglich vereinbart, kann der Sicherungspflichtige im Rahmen der Möglichkeiten wählen. § 17 VOB/B hingegen spricht nur die gängigen Möglichkeiten der Sicherheit durch Einbehalt von Geld, Hinterlegung von Geld und durch Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts an.

Eine weitere Möglichkeit der Absicherung der Interessen bietet die sog. Baugewährleistungsversicherung an. Damit kann die Bauwirtschaft in Deutschland nach dem Beispiel in Frankreich Mängel an der Bauleistung, die nach der Abnahme erstmals auftreten, absichern. Sie erfasst auch die Erstattung des angemessenen Minderungsbetrags, soweit die Nacherfüllung unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist. Im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmers besteht für den Bauherrn ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherer, falls die Gewährleistungsansprüche beim Auftragnehmer nicht mehr realisiert werden können. Aufgrund der grundsätzlich von der VOB anerkannten Vertragsfreiheit kann als Sicherung auch auf die Baugewährleistungsversicherung zurückgegriffen werden. Bis zur Begrenzung durch die vereinbarte Deckungssumme beträgt die Absicherung durch die Versicherung 100 %.

Umgang mit der Versicherung in der Praxis

Für den Architekten empfiehlt es sich daher anzuregen, dass der Bauherr mit dem Bauunternehmer eine Vereinbarung zum Abschluss dieser Versicherung trifft. Da dem Bauherrn bei Planungsfehlern weiterhin ein Wahlrecht zusteht, wen er für gemeinsam verursachte Mängel in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich zudem im Architektenvertrag eine Vorabinanspruchnahme zu vereinbaren. Das bedeutet im Fall eines gemeinsam verursachten Mangels und einer Insolvenz des Bauunternehmers sucht der Bauherr zuerst Befriedigung der Mängelbeseitigungskosten aus der Baugewährleistungsversicherung. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 02.05.1963, VII ZR 171/61 Rn. 36) ist es dem Besteller versagt, den Architekten in Anspruch zu nehmen, wenn er vom Bauunternehmer (bzw. hier der Versicherung) auf einfachere und billigere Art und Weise die Beseitigung des Mangels verlangen kann. Dies gilt insbesondere, wenn dieser oder der Versicherer per Direktanspruch bereit und in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Dies ist durch Abschluss der Baugewährleistungsversicherung und den Direktanspruch des Bauherrn bei Insolvenz des Bauunternehmers gegeben. Eine solche Vereinbarung muss jedoch individuell vertraglich zwischen Bauherrn und Bauunternehmer vereinbart werden, da dies nur hier aufgrund der Vertragsfreiheit möglich ist. Im Rahmen eines Formularvertrags ist diese Vereinbarung unzulässig. Möglich wäre im Rahmen eines Formularvertrags (AGB) jedoch die Vereinbarung zu treffen, dass der Bauherr zuerst versucht, sich mit dem Bauunternehmer außergerichtlich zu einigen. Dies verstößt nicht gegen § 309 Nr. 8 lit. b lit. aa) BGB. Diese Möglichkeit wurde auch in der Orientierungshilfe der Bayerischen Architektenkammer unter Ziffer 7.3 aufgenommen. Dadurch kommt der Architekt und auch dessen Haftpflichtversicherung erst in zweiter Linie ins Spiel und wird nur in Quote des Mitverursacheranteils in Anspruch genommen. Er trägt damit nicht mehr das Ausfallrisiko des Bauunternehmers im Innenausgleich.

Fazit

Durch die lange geforderte Neuregelung und Ergänzung des Werkvertragsrechts wurde mit § 650t BGB eine Vorschrift geschaffen, die inhaltlich dem Abschlussbericht der vom

Justizministerium eingerichteten Arbeitsgruppe Bauvertragsrecht und dem Arbeitskreis Architektenrecht des 5. Baugerichtstags entspricht. Folge ist die Reduzierung möglicher überproportionaler Belastungen der Architekten, da man der Nachbesserung Vorrang vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs eingeräumt hat und die Rechtsposition des Architekten gestärkt hat. Insbesondere auch dahingehend, dass sich die Belastungen verringern, da die durch den Bauunternehmer vorgenommene Mängelbeseitigung zumeist kostengünstiger ist.

