Vergabe




Für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Nettoauftragswert die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht, stehen derzeit ausschließlich folgende Verfahrensarten zur Verfügung (§ 119 Abs. 1 GWB):

  • das offene Verfahren,
  • das nicht offene Verfahren,
  • das Verhandlungsverfahren,
  • der wettbewerbliche Dialog oder
  • die Innovationspartnerschaft

Gem. § 74 Abs. 1 VgV sollen Architektenleistungen in der Regel im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nach § 17 VgV oder im wettbewerblichen Dialog nach § 18 VgV vergeben werden. Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 8 VgV kann der öffentliche Auftraggeber auch Aufträge im Verhandlungsverfahren ohneTeilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Anschluss an einen Planungswettwerb nach den Bedingungen dieses Wettbwerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss. Soll der Auftrag laut der Auslobung nicht an den Preisträger, sondern an einen der Preisträger vergeben werden, so müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

 

Alle Informationen zum Vergaberecht finden Sie auch unter:
www.vergabeinfo.bayern.de