Der Vertrag zwischen Bauherrn und Architekt
Die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt bildet ein wirksam zustande gekommener Architektenvertrag. Dieser enthält folgende individuell vereinbarte Regelungen:
- eine exakte Beschreibung des Bauvorhabens, das vom Architekten zu planen und zu überwachen ist,
- eine Beschreibung der Leistungen, die erforderlich sind, um den gewünschten Erfolg zu erzielen,
- und Festlegungen über die rechtmäßige Honorierung der Leistungen des Architekten.
Die vertragliche Pflicht des Architekten, seine Leistung zu erbringen, korrespondiert dabei mit der Verpflichtung des Bauherrn, die Leistungen des Architekten abzunehmen und diese angemessen zu honorieren.
Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Architektenvertrag rechtlich als Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB einzuordnen.
Vereinbarungen immer schriftlich fixieren
Sind sich Bauherr und Architekt nach entsprechenden Verhandlungen über den Inhalt des Vertrags einig, kann dieser abgeschlossen werden. Für Werkverträge besteht kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Rechtlich kann der Vertrag deshalb auch mit wesentlichen Willenserklärungen mündlich wirksam vereinbart werden. Aus Beweisgründen und damit zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens empfiehlt es sich jedoch, Vereinbarungen immer schriftlich festzuhalten.
Die Beschreibung des Projekts
Bei Vertragsabschluss sollte vorrangig eine möglichst exakte Beschreibung des Projekts beachtet werden. Die Verhandlungen zwischen Ihnen als Bauherr und dem Architekten sollten also dazu führen, dass Raum- und Funktionsprogramm, Gestaltungs- und Ausstattungswünsche und der wirtschaftliche Rahmen so genau festlegt sind, dass ein eindeutiger Vertragsgegenstand formuliert werden kann.
Festgelegte Planungsziele bestimmen den Leistungsumfang für den Architekten
Ebenfalls gemeinsam legen Sie mit dem Architekten den Leistungsumfang fest. Hier empfiehlt es sich, die Leistungen in Form einer Beschreibung der Planungsziele zu gliedern. Dies könnte wie folgt aussehen:
- Erarbeitung eines mit dem Bauherrn abgestimmten Planungskonzepts
- Ausarbeitung einer ausführungsreifen Lösung der Planungsaufgabe
- Erarbeitung der zuschlagsreifen Leistungsbeschreibungen
- Überwachung der Umsetzung der Planung in ein mangelfreies Gebäude
Anhand der formulierten Planungsziele können Bauherr und Architekt die dafür erforderlichen Leistungen weiter detaillieren und festlegen.
Zusätzlich stellen die Vertragspartner fest, welche Bereiche Grundleistungen darstellen und welche zusätzlichen Leistungen (Besondere Leistungen) noch erforderlich sind. Im Gegensatz zu den Grundleistungen, die als solche vom gesetzlichen Honorar (Honorartabelle) erfasst sind, sind die Besonderen Leistungen zusätzlich zu honorieren.
Daneben können zusätzliche Leistungen in jeder Planungsphase auftreten. Typische Beispiele sind besondere Darstellungsformen (Renderings, Perspektiven oder Modelle), Mitwirkung an Förderanträgen, Tekturplanungen (eine Änderung einer bereits genehmigten Planung) und Bauvoranfragen, besondere Maßnahmen der Kostenverfolgung etc. Ein nicht abgeschlossener Katalog von Besonderen Leistungen ist in der Anlage zur HOAI enthalten. Lassen Sie sich als Bauherr zu den notwendigen zusätzlichen Leistungen von Ihrem Architekten beraten.
Ein Bauherr muss mitwirken
Wenn das Bauwerk gelingen soll, ist eine aktive Mitwirkung des Bauherrn unverzichtbar. Sie ist eng mit dem Architekten abzustimmen. Die Einzelheiten der Mitwirkungspflicht werden im Vertrag verbindlich festgelegt. Wichtig ist, dass der Architekt darauf vertrauen kann, dass der Bauherr Entscheidungen zeitnah und verbindlich trifft. Nur dann ist es dem beauftragten Architekten möglich, die vertraglich geschuldeten Erfolge innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zu gewährleisten.