Jedoch wird auch weiterer Handlungsbedarf gesehen. So wurde in der Arbeitsgruppe des Justizministeriums teilweise eine Absicherung der Mängelhaftungsansprüche durch eine vom Bauunternehmer abzuschließende Pflichtversicherung oder eine objektbezogene Gesamtversicherung empfohlen. Eine solche Versicherungspflicht des Bauunternehmers existiert bereits in verschiedenen EU-Staaten und der Bauherr kann hierdurch effektiv geschützt werden. Jedoch ergeben sich daraus auch erhebliche Zusatzkosten, die zu Lasten kleinerer und mittlerer Unternehmen gehen würden. Durch eine objektbezogene Gesamtversicherung könnten hingegen Kosten eingespart werden, da Bauleistungen von Unternehmer und Subunternehmer nicht mehrfach abgesichert werden müssten. Nachlässiges Arbeiten der Unternehmer könnte durch Regressansprüche der Versicherung verhindert werden. Allerdings führt diese Lösung dazu, dass der Bauherr verpflichtet wird, vertragswidriges Verhalten seiner Vertragspartner abzusichern. Die Kosten der Versicherung müsste der Bauherr somit zumindest zum Teil von seinen Vertragspartnern erstattet bekommen.

Als erwägenswert wurde auch eine Haftung von Architekt und Bauunternehmer als Teilschuldner entsprechend ihren Verursachungsquoten gesehen. Dies würde zwar zu einer eindeutigen Aufteilung der Haftung führen, jedoch könnten die Quoten wohl nur durch einen Gutachter geklärt werden, was im Streitfall immer zwingend ein kostspieliges gerichtliches Verfahren zu Folge hätte.

Weitere Hinweise zu dem in den §§ 650p ff. BGB neu geregelten Architektenvertragsrecht und zu möglichen Haftungsfragen finden Sie unter „Recht in Kürze“.

Text zum Download

Internet

Das Telemediengesetz (TMG) regelt die Pflichtangaben auf der Architekten-Website. Im Einzelnen müssen Architekten auf ihren Internet-Seiten die nachfolgenden Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten":

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Das Bayerische Baukammerngesetz und die Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer sind hier auf der Website der Bayerischen Architektenkammer freigegeben. Es ist daher möglich, hierauf einen Link zu setzen.

Auch wenn das TMG keine bestimmte Form der Angaben vorschreibt, empfiehlt sich eine konzentrierte Darstellung, z.B. in einer Datei "Impressum", die von der Startseite aus verlinkt wird.

Bei den o.g. Hinweisen des Architekten handelt es sich nicht um freiwillige Angaben: Soweit ein Architekt die nach § 5 TMG vorgeschriebenen Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann (§ 16 TMG).

Es ist in diesem Zusammenhang auch verstärkt mit strafbewehrten Abmahnungsverfahren von Wettbewerbern zu rechnen, die einen durch fehlende oder fehlerhafte Kennzeichnung bestehenden Wettbewerbsvorteil rügen können. Teuer wird es, wenn der Wettbewerber zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt einschaltet.

Generell ist Betroffenen zu empfehlen, genau zu prüfen, ob überhaupt ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zum Abmahnenden besteht (andernfalls wäre eine Abmahnung regelmäßig unwirksam) und ob eine konkrete Rüge formuliert wurde (nicht ausreichend ist eine allgemeine Formulierung, wie z.B. " Die Angaben auf Ihrer Internetseite sind nicht ausreichend"). Sinnvoll ist unter Kostengesichtspunkten auch ein Blick auf die Höhe des vom Rechtsanwalt vorgeschlagenen Streitwert. Maßgebend ist das wertmäßige Interesse des Antragstellers an einer Unterlassung.

Insolvenzrecht

Durch Auftrags- oder Zahlungsausfälle seiner Auftraggeber kann ein/e Architekt/in in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten – gerade in Zeiten von Corona. Ein Ausweg daraus kann ein geregeltes Insolvenzverfahren sein. Wichtig ist, sich frühzeitig bei Beginn der Krise anwaltlich beraten zu lassen! Der Verlauf eines Insolvenzverfahrens kann sehr unterschiedlich sein, kann aber auch die Möglichkeit eines Neubeginns des Architekturbüros darstellen. Hilfreiche Informationen finden Sie in diesem Artikel aus dem Deutschen Architektenblatt: "Insolvenzvertragsrecht wegen Corona ausgesetzt".