Zukunftsfähige Architektur
Zukunftsfähige Architektur ist einfach, langlebig, wandelbar und nur dadurch ökonomisch. Ein energieeffizienter und ökologisch verantwortbarer Neu- oder Umbau erfordert in Planung und Durchführung neben einer Vielzahl weiterer Faktoren die Beachtung von komplexen Bilanzen über den Energie- und Ressourcenverbrauch.
Kompetente Beratung durch Ihren Architekten führt zu Maßnahmen, die CO2-Emissionen reduzieren, die von der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern befreien und ökonomische Vorteile ohne Komfortverluste sichern. Erfahrene Architekten/Energieberater erstellen Ihnen ein individuelles energetisches Konzept für Ihr Gebäude, berechnen die Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und helfen Ihnen, die für Sie beste Lösung und damit verbundene Fördermöglichkeiten auszuwählen.
Holen Sie sich eine kompetente, neutrale, keinen Produkten oder Geschäftsinteressen verpflichtete, umfassende Energieberatung durch einen Architekten ein, bevor Sie mit einer nur im Gesamtzusammenhang sinnvollen Sanierung einzelner Komponenten (wie Heizung, Fenster, Wärmedämmung o.ä.) beginnen.
Der Architekt als Energieberater
- ist bei der Architektenkammer eingetragen (geschützte Berufsbezeichnung;
Hier finden Sie das Energieberaterverzeichnis der Bayerischen Architektenkammer) - hat eine zusätzliche Ausbildung absolviert und ist als Energieberater für Wohngebäude (BAFA) und teilweise auch für Nichtwohngebäude (nach DIN 18599) zertifiziert
- führt eine qualifizierte (öffentlich geförderte) Vor-Ort-Energieberatung durch, die die notwendige Grundlage für jedes Sanierungskonzept ist
- wird hierfür nach Aufwand oder pauschal (Angebot) vergütet
- ist unabhängiger Treuhänder des Bauherrn (Produkte, Finanzen,etc...)
- klärt Fragen des Baurechts (z.B. Bauantrag nötig?)
- ermittelt die langfristige Gesamtwirtschaftlichkeit und berät zu allen Fördermöglichkeiten von Sanierungsvorhaben
- plant in einem Gesamtkonzept – nach Wunsch des Bauherrn – evtl. weitere notwendige Modernisierungsmaßnahmen (Barrierefreiheit, zusätzliche Balkone, Umbauten, etc….)
- weiß über die verwendbaren Konstruktionen und Materialien Bescheid
- führt – auf Bauherrenwunsch – alle zur Planung und Realisierung notwendigen Architektenleistungen durch (Vergütung nach HOAI, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- beaufsichtigt die technisch einwandfreie Baudurchführung (Vergütung nach HOAI)
- integriert frühzeitig die sonstigen zur Planung und Durchführung notwendigen Fachingenieure ( sind vom Bauherrn gesondert zu beauftragen, wenn kein Generalplanungsauftrag des Architekten besteht)
- stellt nach Abschluss der Arbeiten die für Zuschüsse und Förderprogramme notwendigen Verwendungsnachweise aus
Lassen Sie sich ein Angebot machen!
Wo finde ich einen kompetenten Energieberater?
Der Titel "Energieberater" ist nicht geschützt. Dies bedeutet, dass Sie sich vor der Beauftragung selbst Klarheit über die Kompetenzen verschaffen müssen.
Energieberatersuche
In der Liste der Energieberater der ByAK finden Sie qualifizierte energieberatende Architekten.
Unter folgendem Link finden Sie die Antragsunterlagen zur Eintragung in die Energieberaterliste.
Architekten
Im Rahmen der Erstellung einer Genehmigungsplanung (Neubauten, Umbauten...) sind auch die Belange des Wärmeschutzes einzuplanen und entsprechende Nachweise nach dem jeweils gültigen Gesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG seit 01.11.2020) zu führen. Das GEG definiert in § 88 die Qualifikationen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigen. Hier ist festgehalten, dass Architekten mit ihrem vollumfänglichen Bauvorlagerecht zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind, sofern sie die in § 88 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Nur wer Mitglied einer Architektenkammer ist, erfüllt die fachlichen und faktischen Voraussetzungen den Titel Architekt zu führen. Die Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer finden Sie in der Architektenliste.
Innenarchitekten
Innenarchitekten sind für die mit ihren Berufsaufgaben verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Zu finden sind sie in der Liste der Innenarchitekten.
Die Regelungen des GEG § 88 berechtigen Innenarchitekten im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung Energieausweise auszustellen, sofern sie die in § 88 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Verantwortliche Sachverständige nach §3 AVEn (ehemals ZVEnEV)
In enger Anlehnung an die Regelungen der SVBau soll auch in energetischen Fragen die Bauaufsichtsbehörde von eigenen Prüfungen entlastet werden. Mit einer Bescheinigung durch den verantwortlichen Sachverständigen entfällt eine gesonderte behördliche Entscheidung. Die Verpflichtung den Sachverständigen zu beauftragen fällt daher den Bauherren zu. Der Sachverständige wird im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses zu diesem tätig. Ein Rechtsverhältnis zur Bauaufsichtsbehörde entsteht nicht.
