Vorgaben der Raumordnung

Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Damit ist die Bauleitplanung der Gemeinde in das System der den Raum in mehreren Planungsstufen erfassenden räumlichen Planung eingebunden.
Ziele der Raumordnung sind von den öffentlichen Stellen zu beachten (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayLplG). Im Landesentwicklungsprogramm (LEP 2013) nach Art. 19 BayLplG und in den Regionalplänen nach Art. 21 BayLplG sind die Ziele festgelegt. Sie sind verbindliche Vorgaben und keiner Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich.
Die Grundsätze der Raumordnung werden in Art. 2 Nr. 3 BayLplG als Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums definiert, die bei nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind. Sie sind also – anders als die Ziele – der Abwägung im Bauleitplanverfahren zugänglich. (Quelle: Auszug aus "Planungshilfen der Bauleitplanung" der Obersten Baubehörde)

Rechtsgrundlagen
Das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG), das am 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, ersetzt als "Vollgesetz" weitestgehend das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes mit Abweichungsbefugnis der Länder). Das BayLplG wurde zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 geändert (Quelle: https://www.landesentwicklung-bayern.de/rechtsgrundlagen/, abgerufen am 26.09.2017)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesentwicklungsprogramm (LEP)
Regionalpläne
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsverordnung (RoV)

Verwaltungsvorschriften
Die wichtigsten Verwaltungsvorschriften betreffen die Bereiche Regionalplanung, Regionalmanagement und Raumordnungsverfahren.

Informationen und Auslegungshilfen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

Ausführliche Informationen zu kommunalen Planarten und Planungsinstrumenten finden Sie hier.