Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis dokumentiert die energetische Qualität eines Gebäudes. In der jeweils gültigen EnEV wird die Ausstellung und Verwendung des Energieausweises geregelt. Eigentümern, Vermietern und Ausstellern von Neubauten und Bestandsbauten stehen damit klare und verlässliche Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Energieausweisen zur Verfügung.

Seit 01.11.2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), das die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare‐Energien‐Wärmegesetzes (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammenführt.

> Link zum GEG

Welche Energieausweise gibt es?

Wann muss ein Energieausweis ausgestellt werden?

Werden Gebäude oder Gebäudeteile neu gebaut, muss der Bauherr i.d.R. den energetischen Nachweis (Erfüllungserklärung) und den Energieausweis nach den Vorgaben des gültigen GEG erstellen lassen. Modernisierungsmaßnahmen sowie An- oder Ausbauten, bei denen umfangreiche Berechnungen des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgen, erfordern u.a. auch eine Neu-Ausstellung des Energieausweises, bei An- und Ausbauten dann für das gesamte Gebäude.

Seit dem 02.05.2021 sind Energieausweise nach dem GEG auch für Bestandsgebäude auszustellen. Diese Pflicht gilt für Vermieter, Verkäufer, Immobilienmakler Verpächter oder Leasinggeber. Zudem muss ein Energieausweis erstellt und ausgehängt werden für privatwirtschaftliche Bauten mit starkem Publikumsverkehr und über 500 m² Nutzfläche (z.B. Kinos, Theater, Kaufhäuser und andere großflächig genutzte Gebäude).

Bestandsgebäude

Bei Bestandsgebäuden besteht zunächst kein gesetzlicher Zwang den Energieausweis auszustellen, sofern kein Nutzerwechsel stattfindet.

Welcher Ausweis für Bestandsbauten ausgestellt werden muss, ist abhängig von der Größe, der Nutzung, dem Alter und der energetischen Qualität des Gebäudes (siehe »Welcher Ausweis muss ausgestellt werden«). Bei Neubauten muss generell sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs des fertig gestellten Objektes angefertigt werden.

Sofern das bestehende Gebäude seit Fertigstellung oder späterer Sanierung den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1977 gerecht wird, darf der Energieausweis entweder als Bedarfs- oder als Verbrauchsausweis erstellt werden. Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.

Seit dem 1. Oktober 2008 muss für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor 1977 ohne Standard der Wärmeschutzverordnung (WschV) 1977 der berechnete Bedarf zugrunde gelegt werden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei Fertigstellung des Baus den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 ausgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.

Für Baudenkmäler und kleine Gebäude sind die Vorschriften der Vorlage eines Energieausweises nach § 79 GEG nicht anzuwenden.

Registriernummer für Energieausweise

Seit dem 1. Mai 2014 müssen alle Energieausweise zentral registriert werden.

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) übernimmt gemäß § 114 GEG die Aufgaben der Registrierstelle (www.dibt.de unter GEG-Registrierstelle). Seit Mai 2014 können die Nutzer auf einer hierfür eingerichteten Homepage der DIBt die notwendigen Registriernummern beantragen. Die erforderlichen Eingabedaten können über einen Nutzeraccount vom Ausweisersteller bzw. von der die Klimaanlagen inspizierenden Person eingetragen werden. Nach interner Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben und nach Eingang der Gebühren (6,50 € je Ausweis) wird umgehend eine Registriernummer erteilt, die auf alle Seiten des Energieausweises übertragen werden muss. Die Daten der Aussteller, die in Form eines Benutzerkontos beim DIBt hinterlegt werden, dürfen nicht veröffentlicht werden und sind nach den allgemeinen Regelungen des Datenschutzes abgesichert. Zur Evaluierung der Aufgaben zur Energieeinsparung kann die jeweilige Landesbehörde den nicht personenbezogenen Anteil auswerten.

Stichprobenkontrolle des Energieausweises

Seit 1. Mai 2014 bei der Registrierstelle eingegebenen Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen werden im Rahmen eines statistisch signifikanten Anteils einer Stichprobenkontrolle in drei Stufen unterzogen. Ein für die Stichprobe ausgewähltes Projekt durchläuft aber nicht zwingend alle Kontrollstufen.