Zum Honorar des Architekten
Leistungen von Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten sind für den Auftraggeber grundsätzlich ab der Beauftragung und im vertraglich vereinbarten Leistungsumfang honorarpflichtig. Haben Sie sich mit Ihrem Architekten über die wechselseitigen Vertragspflichten verständigt, ist nun das Honorar für die zu erbringenden Leistungen festzulegen. Dies erfolgt zunächst stets auf der Grundlage der HOAI (= Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, jeweils in der aktuellen Fassung). Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie ist zwingendes Preisrecht (Preisbindung) und kann deshalb von Bauherr und Architekt vertraglich nicht verändert oder ausgeschlossen werden.
Sind Leistungen für einen Umbau vereinbart, ist zusätzlich noch der Umbauzuschlag zu vereinbaren.
Ebenfalls zu vereinbaren ist die Art der Erstattung der Nebenkosten, die beim Architekten im Rahmen der Vertragserfüllung anfallen (Fahrten, Telefonate, Vervielfältigungen usw.).
Im Abschnitt „Grundsätzliches zur Honorarabrechnung“ finden Sie eine Zusammenstellung zu den verbindlichen Honorarparametern. Sie finden dort ebenfalls eine Beispielrechnung für die Abrechnung eines Architektenhonorars für ein Wohnhaus.
Was noch im Vertrag zu regeln ist …
Die weiteren Rechtsfolgen aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag wie Gewährleistung, Verjährung, Haftung, Kündigung und andere Ansprüche ergeben sich in der Regel aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB, Werkvertrag, § 631 ff. BGB. Im Rahmen der Vertragspflichten können selbstverständlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Empfehlenswert ist dies jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass keine Kollision mit geltendem Recht entsteht. Empfohlen werden in jedem Fall Regelungen über die Abnahme der Architektenleistung, wenn diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. Festgelegt werden sollte zudem eine Nachweispflicht des Architekten, dass er über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Der Architekt wird Ihnen als Bauherr für erbrachte Leistungen regelmäßig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. Beide Vertragspartner können im Vertrag für Abschlagszahlungen ebenfalls einen Zahlungsplan vereinbaren.
Arbeitshilfen der Bayerischen Architektenkammer
Die Bayerische Architektenkammer hält Orientierungshilfen zur Abfassung eines Werkvertrags für Gebäude (Architekten), für den raumbildenden Ausbau (Innenarchitekten) und für Freianlagen (Landschaftsarchitekten) vor, die jeweils den neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung angepasst werden. Diese sind als Arbeitshilfen gedacht. Grundsätzlich können die Orientierungshilfen für durchschnittliche Planungs- und Bauaufgaben verwendet werden. Bei schwierigen Aufgaben ist es stets ratsam, auf den Einzelfall bezogene vertragliche Regelungen zu finden und diese mit einem Fachanwalt zu besprechen. Die Orientierungshilfen können in diesem Fall jedoch wertvolle Anregungen geben.
Folgende Festlegungen sollte der Werkvertrag bei einer durchschnittlichen Planungsaufgabe umfassen:
1. Gegenstand des Vertrags, Vertragsziele, Leistungen des Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten
2. Aufgaben des Bauherrn
3. Grundlagen des Honorars
4. Schutz des Architektenwerks und des Verfassers
5. Verlängerung der Planungs- und/oder Bauzeit, Unterbrechung des Vertrags
6. Abnahme und Verjährung
7. Mängelansprüche
8. Haftpflichtversicherung
9. Aufrechnung von wechselseitig bestehenden Ansprüchen
10. Vorzeitige Auflösung des Vertrags
11. Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten gegenüber dem Bauherrn
12. Schlussbestimmungen
13. Zusätzliche Vereinbarungen
14. Datum und Unterschriften der Vertragsparteien
Die Orientierungshilfen können als PDF-Datei kostenfrei per E-Mail bei der Bayerischen Architektenkammer bezogen werden. Bitte geben Sie an, für welches Bauvorhaben Sie die Unterlagen verwenden möchten (Neu-/Umbau und/oder die entsprechende Fachrichtung).
Grundsätzliches zur Honorarabrechnung und eine Beispielrechnung
Leistungen von Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten sind für den Bauherrn – anders als z. B. bei einem Kostenvoranschlag eines Handwerkers für ein Einzelgewerk – bereits ab der Beauftragung in vollem Umfang honorarpflichtig.
