In der Bauwirtschaft tätig

Werden von einem Architekten zusätzliche Tätigkeiten im baugewerblichen Bereich aufgenommen, die geeignet sein können, seine Entscheidungsfreiheit zu beeinflussen, ergeben sich zusätzliche formale Anforderungen. Dies betrifft beispielsweise eine gleichzeitige Tätigkeit als Bauunternehmer, Bauträger, Generalunternehmer, Baustoffhändler, Vertriebspartner oder Makler.

Eine Eintragung als baugewerblicher Architekt schränkt die Berufsausübung in keiner Weise ein. Es soll lediglich den berechtigten Interessen der potentiellen Bauherren nach umfassender Information Rechnung getragen werden.

Die Anforderungen sind im Einzelnen in Ziffer 3 Berufsordnung geregelt. mehr...