  • Die erste der drei Stufen, die Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, führt das DIBt in Form einer rein elektronischen Plausibilitätsprüfung durch.
  • Die Landesbehörden übernehmen die Kontrollen der Stufe 2: "Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und der Ergebnisse und Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis" sowie ggf.
  • Stufe 3: "vollständige Überprüfung aller eingegebenen Angaben, Ergebnisse und Empfehlungen" inkl Inaugenscheinnahme des Objektes.

Daran anschließen kann sich mit dem Einverständnis des Eigentümers auch eine Inaugenscheinnahme des Gebäudes vor Ort. Nach § 108 GEG gilt es als Ordnungswidrigkeit, wenn der Sachverständige die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkontrolle nicht wie angefordert an die Kontrollstelle übermittelt.

Stichprobenkontrollstelle nach EnEV

Wie der Vollzug der Stichprobenkontrolle geregelt ist, obliegt den jeweiligen Bundesländern. In Bayern regelt die AVEn (Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften) das Verfahren und benennt die für die Kontrolle der Energieausweise verantwortlichen Einrichtungen und Personen. Für die AVEn ist in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie verantwortlich.

Die "Stichprobenkontrolle der Energieausweise" und "Inspektionsberichte über Klimaanlagen" in Bayern wird über die "Kontrollstelle gemäß GEG" an der Bayerischen Ingenieurekammer Bau ausgeführt. Die Kontrollstelle wird dabei über einen Fachbeirat durch die ByAK unterstützt.

 

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Mit Inkrafttreten der EnEV 2013 am 1. Mai 2014 hat der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einer Immobilie sicherzustellen, dass in der entsprechenden Immobilienanzeige und bei Vorlage eines Energieausweises Pflichtangaben nach § 87 GEG gemacht werden. Diese Pflichten gelten nun auch für Immobilienmakler. Diese beinhalten unter anderem Informationen zur Art des Energieausweises, zum Endenergiebedarf oder -verbrauch und zu den wesentlichen Energieträgern der Heizung.

Seit wann gelten die Regelungen?

Besitzer älterer Häuser mit bis zu vier Wohnungen, die bis 1965 errichtet worden sind, müssen seit dem 1. Juli 2008 potenziellen Mietern oder Käufern den Energieausweis auf Verlangen vorlegen. Für alle neueren Wohngebäude muss seit 1. Januar 2009 ein Energieausweis erstellt sein.

Für Nichtwohngebäude begann die Energieausweispflicht sowie die Aushangpflicht in öffentlichen Gebäuden am 1. Juli 2009.

Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Verpflichtung den Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung vorzulegen oder auszuhängen ausgenommen.

Seit 1. Mai 2014 muss potenziellen Mietern oder Käufern bei Interesse am Objekt oder bei Besichtigung der Energieausweis vorgelegt werden, bzw. muss dieser zum Kauf- oder Mietvertrag übergeben werden.

Der Energieausweis behält 10 Jahre Gültigkeit.

Wer darf den Energieausweis ausstellen?

  • Gebäudebestand
    Der Kreis der Nachweisersteller für Energieausweise im Gebäudebestand wird in § 21 EnEV definiert: Zunächst sind in Bayern gemäß § 21, Abs1 Nr. 5 EnEV alle nach Landesrecht bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure berechtigt, Energieausweise im Gebäudebestand zu erstellen.
    Auch Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik sind berechtigt, Energieausweise für den Wohn- und Nichtwohnbestand auszustellen. Sie müssen jedoch eine Zusatzqualifikation (Studienschwerpunkt im Energiesparenden Bauen, Fortbildung nach Vorgaben der EnEV oder öffentliche Bestellung als Sachverständiger im Bereich Energiesparendes Bauen) nachweisen können.
    Weiterhin sind Handwerksmeister (Tätigkeit im Bereich des Bauhandwerks, des Heizungsbau-, Installations- oder Schornsteinfegerwesens) berechtigt Energieausweise zu erstellen – jedoch ausschließlich für Wohngebäude im Bestand. Auch diese Gruppe muss die o.g. Zusatzqualifikationen vorweisen.
    Innenarchitekten sind im Rahmen ihrer nach Landesrecht spezifizierten Bauvorlageberechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand berechtigt.
  • Neubau
    Wer Energienachweise für Neubauten sowie für wesentliche Änderungen oder Erweiterung im Baubestand erstellen darf, wird zunächst hoheitlich durch die Bundesländer sowie durch die AVEn §5 bestimmt: Nach Landesrecht bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser (i.d.R. Architekten, Bauingenieure u.a.) können im Rahmen ihrer Vorlageberechtigung aufgrund ihrer umfassenden Qualifikation den Energienachweis (einschl. Energieausweis) nach GEG erstellen.