Basis für den Honoraranspruch ist dabei der zwischen Bauherr und Architekt wirksam abgeschlossene schriftliche Architektenvertrag.
Üblicherweise dient ein erstes Gespräch zwischen Bauherr und Architekt dem Kennenlernen der Vertragsparteien. Handelt es sich beim Erstkontakt mit dem Bauherrn um reine Akquisitionsleistungen des Architekten, ohne dass dabei vertieft auf das konkrete Bauvorhaben eingegangen wird, kann der Architekt hierfür ausnahmsweise auf ein Honorar verzichten.
Als Bauherr sollten Sie – soweit dies der Architekt nicht bereits von sich aus tut – den Architekten ansprechen und nachfragen, welche Leistungen welche Honorare auslösen. Lassen Sie sich dabei von Ihrem Vertragspartner zur Funktionsweise der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und zu den Anwendungsdetails, z. B. den unterschiedlichen Honorartabellen bei Architektenleistungen, Leistungen des raumbildenden Ausbaus und Freianlagen, beraten. Bei der HOAI handelt es sich um eine verbindliche Preisrechtsverordnung mit Mindest- und Höchstsätzen. Erforderliche zusätzliche Leistungen wird Ihnen der Architekt nach einem im Vertrag festgelegten Stundensatz oder als Pauschale in Rechnung stellen. Der Architekt kalkuliert dabei seinen Stundensatz nach geltenden unternehmerischen Vorgaben und steht Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
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Das Honorar von Architekten setzt sich zusammen aus dem durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) preisrechtlich verbindlich geregelten Honoraranteil, bei dem die gesetzlich geregelten Mindestsätze nicht unterschritten werden dürfen und jenen Honoraren, die zwischen Bauherr und Architekt frei zu vereinbaren sind; in der Regel handelt es sich hierbei um Stundensätze oder Honorarpauschalen. Bei Umbauten ist zusätzlich ein vereinbarter Umbauzuschlag zu berücksichtigen. Nebenkosten und Umsatzsteuer sind nicht Bestandteil des Honorars. Sie werden vom Bauherrn zusätzlich erstattet.
Als Bauherr erhalten Sie vom Architekten folgende Rechnungen:
Rechnungen über Abschlagszahlungen, soweit im Vertrag kein Zahlungsplan vereinbart ist
Der Architekt kann für nachgewiesene vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. Soweit Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan vereinbart sind, sind diese entsprechend der vereinbarten Summe und zum vereinbarten Fälligkeitstermin ohne eine weitere Aufforderung durch den Architekten vom Bauherrn zu leisten. Geleistete Zahlungen auf Abschlagsrechnungen werden bei der endgültigen Abrechnung des Bauvorhabens (Honorarschlussrechnung) vollständig berücksichtigt.
Honorarschlussrechnung
Nachdem der Architekt alle vertragsgemäß vereinbarten Leistungen erbracht hat, erstellt er für seine Leistungen insgesamt eine Honorarschlussrechnung.
Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung
Soweit zwischen Architekt und Bauherr nichts anderes vereinbart ist, wird das Architektenhonorar zur Zahlung fällig, wenn die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und Ihnen als Bauherr eine prüffähige Schlussrechnung überreicht worden ist (§ 15 HOAI). Wesentlich ist dabei, dass die Schlussrechnung für den Bauherrn prüffähig ist. Fehlt die Prüffähigkeit, wird die Rechnung nicht fällig. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind streng. Der Architekt seinerseits erstellt die Rechnung in Kenntnis der für die Honorarabrechnung maßgeblichen Umstände. Er ist nach Treu und Glauben an seine Schlussrechnung gebunden. Er kann also in dem Umfang der Schlussrechnung keine Nachforderungen mehr stellen.
Nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind in der Schlussrechnung (soweit nicht eine Honorarvereinbarung nach § 6 Abs. 2 HOAI vorliegt) vom Architekten anzugeben und zu spezifizieren:
Die anrechenbaren Kosten des Objekts und wie diese ermittelt worden sind (DIN 276) Die anrechenbaren Kosten werden vom Architekten auf Grundlage der Kostenberechnung nach der DIN 276-1:2008-12 ermittelt; soweit die Kostenberechnung nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung (ebenfalls nach der DIN 276) maßgebend. In der Schlussrechnung sind Nettowerte anzugeben. In der Regel ist deshalb die Kostenberechnung nach der DIN 276 um die enthaltene Mehrwertsteuer rechnerisch zu bereinigen.
