Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 2023 die Novelle des Bayerischen Baukammerngesetzes verabschiedet. Mit in das Gesetzespaket wurde eine weitere Anpassung der Bayerische Bauordnung genommen. Dies hat sich insofern angeboten, als darin u.a. ein erster Schritt zur Umsetzung der von der Bayerischen Architektenkammer entwickelten Initiative Gebäudetyp-e erfolgte. Die Gesetzesänderungen treten zum 1. August 2023 bzw. für die „Juniormitgliedschaft“ und die neuen Berufsgesellschaften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Personen- gesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Im Folgenden dürfen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen kurz vorstellen:
Mindeststudiendauer
Anhebung der Mindeststudiendauer als Eintragungsvoraussetzung für die Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur auf 8 Semester, Art 4 Abs.2 Baukammerngesetz
Insbesondere die jetzt erfolgte Anhebung der Mindeststudiendauer als Eintragungsvoraussetzung für die Fachrichtungen Landschaftsarchitektur und Innenarchitektur auf 8 Semester ist ein Meilenstein für die Qualitätssicherung der Leistungen dieser so wichtigen Berufsgruppen. Damit hat ein Jahrzehnte altes Anliegen endlich seinen entsprechenden Abschluss gefunden. Bayern war bei der Ausbildungsdauer dieser beiden Fachrichtungen lange das Schlusslicht. In einem sehr umfangreichen Abstimmungsprozess konnte gegenüber den beiden zuständigen Ministerien, dem Bayerischen Bauministerium sowie dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Notwendigkeit aufgezeigt werden, die Studiendauer als Eintragungsvoraussetzung anzuheben. Nunmehr ist sichergestellt, dass notwendige Inhalte in einem größeren Umfang vermittelt werden können. Dies betrifft, neben Anpassungen an den Klimawandel im Bereich der Landschaftsarchitektur, bspw. auch veränderte Arbeitsstrukturen im Bereich der Innenarchitektur. Hinzu kommen eine Ausweitung der Vermittlung von rechtlichen Grundlagen sowie natürlich die Notwendigkeit der digitalen Transformation. Auch hier müssen bereits im Studium die erforderlichen Grundlagen vermittelt werden. Während an den meisten Studienstandorten die Lehre bereits auf eine achtsemestrige Ausbildung ausgerichtet ist, bedarf es andernorts einer Aufstockung des Lehr-körpers. Durch die Anhebung der Mindeststudiendauer werden, nach Ein-schätzung des Gesetzgebers in der Begründung des Gesetzes, verschiedenen Hochschulstandorten Stellen sowie Raum- und Sachmittel aufgestockt. Ein Wermutstropfen ist der Zeitpunkt, an dem die Neuregelung ihre Wirkung entfalten wird: Sie gilt nämlich erst für Studierende, die im Wintersemester 2026/2027 ihr Studium der Innen- oder Landschaftsarchitektur aufnehmen. Der Gesetzgeber hatte zunächst sogar noch einen späteren Zeitpunkt, das Semester 2028/2029, vorgesehen. Diese Übergangsfrist hätte im Ergebnis dazu geführt, dass entsprechende Eintragungen frühestens ab dem Jahr 2034 erfolgen. Im Gesetzgebungsverfahren konnte durch entsprechende Intervention der Stichtag um zwei Jahre vorgezogen werden. Die Hochschulen haben nunmehr knapp drei Jahre Zeit, ihre Curricula anzupassen. Die Bayerische Architektenkammer mit ihren Vertreterinnen und Vertretern der beiden Fachrichtungen steht den Hochschulen als fachlicher Sparringspartner hierfür selbstverständlich zur Verfügung.
Personengesellschaften
Einführung der neuen Personengesellschaften zum 01.01.2024 und weitere Änderungen für Berufsgesellschaften, Art. 8 ff. Baukammerngesetz
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat der Bundesgesetzgeber verschiedene handelsrechtliche Rechtsformen, wie u.a. die GmbH & Co. KG für Freiberufler geöffnet. Damit diese Rechtsformen den Mitgliedern auch tatsächlich zur Verfügung stehen, bedarf es einer entsprechenden Anpassung im jeweiligen Berufsrecht. Insofern ist es der überaus konstruktiven Mitwirkung unserer Rechtsaufsicht zu verdanken, dass bereits in dieser Novelle die Voraussetzungen dafür angelegt sind, dass die neuen Rechtsformen ab dem Zeitpunkt, in dem sie theoretisch Anwendung finden könnten, auch tatsächlich in Bayern zur Verfügung stehen. Bayern ist damit das erste Bundesland, das diesen gesetzgeberischen Impuls aufgreift und die ggf. aus steuerlichen Gründen bzw. Haftungsgesichtspunkten attraktiven Rechtsformen für den Berufsstand öffnet. Demnach können sich Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen, Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure ab dem 01.01.2024 auch in der Rechtsform der eGbR, OHG und KG, insbesondere auch der GmbH & Co. KG, unter Verwendung der nach Art. 1 geschützten Berufsbezeichnung,organisieren können. So begrüßenswert diese Einführung aufgrund der größeren Gestaltungsspielräume auch ist, gilt es auch eine Veränderung hinsichtlich der von Mitgliedern zu haltenden Anteile bei Kapitalgesellschaften hinzunehmen. Die Änderung der Beteiligungsverhältnisse von der Mehrheit auf die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile ist eine Konsequenz aus dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 (C-209/18). Der EuGH hält die Beteiligung Dritter bis zu einer Grenze von 50 % für möglich und dies entspricht nun auch der künftigen Gesetzeslage. Auch bei den Partnerschaften gibt es eine Reform. Durch die Änderung in Satz 2 und die Streichung der Sätze 3 und 4 können bei Partnerschaften die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die bisher geforderte Vervielfachung um die tatsächlich Zahl der Partner erwies sich als nicht sachgerecht und führte zu erheblichen Mehrkosten. Die jetzt erfolgte Angleichung an die entsprechende Regelungen der Kapitalgesellschaften ist denklogisch völlig ausreichend. Eingetragene Partnerschaftsgesellschaften sollten prüfen, ob die Änderung dieser Vorgabe zu einer Reduzierung der Versicherungsprämien führt.