  • Gebäudebestand
    Der Kreis der Nachweisersteller für Energieausweise im Gebäudebestand wird in § 88 GEG definiert: Zunächst sind in Bayern gemäß § 88, Abs1 Nr.1 GEG alle nach Landesrecht bauvorlageberechtigten Architekten und Ingenieure berechtigt, Energieausweise im Gebäudebestand zu erstellen. Auch Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen in den Bereichen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik sind berechtigt, Energieausweise für den Wohn- und Nichtwohnbestand auszustellen, § 88 Abs.1 Nr. 2 GEG. Sie müssen jedoch eine Zusatzqualifikation (Studienschwerpunkt im Energiesparenden Bauen, Fortbildung nach Vorgaben des GEG oder öffentliche Bestellung als Sachverständiger im Bereich Energiesparendes Bauen) nachweisen können. Weiterhin sind Handwerksmeister (Tätigkeit im Bereich des Bauhandwerks, des Heizungsbau-, Installations- oder Schornsteinfegerwesens) berechtigt Energieausweise zu erstellen – jedoch ausschließlich für Wohngebäude im Bestand. Auch diese Gruppe muss die o.g. Zusatzqualifikationen vorweisen.
    Innenarchitekten sind im Rahmen ihrer nach Landesrecht spezifizierten Bauvorlageberechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen im Gebäudebestand berechtigt.

Was kostet der Energieausweis?

Der Verordnungsgeber liefert keine gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der jeweiligen Kosten.

Der Preis für den Energieausweis ist daher zwischen Aussteller und Eigentümer frei zu vereinbaren. Auftraggeber und Architekten sind aufgefordert, für den Aufwand gemeinsam ein angemessenes Honorar zu vereinbaren, das ein qualitätvolles Ergebnis sicherstellt und den Architekten in die Lage versetzt, dieses wirtschaftlich zu erarbeiten.

Die Kosten müssen vom Eigentümer oder Vermieter getragen werden und dürfen nicht auf die Mieter verlagert werden. Die Bauerfahrung zeigt, dass das Honorar für die Erstellung des Energieausweises nur einen Bruchteil dessen beträgt, was falscher Rat oder vorschneller Aktionismus kosten würden.

Während der Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs und in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebäudekomplexität umfangreiche Berechnungen erfordert, kann der Energieausweis anhand der Verbrauchswerte mit weniger Aufwand erstellt werden. Allerdings liegen die Vorteile eines Energieausweises auf Grundlage des Energiebedarfs bei der objektiven Ablesbarkeit des energetischen Zustandes von Gebäudehülle und Anlagentechnik, unabhängig von den jeweiligen Nutzern. Die vorgeschriebenen Modernisierungsempfehlungen sollten jedoch in jedem Fall aus Erkenntnissen eines Ortstermins hervorgehen.

Regelmäßig anfallende Aufwendungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Ortsbegehung (nach Aufwand)
  • Datenaufnahme (nach Aufwand)
  • Berechnung (nach Aufwand)
  • Ausweiserstellung (s.u.)

Muster von Energieausweisen

Hier finden Sie Muster von Energieausweisen gemäß §§ 79ff. Gebäudeenergiegesetz:

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