Die ermittelte Honorarzone
Diese betrifft die Komplexität bzw. den Schwierigkeitsgrad der Planung. Für ein durchschnittliches Einfamilienhaus wird in der Regel die Honorarzone III anzusetzen sein.
Die vertraglich vereinbarten und erbrachten Leistungen
Die Leistungen sind entsprechend der Gliederung der Leistungsphasen (z. B. nach § 33 HOAI) sowie als vertraglich vereinbarte zusätzliche Leistungen (§ 3 HOAI) nach einem vereinbarten Stundensatz bzw. einer Pauschale anzugeben; maßgebend ist der wirksam vereinbarte Architektenvertrag.
Der vereinbarte Honorarsatz
Gemeint ist die Spanne zwischen Mindest- und Höchstsatz. Diesen können die Vertragsparteien frei vereinbaren.
Gegebenenfalls Honorarzuschläge z. B. für Umbau, Sanierung
Die Nebenkosten
Soweit Nebenkosten nicht ganz oder teilweise pauschaliert werden, sind diese gegen Einzelnachweis zu erstatten.
Zur Honorarfindung sind korrespondierend zu den jeweiligen Leistungsbildern in der HOAI (Preisbindung) folgende Honorartafeln aufgestellt und für die Berechnung heranzuziehen:
- für Gebäude und den raumbildenden Ausbau § 34 HOAI
- für Freianlagen § 39 HOAI
- für die Tragwerksplanung § 59
- für die technische Gebäudeausrüstung § 54 HOAI
Die Honorartafeln der HOAI geben für jede Betragsstufe der anrechenbaren Kosten jeweils einen Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen an, innerhalb dessen das Honorar vereinbart werden darf. Honorarvereinbarungen, welche die Mindestsätze unterschreiten, sind nur in Ausnahmefällen denkbar (§ 7 Abs. 3 HOAI). Sie kommen im Bereich des Einfamilienhauses praktisch nicht zur Anwendung.
Beispielrechnung zur Abrechnung von Architektenleistungen für ein Wohnhaus
Als Bauherr sollten Sie für Ihr Ein- oder Mehrfamilienhaus Baunebenkosten (inklusive Architektenhonorar) von ca. 10 bis 13% der Baukosten einplanen. Die nachfolgende Rechnung zeigt Ihnen beispielhaft die Abrechnung von Architektenleistungen für ein Wohnhaus. Sie stellt die oben genannten Honorarparameter genauer dar. Da es sich um Leistungen für die Erstellung eines Gebäudes handelt, ist für die Ermittlung des Netto-Honorars des Architekten die Honorartafel § 34 HOAI anzuwenden. Abgerechnet werden alle Leistungen, die zum mangelfreien Entstehenlassen des Bauwerkes vom Architekten vertragsgemäß erbracht worden sind.
Die Leistungsphase neun (Objektbetreuung und Dokumentation, 3%) wurde im Beispiel vom Bauherrn nicht beauftragt. Sie erscheint deshalb nicht in der Beispiel- Schlussrechnung.
Als zusätzliche Leistungen wurden im Beispielsfall vom Bauherrn folgende Leistungen beauftragt: der Wärmeschutznachweis, das Entwässerungsgesuch, eine Bauvoranfrage und eine Tektur zu einer bestehenden Baugenehmigung. Diese wurden vom Architekten auch erbracht und sind vereinbarungsgemäß zu vergüten.
Als Gesamt-Nettohonorar des Architekten wird im Beispiel bei anrechenbaren Nettobaukosten (Kostenberechnung) von 350.000 Euro ein Honorar von rund 48.000 Euro ermittelt.
Als Bauherr sollten Sie aus einer Ihnen vorliegenden Rechnung eines Architekten auf folgende Fragen eine eindeutige bzw. nachvollziehbare Antwort erhalten. Ist dies nicht der Fall, fragen Sie direkt nach.