Anstelle einer behördlichen Entscheidung stellen die verantwortlichen Sachverständigen (SV) nach §3 AVEn in folgenden Fällen Bescheinigungen aus:
Bescheinigung gemäß §5 Abs. 2 und Abs. 3 AVEn (zu §80 Abs. 1 GEG – Energieausweis):
Der SV bescheinigt die Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde in einem begründeten Einzelfall dies verlangt.
Bescheinigung gemäß §7 Abs. 2 AVEn (zu §105 GEG):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß §105 GEG ("Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.")
Bescheinigung gemäß § 8 AVEn (zu §102 GEG):
Der SV bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung wegen besonderer Umstände (§102 GEG: "(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.)
Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer, die die Bezeichnung verantwortliche Sachverständigen nach AVEn §3 führen dürfen, finden Sie in der Liste der verantwortlichen Sachverständigen nach §3 AVEn.
Informationen zu den Qualifikationen der Energieberater
Energieberater (ByAK)
Architekten, die in das Energieberaterverzeichnis der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind, haben entweder eine umfassende Weiterbildung zum Energieberater für Wohngebäude absolviert, verfügen über langjärige Berufserfahrung im Bereich des energieeffizienten Bauens und bieten Praxiserfahrung, Unabhägigkeit und ganzheitliche Kompetenz.
Nichtwohngebäude (ByAK)
Energieberater für Nichtwohngebäude können neben Energieberatungen für Wohngebäude insbesondere auch Beratungen für Nichtwohngebäude (öffentliche Bauten, Sonderbauten, Bürogebäude etc.) anbieten. Die hier Eingetragenen haben eine besondere Fortbildung, abgestimmt auf den Schwerpunkt "Nichtwohngebäuden" absolviert.
Vor-Ort-Beratung (BAFA)
"BAFA vor Ort Energieberater" sind Architekten, die eine Weiterbildung zum Energieberater für Wohngebäude absolviert sowie einen Listeneintrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vollzogen haben. Als Antragsberechtigte für das Förderprogramm der Bundesregierung "Energieberater vor Ort" bieten die Experten Energieberatungen nach definierten Qualitätsstandards an, die durch das BAFA mit einem Zuschuss gefördert werden.
Energieberatung im Mittelstand (BAFA)
Die KfW unterstützt klein- und mittelständische Unternehmen über einen Zuschuss mit einer qualifizierten Energieberatung. Sowohl die Initialberatung (der Energieberater identifiziert die Schwachstellen am Standort und dokumentiert das Ergebnis) als auch die Detailberatung (der Energieberater vertieft die Analyse und erarbeitet einen konkreten Maßnahmenplan) werden gefördert. Zur Antragstellung ist ein sachverständiger Energieberater (eingetragen in die Expertenliste für Förderprogramme des Bundes) einzubinden. Die hier gelisteten Energieberater haben die für dieses Programm erforderliche Qualifikation nachgewiesen.
Nichtwohngebäude (KfW)
Die KfW fördert den Neubau, den Ersterwerb und die Sanierung gewerblich genutzter Nichtwohngebäude, die Energieeinsparung und eine Minderung des CO2-Ausstoßes bieten. Die in den Förderbestimmungen festgelegten Qualitätsmerkmale für die Planung und Baubegleitung müssen von sachverständigen Energieberatern für Nichtwohngebäude sichergestellt werden. Alle eingetragenen Experten haben eine Fortbildung "Energieeffizient Bauen und Sanieren − Nichtwohngebäude (KfW)" absolviert, die den Anforderungen des aktuell gültigen Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes entspricht.
Effizienzhaus (KfW)
Die KfW fördert den Neubau oder Ersterwerb eines KfW-Effizienzhauses 55, 40 oder 40 Plus. Der energetische Standard eines KfW -Effizienzhauses soll durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und durch den Einsatz erneuerbarer Energien erreicht werden. Zur Antragstellung und Durchführung ist ein sachverständiger Energieberater (eingetragen in die Expertenliste für Förderprogramme des Bundes) einzubinden. Alle im Verzeichnis geführten Energieberater besitzen einen gültigen Eintrag in die Energieeffizienz-Expertenliste der Förderprogramme des Bundes für KFW-Effizienzhäuser.
Einzelmaßnahme (KfW)
Auch bauliche und anlagentechnische Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden, wie z.B. Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken oder Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage unterstützt werden. Zur Antragstellung und Durchführung ist entsprechend sachverständiger Energieberater (eingetragen in die Expertenliste für Förderprogramme des Bundes) einzubinden. Alle im Verzeichnis geführten Energieberater besitzen einen gültigen Eintrag in die Energieeffizienz-Expertenliste der Förderprogramme des Bundes für KfW-Effizienzhäuser.
Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz (WTA / KfW)
Bei der Sanierung durch Einzelmaßnahmen gelten für erhaltenswerte Gebäude besondere technische Anforderungen. Für baukulturell wertvolle Gebäude, bietet die KfW den zugeschnittenen Förderstandard "KfW-Effizienzhaus Denkmal" an. Hierfür müssen sachverständige "Energieberater für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" eingebunden werden. Alle im Verzeichnis geführten Energieberater besitzen eine gültige Anerkennung der WTA (Koordinierungsstelle Energieberater für Baudenkmal) zum "Sachverständigen Energieberater für Baudenkmale und erhaltenswerte Bausubstanz".