Schlichtungsausschuss der Bayerischen Architektenkammer

Wenn es nicht gelingt, Differenzen in unmittelbaren Verhandlungen zwischen den Beteiligten auszuräumen, sollte immer überlegt werden, ob nicht der Schlichtungsausschuss mit der Sache zu befassen ist. Das empfiehlt sich vor allem auch bei Streitigkeiten mit Bauherren.

Für die Anrufung des Schlichtungsausschusses gibt es eine Reihe guter Gründe: Die Besetzung des Ausschusses, der die Verhandlungen mit einem in den rechtlichen Fragen des Planens und Bauens versierten Juristen mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzenden und zwei erfahrenen Architekten als Beisitzern führt, bietet die Gewähr dafür, dass sowohl die rechtlichen wie die fachlichen Fragen sachgemäß geprüft werden. Von der Zuziehung von Sachverständigen, wie in Zivilprozessen die Regel, kann abgesehen werden. Ein Zivilprozess hinterlässt nicht selten eine dauernde Verstimmung zwischen den Beteiligten; das Schlichtungsverfahren, das nicht öffentlich stattfindet, soll gerade zu einer weiteren Zusammenarbeit beitragen.

So besteht eine Partnerschaft, in der es zu ziemlichen Auseinandersetzungen gekommen war, nach einer erfolgreichen Schlichtung noch heute. Mitunter haben Bauherren Bedenken geäußert, ob eine bei der Architektenkammer gebildete Einrichtung die notwendige Objektivität gewährleiste. Sie meinen, der Schlichtungsausschuss müsste auch nicht vom Vorstand der Kammer berufene Mitglieder aufweisen, also paritätisch besetzt sein, wenn es sich um einen Streit zwischen einem Architekten und einem Dritten handelt. Dazu ist zu sagen, dass der Ausschuss in jedem Falle als überparteiliche Schlichtungsstelle amtiert, dass der Bauherr mit einem sachkundigen Berater, auch mit einem Rechtsanwalt, erscheinen kann, dass er dem Einigungsvorschlag des Ausschusses, dem ein unabhängiger Richter, also kein Kammermitglied vorsitzt, nicht zu folgen braucht und dass schon eine klärende Erörterung vor dem Ausschuss einen Fortschritt in der Erledigung der Sache bedeuten kann.

Dass die Schlichtung auch bei Streitigkeiten zwischen Architekten und Dritten Erfolg verspricht, zeigt die außerordentlich positive Bilanz, die aus der bisherigen Tätigkeit des Schlichtungsausschusses gezogen werden kann: Nahezu alle Fälle, die der Schlichtungsausschuss behandelte (95 %), konnten einer gütlichen Einigung zugeführt werden.

Der Architekt sollte daher auch von sich aus Bauherren auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen, wenn ein Streit in einen Prozess überzugehen droht. Sicherlich gibt es Ausnahmefälle, in denen die Einschaltung des Schlichtungsausschusses nicht zu empfehlen ist. So wird man gegen einen Auftraggeber, der die Begleichung einer eindeutig begründeten Honorarforderung mit hinhaltenden und fadenscheinigen Ausreden verweigert, besser sofort gerichtliche Maßnahmen einleiten. Ein Schlichtungsverfahren würde hier nur die Verzögerungstaktik des Schuldners begünstigen.

Die Überlastung der ordentlichen Gerichte mit entsprechender Auswirkung auf die Verfahrensdauer sind – abgesehen von der Kostenfrage – mit ein Grund, das Motto „Schlichten statt Richten“ auf die Tätigkeit des Schlichtungsausschusses bei der Bayerischen Architektenkammer aufmerksam zu machen.

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