- Bin ich als Rechnungsempfänger richtig und vollständig bezeichnet?
- Kann ich z. B. dem Gesamteindruck der Rechnung entnehmen, dass damit alle vom Architekten für das Projekt erbrachten Leistungen abgerechnet werden sollen? Oder handelt es sich um eine (weitere) Abschlagszahlung? Gibt es Leistungen des Architekten, die bisher zwar erbracht, jedoch noch nicht abgerechnet worden sind?
- Wird der Architektenvertrag als Abrechnungsgrundlage benannt?
- Ist das Projekt, für das Leistungen abgerechnet werden soll, kurz und eindeutig beschrieben?
- Ist der Leistungszeitraum benannt?
- Werden die Leistungsbilder, die nach dem Architektenvertrag vereinbart und um vom Architekten erbracht worden sind, benannt?
- Welche Honorarzone wird der Abrechnung zu Grunde gelegt?
- Welcher Honorarsatz wurde vereinbart und wird der Abrechnung zu Grunde gelegt?
- Welche Honorartabelle nach der HOAI ist für die Abrechnung der preisgebundenen Leistungen anzuwenden?
- Wie hoch sind die anrechenbaren Nettobaukosten? Auf welche Weise wurden diese ermittelt? Ist die Zusammenstellung der Zahlen, die auf der DIN 276 basiert, nachvollziehbar für mich?
- Bei den preisgebundenen Leistungen der HOAI: Welche Leistungsphasen werden abgerechnet?
- Welche zusätzlich vereinbarten Leistungen werden in der Rechnung aufgeführt? Wie werden diese abgerechnet? Nach vereinbarter Pauschale oder als Stundensatz mit einem entsprechenden Stundennachweis?
- Wie werden die Nebenkosten berücksichtigt? Auf Einzelnachweis oder nach vereinbarter Pauschale oder als Mischkalkulation?
- Ist der Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen?
- Sind bereits geleistete Abschlagszahlungen vollständig berücksichtigt? Welches Zahlungsziel (Datum) gilt für den noch zu zahlenden Restbetrag?
- Wie lauten die Kontoverbindungsdaten des Zahlungsempfängers? Ist die Steuernummer angegeben?
Zur Abrechnung von Architektenleistungen finden Sie zusätzliche Hinweise in dem Ratgeber von Fabian Blomeyer und Erik Budiner: Architektenrecht von A–Z, unter anderem unter den Begriffen: Mindestsatz, HOAI, Höchstsatz, Honorar, Honoraranspruch, Honorarberechnung, Honorarparameter, Honorarsatz, Honorarschlussrechnung, Honorartafel, Honorarvereinbarung, Honorarzone, Honorarzuschlag.
Die Bayerische Architektenkammer veranstaltet regelmäßig an verschiedenen Standorten in Bayern sogenannte Bauherrentage mit interessanten Vorträgen zu allen Fragen rund um das Planen und Bauen mit Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten. Informationen hierzu erhalten Sie per E-Mail.
Für allgemeine Fragen zur Abrechnung von Architektenleistungen steht Ihnen, soweit es sich dabei nicht um eine Rechtsberatung zu bereits vorhandenen Verträgen handelt, ebenfalls das Referat Recht und Berufsordnung in der Bayerischen Architektenkammer als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Schutz vor Risiken: Versicherungen und Rücklagen
Wenn aus irgendwelchen Gründen der Bau nicht vorwärtsgeht, weil beispielsweise ein Unwetter bereits vollendete Bauarbeiten zunichtegemacht hat oder wenn bei einem Unfall Handwerker, Helfer oder Besucher zu Schaden kommen, können Sie als Bauherr verantwortlich sein für das, was auf der Baustelle passiert. Jeder Bauherr, der ein Haus baut oder eine Umbaumaßnahme plant, sollte deshalb für entsprechenden Versicherungsschutz sorgen und die Ausgaben hierfür einplanen.
Die am Bau Beteiligten wie Handwerker, Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure sind in der Regel für ihre Tätigkeiten versichert. Als Bauherr sollten Sie sich einen Überblick verschaffen, welche Risiken abzusichern sind und wo gegebenenfalls Haftungslücken noch rechtzeitig geschlossen werden müssen.
