Bayerische Architektenkammer
Körperschaft des Öffentlichen Rechts
Waisenhausstr. 4
80637 München
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FAQ Juniormitgliedschaft
Wer kann Juniormitglied werden?
Juniormitglied kann auf Antrag werden, wer drei Voraussetzungen erfüllt:
- Sie müssen in Bayern wohnen oder arbeiten.
- Sie verfügen über ein eintragungsfähiges Studium in einer der vier Fachrichtungen Architektur, Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur oder Stadtplanung.
- Die berufspraktische Tätigkeit wurde aufgenommen.
Welche Gebühren fallen im Zuge der Juniormitgliedschaft an?
Das 1. Jahr (Beitrittsjahr bzw. Jahr der Eintragung) ist beitragsfrei (eine Listenführungsgebühr fällt nicht an).
Ab dem 2. Jahr der Zugehörigkeit (Folgekalenderjahr) fällt eine jährliche Listenführungsgebühr in Höhe von 65,- Euro an. Die Gebühr in Höhe von 65,- Euro kann lediglich im 2. Und 3. Kalenderjahr jeweils einmalig auf eine Fortbildung im jeweiligen Jahr angerechnet werden (Angabe im Online-Buchungsformular der Akademie für Fort- und Weiterbildung)
Weiter fällt für die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder eine Eintragungsgebühr in Höhe von 100,- Euro an. Diese wird beim Wechsel in die Vollmitgliedschaft mit der dann anfallenden Eintragungsgebühr verrechnet, sodass sich die Eintragungsgebühr für die Vollmitgliedschaft auf 200,- Euro reduziert. Die volle Eintragungsgebühr beträgt ursprünglich 300,- Euro. (Gebührenordnung https://www.byak.de/data/pdfs/Recht/Allgemein/ByAK-Gebuehrenordnung-ab-01.01.2024_NEU2.pdf)
Wie kann ich meine Listenführungsgebühr (Jahresbeitrag Juniormitgliedschaft) auf Fortbildungen anrechnen lassen?
Sie können die Listenführungsgebühr (Jahresbeitrag Juniormitgliedschaft) in der Höhe von 65,- € des zweiten und dritten Beitragsjahres auf eine Fortbildung im jeweiligen Jahr anrechnen lassen. Das Eintrittsjahr ist beitragsfrei, eine Verrechnung auf Fortbildungen kann hier nicht erfolgen.
Bitte geben Sie im Online-Buchungsformular der Akademie für Fort- und Weiterbildung an, wenn Sie eine Verrechnung wünschen.
Voraussetzungen sind:
-die Jahresgebühr Juniormitgliedschaft wurde bereits an die Bayerische Architektenkammer überwiesen
-die Veranstaltung liegt im Jahr des Anspruchs
-die Anmeldung für eine Veranstaltung muss im Status Juniormitglied erfolgen (Achtung bei unterjährigem Wechsel in die Vollmitgliedschaft)
Wird die Listenführungsgebühr (Jahresbeitrag Juniormitgliedschaft) automatisch bei Anmeldung zu einer Veranstaltung mit der Seminargebühr verrechnet?
Nein. Wenn Sie eine Verrechnung Ihres Jahresbeitrags (65,- Euro) mit der Veranstaltungsgebühr wünschen, ist dies der Akademie für Fort- und Weiterbildung im Online-Buchungsformular mitzuteilen. Vielen Dank.
Kann die Listenführungsgebühr (Jahresbeitrag Juniormitgliedschaft) aufaddiert oder gestückelt auf Fortbildungen angerechnet bzw. ausgezahlt werden?
Nein. Dies ist nicht möglich. Der Betrag in Höhe von 65,- Euro kann einmalig in vollem Umfang nur in dem Kalenderjahr auf eine Fortbildung angerechnet werden, in dem er an die Bayerische Architektenkammer überwiesen wurde. Sollte die gebuchte Veranstaltung günstiger sein, verfällt der Restbetrag.
Werden Juniormitglieder automatisch Mitglied des Bayerischen Architektenversorgungswerks?
Ja, Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer werden auch Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Bitte informieren Sie sich unter www.barchv.de
Wie weise ich nach, dass ich einer berufspraktischen Tätigkeit nachgehe?
Als Nachweis über die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit eignet sich eine Arbeitgeberbestätigung oder eine Kopie des Arbeitsvertrages. Bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit nehmen Sie eine Selbstauskunft vor.
Müssen Juniormitglieder Tätigkeitsnachweise vorlegen?
Nein.
Um in das Verzeichnis der Juniormitglieder aufgenommen werden zu können, reicht der Nachweis über die Aufnahme einer berufspraktischen Tätigkeit.
Bekommen Juniormitglieder das Deutsche Architektenblatt (DAB)?
Juniormitglieder erhalten zehnmal im Jahr kostenfrei das DAB. Das DAB wird auch eine Kolumne für Juniormitglieder enthalten.
Stehe ich als Juniormitglieder automatisch unter Aufsicht der Architektenkammer?
Nein.
Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, die nicht unter Aufsicht eines Architekten ihre berufspraktische Tätigkeit erbringen, zeigen dies gesondert bei der Bayerischen Architektenkammer an. Die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht der Bayerischen Architektenkammer kann ausschließlich dann erfolgen, wenn die Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit vorgenommen wurde.
Kann ich Juniormitglied bleiben, wenn ich aus Bayern wegziehe?
Nein.
Die Juniormitgliedschaft ist mit einem Wohnsitz in Bayern – bzw. der berufspraktischen Tätigkeit in Bayern – verknüpft.
Kann ich Juniormitglied werden, wenn ich im Ausland lebe und arbeite?
Nein.
Wohnsitz als Lebensmittelpunkt und überwiegende berufspraktische Tätigkeit müssen in Bayern liegen.
Bekomme ich als Juniormitglied eine Eintragungsnummer?
Ja
Darf ich den Architektentitel bereits als Juniormitglied führen?
Nein.
Den geschützten Berufstitel darf gem. Art. 1 BauKaG nur führen, wer in die Architektenliste bzw. die Stadtplanerliste eingetragen ist.
Juniormitglieder werden in das Verzeichnis der Juniormitglieder eingetragen.
Welche Vorteile habe ich als Juniormitglied?
Factsheet Juniormitgliedschaft
factsheet junior membership (english version)
