Novelle der Normenreihe DIN 18040

Wie berichtet wird derzeit die Normenreihe der DIN 18040 novelliert. Hintergrund ist das Inkrafttreten der europäischen Norm DIN EN 17210 zur Barrierefreiheit, die in das deutsche Normenwerk übernommen werden muss. Es ist gelungen, die DIN 18040 als Technical Report zu erhalten. Um Widersprüche zur DIN EN 17210 zu vermeiden, muss diese jedoch nun angepasst werden.

Zum Entwurf der novellierten DIN 18040 ist eine Vielzahl von Widersprüchen geäußert worden. Diese werden nun im Normenausschuss bearbeitet. Feststeht, dass eine Veröffentlichung der überarbeiteten Norm - wie ursprünglich beabsichtigt -  zu Beginn 2024  nicht zu erreichen ist. Inzwischen wird von einer Veröffentlichung Mitte des Jahres ausgegangen.

Was bedeutet dies nun für Ihre Bauvorhaben?

Entscheidend ist, welche Qualität der Barrierefreiheit Sie schulden.

Schulden Sie lediglich das bauordnungsrechtlich erforderliche Mindestmaß, so ist zum einen der Zeitpunkt der Genehmigung ausschlaggebend, zum anderen sind die DIN 18040-1:2010-10 und DIN 18040-2:2011-09 als Technische Baubestimmung eingeführt. Die Daten bestimmen die heranzuziehende Fassung. Bis zu einer Änderung der Bayerischen Technischen Baubestimmungen (BayTB) wird sich deshalb erst mal nichts ändern, unabhängig davon, welches die aktuelle Fassung der Norm ist. Nach Aussage des Bauministeriums steht eine zeitnahe Anpassung der BayTB nicht in Aussicht.

 

Schulden Sie jedoch eine vollumfängliche Barrierefreiheit auf Grundlage der DIN 18040, so zählt der Zeitpunkt der Bauabnahme. Hier ist dann ggf. die neue Fassung heranzuziehen. Um dies zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen mit der Bauherrschaft die Fassung der heranzuziehenden Norm explizit zu vereinbaren, also z.B. Barrierefreiheit auf Grundlage der DIN 18040-1:2010-10.  

Sollten Fördergelder in Anspruch genommen werden, in deren Richtlinie die DIN 18040 vorgeschrieben ist, so muss unbedingt mit dem Fördergeldgeber Kontakt hierzu aufgenommen werden. Zum Beispiel ist in den Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 die DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ als Planungsgrundlage genannt, jedoch ohne Datum.

Bei den Bauprodukten tut sich was …

Green Deal und Bemühungen um mehr Klimaschutz haben nun auch das Bauproduktenrecht erfasst. Nach Einschätzung der EU-Kommission eignet sich nämlich die aktuelle Verordnung nicht diese Herausforderungen umzusetzen. Im März dieses Jahres legte sie daher einen Vorschlag zur Novellierung der EU-Bauprodukteverordnung vor.

Ziele sollen neben der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des EU-Binnenmarkts und des freien Verkehrs von Bauprodukten nun auch die Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung von Bauprodukten sein, z. B. mit Anreizen für CO2-arme Produkte. Angestrebt wird die Aktivierung des Beitrags des Bauökosystems zur Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und Unterstützung des digitalen Wandels als Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit des Systems. Darüber hinaus soll gewährleistet sein, dass harmonisierte Normen zur Wettbewerbsfähigkeit des Ökosystems beitragen und die Beseitigung von Markthindernissen fördern, so die BAK.

Der neue Verordnungsvorschlag sieht wohl diverse nachhaltigkeitsbezogene Anforderungen an Bauprodukte in der EU sowie neue Informationspflichten für Produzenten vor. Festgehalten wird am Ziel, die Entwicklung harmonisierter Normen weiter voranzutreiben. Auch soll im Sinne des Binnenmarktes den Mitgliedsstaaten weiterhin untersagt bleiben, nationale Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte zu stellen.

Die BAK nahm zum Vorschlag Stellung. Positiv wird gesehen, dass künftig umfassende Informationen über die Klima-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsleistung der Bauprodukte zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch die zentrale Registrierung und Abrufbarkeit von Produktinformationen in einer EU-Datenbank wird begrüßt. Kritisch sieht die BAK, dass leider die beabsichtigte Vereinfachung nicht erkennbar ist: Neben der Verdoppelung der Seitenzahl des Verordnungstextes, ist der vorgeschlagene Text schwer lesbar und in vielen Teilen unklar und wenig benutzerfreundlich. Wichtig ist der BAK, dass die BauPVO und andere produktbezogene EU-Vorschriften kohärenter aufeinander abgestimmt werden. Nach einer ersten Aussprache im Juni soll jetzt ein Berichtsentwurf präsentiert werden. Man darf gespannt sein.

