Die Bayerische Architektenkammer erhebt für das Schlichtungsverfahren einen Betrag entsprechend der Gebührenordnung:

10.   Schlichtungsausschuss

10.1   Für die Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss werden die folgenden Gebühren erhoben:

- bei Streitwerten bis zu 15.000 Euro 500 Euro

- bei Streitwerten über 15.000 Euro 3,5 % des Streitwerts.

10.2   Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses setzt den Streitwert nach Anhörung der Parteien fest. Er kann bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache die Gebühren bis zu dem doppelten Betrag erhöhen.

10.3   Erledigt sich ein Schlichtungsverfahren ohne Schlichtungsverhandlung, so ist die Gebühr auf ein Viertel zu ermäßigen.

10.4   Gebührenpflichtig ist, wer in einem Vergleich vor dem Schlichtungsausschuss die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat. Im Übrigen bestimmt der Schlichtungsausschuss nach billigem Ermessen, wer die Gebühren zu tragen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.“

Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens können im Einzelfall je nach Schlichtungsstreitwert daher erheblich niedriger sein als die Kosten eines Zivilprozesses.

Zieht eine Partei einen Rechtsanwalt hinzu, so entspricht es der Praxis des Schlichtungsausschusses, dass die Partei ihre Anwaltskosten immer selbst trägt. Das erklärt sich daraus, dass im Schlichtungsverfahren eine Vertretung durch Anwälte nicht notwendig ist und dass die Kosten dieses Verfahrens, das ja keinen Prozess darstellt, für die Beteiligten möglichst niedrig gehalten werden sollen. Es könnte sonst sein, dass mancher Vergleich lediglich an der Kostenfrage scheitert.