Ihr Architekt kann Ihnen hier wertvolle Hilfestellung anbieten und auf Schadensrisiken hinweisen, da er die Leistungen sämtlicher am Bau Beteiligten kennt und koordiniert.
An folgende wichtige Versicherungen sollten Sie in jedem Fall während der Bauphase denken:
Die Unfallversicherung
In der Regel sind Handwerker und deren Angestellte im Fall eines Unfalls über ihren Betrieb versichert. Die Einhaltung und Kontrolle von Unfallverhütungsvorschriften, wie sie von den Berufsgenossenschaften herausgegeben werden, sind Sache des jeweiligen Bauunternehmers. Der mit der Objektplanung und -überwachung betraute Architekt ist hierfür nicht verantwortlich, weil er nicht unmittelbar für die konkrete Herstellung des Bauwerks, sondern für das Entstehenlassen des Bauwerks beauftragt ist.
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung
Jeder Bauherr hat bei der Durchführung seines Bauvorhabens seine Baustelle so abzusichern, dass sich dort niemand verletzen kann. Tut er dies nicht, haftet er ggfs. aufgrund einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Grundsätzlich ist es üblich, dass der Bauherr seine Verkehrssicherungspflichten auf ein Bauunternehmen oder einen Bauleiter überträgt. Dadurch wird der Bauherr allerdings nicht von seiner Haftung befreit, sondern haftet in jedem Fall für eine ordnungsgemäße Überwachung des Bauunternehmens oder des Bauleiters fort.
Sind auf der Baustelle mehrere Unternehmer oder Handwerker tätig, dann muss nach der Baustellenverordnung zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator, in der Regel ein Architekt, eingesetzt werden. Auch hier haftet der Bauherr für eine ordnungsgemäße Auswahl des Koordinators.
Bei bestehenden Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen ist das zuvor genannte Haftungsrisiko gegebenenfalls mit umfasst. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden, ob der Versicherer das Bauherrenrisiko auf eine bestimmte Bausumme beschränkt und damit gegebenenfalls eine zusätzliche Bauherrenhaftpflichtversicherung erforderlich ist.
Die Bauleistungsversicherung (früher: Bauwesensversicherung)
Sie schützt Bauherren und Bauunternehmer vor unvorhergesehenen Schäden, die während der Bauzeit auftreten. Sie erstreckt sich damit über die gesamte Bauzeit des Objekts. Erfasst sind insbesondere Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden, wie z. B. Hochwasser oder Sturm. Im Allgemeinen sind auch Vandalismus, unbekannte Eigenschaften des Baugrundes, Konstruktions- und Materialfehler etc. versichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch Feuer verursacht werden. Dieses Risiko wird durch die sogenannte Feuerrohbauversicherung abgedeckt.
Die Feuerrohbauversicherung
Sie schützt das entstehende Haus gegen Brand, Blitzschlag und Explosion. Einbezogen in den Versicherungsschutz sind meist ebenfalls die Baustoffe auf dem Baugrundstück. Versichert sind auch sogenannte Brandfolgeschäden, die durch Rauch, Ruß und Löschwasser verursacht wurden, sowie Aufräumungs- und Abbruchkosten. Banken verlangen in der Regel vor der Kreditvergabe den Nachweis einer Feuerrohbauversicherung. Je nach Versicherungsvertrag wandelt sich die Feuerrohbauversicherung in der Regel nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes in eine Wohngebäudeversicherung um.
Die Architekten(berufs-)haftpflichtversicherung
Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer, also Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten, müssen sich gegen Haftungsrisiken, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Berufsaufgaben gegenüber Dritten ergeben, entsprechend dem Umfang und der ausgeführten Berufstätigkeiten versichern. Dies regelt Ziffer 9 der Berufsordnung der Bayerischen Architektenkammer.
Als Mindestversicherungssumme ist für jeden Versicherungsfall dabei 1,5 Millionen Euro für Personenschäden sowie 200.000 Euro für sonstige Schäden vorgesehen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Architektenhaftpflichtversicherung (= Berufshaftpflichtversicherung) kann entweder für ein einzelnes Objekt, auf Zeit oder für die gesamte Berufstätigkeit des Architekten abgeschlossen werden.
Die Versicherung richtet sich nach den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) sowie den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BBR). Versichert sind diejenigen Personen- und Vermögensschäden, die auf leicht fahrlässiges Handeln des Architekten, seiner Angestellten oder seiner Freien Mitarbeiter zurückzuführen sind, zu den im Versicherungsschein festgelegten Summen, § 1 Abs. 1 und 2 BBR. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind in der Regel Bauzeiten, Fristen und Termine, Überschreitungen von Vor- und Kostenanschlägen (siehe Ziffer 4 BBR). § 7 und § 8 der Orientierungshilfe zur Abfassung eines Architektenvertrags befassen sich mit der Frage der Haftung des Architekten und zur Haftpflichtversicherung des Architekten. Die Orientierungshilfe können Sie kos-tenfrei als PDF-Datei per E-Mail zu Ihrer Information anfordern.
Last, but not least: die Rücklagenbildung
Als Bauherr oder Käufer einer Immobilie sollten Sie neben den laufenden Betriebskosten – etwa für Wasser, Strom, Heizung etc. – ebenfalls frühzeitig Rücklagen bilden für spätere Instandhaltungsmaßnahmen. Man geht davon aus, dass alle zwanzig bis dreißig Jahre das Haus reif ist für größere Sanierungsarbeiten, wie z. B. den Austausch von Fenstern oder der Heizungsanlage. Der Verband der Privaten Bauherren empfiehlt, für Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Rücklage von einem Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat zu bilden.
Weitere Informationen
Bayerische Architektenkammer – Bauen mit Architekten
Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer: in Bayern sind rund 25.000 Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner registriert.
Architektenkammern in den weiteren Bundesländern: bundesweit sind derzeit rund 137.000 Mitglieder in den Architektenlisten der Länderkammern eingetragen.
Energieberater bei der Bayerischen Architektenkammer
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige: Bundesweites Sachverständigenverzeichnis der IHKs: http://svv.ihk.de/content/home/home.ihk
Informationen zu öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die gleichzeitig Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer sind, erhalten Sie hier.
Beratungsstelle Barrierefreiheit
Beratungsstelle Energieffizientes Bauen
Architektouren: Jährliche Leistungsschau bayerischer Architektur. Die ausgewählten Objekte können am letzten Juni-Wochenende bayernweit kostenfrei besichtigt werden. Booklet und weitere Informationen erhalten Sie kostenfrei unter der oben angegebenen Webadresse.
Orientierungshilfen zur Abfassung von Verträgen mit Architekten, Innenarchitekten und Landschafts-architekten: Diese können als PDF-Datei kostenfrei unter info@remove-this.byak.de angefordert werden.
Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer: Der Ausschuss kann bei außergerichtlichen Streitigkeiten mit Kammermitgliedern angerufen werden und ist anerkannte Gütestelle. Es handelt sich um ein freiwilliges, kostenpflichtiges Verfahren.
Mediation als außergerichtliche Streitlösungsmöglichkeit: Hier ist auch eine Liste der Absolventen des Lehrgangs Mediation im Bau, Planungs- und Umweltbereich der Bayerischen Architektenkammer verfügbar.
Bayerischer Behördenwegweiser: Unter www.behoerden-wegweiser.bayern.de finden Sie eine Übersicht über bayerische Behörden (z. B. Baugenehmigungsbehörden, Landratsämter, Städte und Gemeinden) und ihre Aufgaben.
Baurecht: Bayerische Bauordnung, Baugesetzbuch, Bauvorlagenverordnung www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/baurecht/
www.stmi.bayern.de/bauen/baurecht/vorschriften/
Nachhaltiges Planen und Bauen, Energie und Ökologie
Wohnraumförderung in Bayern: www.stmi.bayern.de/bauen/wohnen/
Bauen im Bestand: Vorhandene Qualitäten nutzen. Aus Alt mach Neu – ein Leitfaden für private Bauherren, als PDF-Datei kostenfrei zu beziehen bei der Architektenkammer Niedersachsen unter www.aknds.de
Starthilfe für Bauherren, Informationen für Bauherren, Bayerisches Staatsministerium des Innern, als PDF-Datei kostenfrei hier zu beziehen.
Aufgaben und Berufsrecht der Architekten, Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten: Leporellos zu jeder Fachrichtung können kostenfrei bezogen werden über info@remove-this.byak.de