Juniormitgliedschaft
Begründung der Juniormitgliedschaft – samt Koppelung an den Zugang zur Architektenversorgung, Art. 12 Abs. 3 Baukammerngesetz
Zum 01.01.2024 wurde eine sog. „Juniormitgliedschaft" für Hochschulabsolventen der einschlägigen Studiengänge bei der Architektenkammer eingeführt. Hiermit entspricht der Gesetzgeber einem Wunsch des Berufsstands und folgt dem Beispiel mehrerer anderer Bundesländer. Ziel ist es, mit dem Instrument der Juniormitgliedschaft, Absolventen früher an die Kammer heranzuführen und ihnen eine Beteiligung an der Kammerarbeit zu ermöglichen. Die Juniormitgliedschaft ist eine eigene Kategorie, die den Absolventinnen und Absolventen einen neuen Status als Vorstufe zur späteren Vollmitgliedschaft einräumt. Die Juniormitgliedschaft ist auf die Dauer der praktischen Tätigkeit als Eintragungsvoraussetzung für die spätere Vollmitgliedschaft begrenzt. Allerdings darf ein maximaler Zeitrahmen von 8,5 Jahren nicht überschritten werden. Voraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis der Juniormitglieder ist – neben dem Nachweis einer einschlägigen Ausbildung – die Aufnahme der praktischen Tätigkeit. Auch die Möglichkeit, Pflichtmitglied in der Bayerischen Architektenversorgung zu werden und damit frühzeitig diese Form der Altersvorsorge zu nutzen, wird nunmehr an die Eintragung in das Verzeichnis der Juniormitglieder geknüpft. Da die Juniormitglieder der Architektenkammer angehören, aber nicht Mitglieder im Sinne des Baukammerngesetzes sind, obliegt die weitere Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenkammer selbst. Hierzu hatte die Vertreterversammlung am 23. Juni 2023 bereits eine Satzung verabschiedet, in der bspw. eine beratende Mitwirkung in der Vertreterversammlung bzw. Vorstand geregelt wurde. Zum Start der Juniormitgliedschaft am 01.01.2024 erfolgten nunmehr noch Anpassungen weiterer Regularien, wie z. B. der Gebührenordnung. Unser Ziel war, die Aufnahme als Juniormitglied so einfach und gleichzeitig so attraktiv zu gestalten, dass möglichst viele Absolventinnen und Absolventen sich für diesen Schritt entscheiden. Alle Informationen zur Juniormitgliedschaft finden Sie hier.
Kammerwahlen
Elektronische Durchführung der Kammerwahlen, Art. 15 Abs. 1
Die Digitalisierung macht auch vor den Kammerwahlen nicht Halt. Der Gesetzgeber hat nunmehr den Weg frei gemacht, die Wahlen zur Vertreterversammlung künftig auch als elektronische Wahl durchzuführen. Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 23.06.2023 den Ball sogleich aufgefangen, und sich für eine hybride Wahl entschieden. Demnach wird allen Mitgliedern per Post eine Einladung zu einem digitalen Wahllokal zugestellt. Diejenigen, die lieber analog auf einem Stimmzettel abstimmen möchten, bekommen einen solchen auf Antrag zugeschickt. Damit ist die Ausübung des aktiven Wahlrechts für alle Mitglieder je nach Präferenz möglich. Da mit Stimmzettelgeheften ein enormer Papierbedarf verbunden ist, ist eine digitale Wahl eine zeitgemäße und sicherlich die nachhaltigere Alternative (#KlimaKulturKompetenz). Insgesamt liegt mit dem novellierten Baukammerngesetz ein Berufsgesetz vor, dass die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Ausbildung und der Nachwuchsförderung adäquat aufgreift und auch den Mitgliedern in ihrer Berufsausübung alle Optionen öffnet. Praktisch werden die Voraussetzungen erst nach und nach ihre Wirkungen entfalten. Im Hinblick aufdie neuen Berufsgesellschaften zum 01.01.2024 werden entsprechende Informationsformate vorbereitet, ebenso für die künftigen Juniormitglieder.
Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer ab 01.01.2024
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Satzung Juniormitgliedschaft in der Bayerischen Architektenkammer
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Satzung der Bayerischen Architektenkammer
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Wahlordnung zur Wahl des Vorstands der Bayerischen Architektenkammer
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Wahlordnung für die Wahlen zur der Vertreterversammlung der Bayerischen Architektenkammer
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Ernst Maria Lang Fürsorgewerk Satzung
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Geschäftsordnung GUTE VERGABE FONDS
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Satzung Ausgleichsmaßnahmen
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Schlichtungsordnung der Bayerischen Architektenkammer
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Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen
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Beitragsordnung
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Berufsordnung 2020
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Satzung berufspraktische Tätigkeit
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Bauordnungsrecht
Hier finden Sie Rechtsgrundlagen, Vorschriften und Rundschreiben zu Baurecht und Technik (u.a. Garagen- und Stellplatzverordnung, Versammlungsstättenverordnung)
Die allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen ergeben sich aus der Bayerischen Bauordnung und den darauf beruhenden Verordnungen. Daneben gibt es so genannte eingeführte Technische Baubestimmungen und Richtlinien für den Vollzug der bauaufsichtlichen Anforderungen.
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