Baustellenverordnung

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Unfallquoten, insbesondere auch die Anzahl der Unfälle mit tödlichem Ausgang oder schweren Verletzungen, sind mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller übrigen Wirtschaftszweige.

Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf einer Baustelle. Dort ändern sich die Arbeitsbedingungen ständig, Witterungseinflüsse, Termindruck und das zeitgleiche Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber und Gewerke sorgt für ein hohes Gefahrenpotenzial. Dies stellt besondere Anforderungen an die Koordination und Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen wurde die Baustellenverordnung erlassen. Sie beruht auf § 19 des Arbeitsschutzgesetzes und trifft besondere Regelungen für die spezifischen Anforderungen auf Baustellen.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist seit 1998 in Kraft. Sie weist die Verantwortung für die Sicherheit auf der Baustelle grundsätzlich dem Bauherrn zu, allerdings betreffen einige der Regelungen direkt oder indirekt den bauleitenden Architekten.

Nach § 4 der BaustellV sind Maßnahmen der §§ 2 und 3 i.d.R. vom Bauherrn zu treffen, er kann jedoch einen Dritten, also z.B. seinen Architekten, beauftragen, diese Aufgaben für ihn zu übernehmen. Das dürfte bei der Mehrzahl der Bauherrn der Fall sein. Soweit kein gesonderter Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) engagiert wurde, können dem bauleitenden Architekten regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen nach § 2 BaustellV "Planung der Ausführung des Bauvorhabens" sowie die Leistungen nach § 3 BaustellV "Koordinierung" im Sinne einer besonderen Leistung übertragen werden.

§ 5 BaustellV beschreibt die Pflichten des Arbeitgebers, auch hier kann das Architekturbüro unmittelbar betroffen sein, bezogen auf den Einsatz eigener Mitarbeiter auf der Baustelle. In § 6 BaustellV werden auch die Personen, die ohne Beschäftigte auf der Baustelle tätig sind, also z.B. selbständige Architekten, aufgefordert, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Beachten Sie, dass es sich auch bei Baustellen um eine Arbeitsstätte im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt.

Sicherheits- und Gesundheitskoordination (SigeKo)