Angestellt tätig

Etwa die Hälfte der Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer befindet sich in einem Anstellungsverhältnis. Ein gutes Drittel der Angestellten ist in einem Architektur- bzw. Planungsbüro tätig, ein Drittel arbeitet im öffentlichen Dienst und ein Drittel ist in sonstigen Unternehmen tätig.

Die Mehrzahl der Planungsbüros hat etwa vier Angestellte. Größere Büros mit bis zu 50 Mitarbeitern bilden die Ausnahme. Demzufolge sind auch die Büroorganisationen sehr unterschiedlich.

Das Modell "Jeder macht alles" - vom Vorentwurf bis zur Bauleitung inklusive Zeichnen und Schriftverkehr - ist ebenso vertreten wie das der Arbeitsteilung - ein Planer für den Entwurf, ein Bauzeichner für die Pläne, ein Bauleiter für die Umsetzung. Weil das Aufgabengebiet so komplex ist und die Anforderungen in einzelnen Bereichen ständig steigen, zeichnet sich bei Mitarbeitern in größeren Architekturbüros ein Trend zur Spezialisierung ab. In kleineren Büros sind die Tätigkeiten hingegen immer noch sehr vielseitig.

Angestellte Architekten, Landschafts-, Innenarchitekten und Stadtplaner treten grundsätzlich nicht in vertragliche Beziehungen zum Bauherrn, Vertragspartner ist lediglich das arbeitgebende Architektenbüro. Die Haftung des angestellten Architekten ist somit ggf. eine Frage des arbeitsrechtlichen Verhältnisses von Arbeitgeber-Architekt und angestelltem Architekten. Hier gelten arbeitsrechtliche Grundsätze einer eingeschränkten Haftung.

Unsere Informationen für Sie:

Beamtet

Im öffentlichen Dienst können Architekten, Landschafts-, Innenarchitekten und Stadtplaner außerdem eine Beamtenlaufbahn einschlagen, die einer zusätzlichen Ausbildungs- und Vorbereitungszeit bedarf.

Die Laufbahnbefähigung wird normalerweise durch den Nachweis eines Hochschulabschlusses einer Universität oder Technischen Hochschule mit Diplom oder Master oder einen akkreditierten Master-Abschluss einer Hochschule (z. B. in Architektur, Bauingenieurwesen, Stadtplanung) und die entsprechende Laufbahnprüfung (Staatsexamen, früher: Große Staatsprüfung) nach zweijährigem technischen Referendariat erbracht. Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ist man in Bayern berechtigt die Berufsbezeichnung „Regierungsbaumeister“ zu führen, unabhängig davon, ob man angestellt, verbeamtet oder freischaffend tätig ist. Zum Führen der beamtenrechtlichen Amtsbezeichnung muss nach dem Referendariat eine bis zu dreijährige Probezeit abgeleistet werden.

Angestellte und beamtete Architekten, Innen-, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner sind starke Partner in der Solidargemeinschaft mit freischaffenden Kolleginnen und Kollegen. Dem gemeinsamen Handeln liegen gleiche Interessen zu Grunde an Baukultur, gestalterischem Anspruch, Nachhaltigkeit, Umweltbewusstsein und Wirtschaftlichkeit. Hierfür das Optimale zu erreichen, ist nur in einem partnerschaftlichen Miteinander möglich. 

 

Unsere Informationen für Sie: