Freischaffend tätig

Wer als selbständiger Architekt, Landschafts-, Innenarchitekt oder Stadtplaner die Berufsbezeichnung gemäß Art. 1 BauKaG führt, gibt damit kund, dass er die in Art. 3 BauKaG vom Gesetzgeber festgelegten Berufsaufgaben als unabhängiger Sachwalter und Treuhänder des Bauherrn erfüllt. Er wird in der Architekten- und der Stadtplanerliste der Architektenkammer mit der Tätigkeitsart "freischaffend" geführt.

Ein freischaffender Architekt, Landschafts-, Innenarchitekt oder Stadtplaner darf weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgen oder vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Er darf sich also gerade nicht selbst gewerblich betätigen oder sich an einem gewerblichen Betrieb beteiligen oder in sonstiger Weise die gewerblichen Interessen Dritter befördern. Er muss unabhängiger Sachwalter seines Auftraggebers sein. Deshalb ist es ihm auch verboten, Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen von Dritten anzunehmen, wenn sie im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit angeboten werden (zum Beispiel Provision für die Vermittlung von Handwerkeraufträgen). Verstößt der freie bzw. freischaffende Architekt, Landschafts-, Innenarchitekt oder Stadtplaner gegen diese Pflichten, droht ihm ein berufsgerichtliches Verfahren vonseiten seiner Architektenkammer.