 

Hier das vollständige Schreiben der BAK 

Ein Klassiker wird heute 100 - Wir gratulieren der "DIN 476" für Papierformate!

Das Kürzel DIN A4 kennt fast jeder - es ist allerdings nur eines von vielen: Nach Angaben von DIN gibt es etwa 34.500 DIN-Normen. Davon sind knapp 24.000 DIN-Teile aktuell für das Bauwesen relevant, etwa 2.500 DIN-Teile betreffen die unmittelbaren Kernaufgaben der Architekten und Stadtplaner. Man kann es nicht anders sagen: Normen sind zentral in unserem Berufsalltag.

Die Musterbauordnung wird novelliert: Weiterentwicklung des Abstandsflächenrechts und mehr Privilegierungen für den Bestand?

Neben einigen brandschutzrechtlichen Fragen befasst sich die Überarbeitung der MBO vor allem mit dem Abstandsflächenrecht. Zwei Aspekte stechen hier besonders hervor:
Zum einen wird diskutiert, die Bemessung der Abstandsflächentiefe nicht mehr über die Höhe der Wand- bzw. Dachfläche vorzunehmen, sondern rein über die Fluchtung unter einem bestimmten Winkel in Abhängigkeit von der vorhandenen Gebäudegeometrie. Der vorgeschlagene Winkel von 22° entspräche in etwa 0,4 H, 11° 0,2 H. Eine Unterscheidung in Wand und Dach würde nicht mehr vorgenommen werden. Charmant finden die Länderarchitektenkammern, eine Vereinfachung des Abstandsflächenrechts kann nur unterstützt werden. Probleme werden jedoch in der Umsetzung gesehen. So ließen sich die Abstandsflächen, will man sich nicht in die Niederungen der Trigonometrie begeben, nur per CAD bzw. BIM entwickeln und vor allem auch prüfen. Auch ist das bestehende Abstandsflächenrecht im Großen und Ganzen akzeptiert, verstanden und vor allem auch gerichtlich überprüft –wichtige Voraussetzungen für Planungs- und eben auch Haftungssicherheit. All dies bewog die Kammern dazu dafür zu plädieren, den neuen Ansatz zwar weiterzuentwickeln, jedoch vorerst an der gewohnten Methode festzuhalten.

Als zweites wird eigens ein Absatz im Abstandsflächenrecht für das Planen im Bestand vorgeschlagen. Bestehende Privilegierungen, wie z. B. das zur nachträglichen Wärmedämmung, sollen hierunter gebündelt, neue hinzugenommen werden. So wäre es denkbar, dass auch sehr weitgehende Änderungen im Inneren eines Gebäudes bzw. der Ersatz von Gebäudeteilen, aber auch Nutzungsänderungen sich nicht auf die bestehenden Abstandsflächen auswirken. Privilegiert könnte auch die nachträgliche Errichtung von Vor-, An- und Aufbauten sein. Außenliegende Aufzüge oder Freitreppen könnten so leichter nachrüstet, bestehende Dachflächen für weitere Wohneinheiten genutzt oder auch der Wohnwert durch neue Balkone erhöht werden. Das Stellen von Abweichungen würde in vielen Fällen überflüssig.

Man darf gespannt sein, was hiervon letztlich in die Bayerische Bauordnung Eingang finden wird. Bezeichnend und erfreulich ist jedenfalls, dass das Bauen im Bestand immer mehr in den Fokus rückt. Ein Signal hin zu einer Umbauordnung?

Hier die Stellungnahme der BAK

Edelgas mit Tücken

Innenraumschadstoff Radon – Maßnahmen und rechtliche Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden, Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Bereits im Mai dieses Jahres berichtete Jürgen König im DAB zu aktuellen Situation Radon geschützten Bauens. Jürgen König ist von der Bayerischen Architektenkammer in den DIN-Normungsausschuss Radongeschützes Bauen delegiert. Nun erreichte uns das oben genannte Schreiben des Bundesumweltministerium zum Thema.

Regelungen zu Radon finden sich im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Danach beträgt der gesetzliche Referenzwert für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze in Innenräumen 300 Becquerel / m3. Dieser Wert stellt jedoch keinen Grenzwert dar, er dient der Orientierung.Bei Neubauten ist darauf zu achten, dass Maßnahmen getroffen werden, die das Eindringen von Radon verhindern bzw. erschweren (§ 123 Abs. 1 S. 1 StrlSchG, § 154 StrlSchV). Dies ist in der Regel mit den sowieso erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz gewährleistet. In Radonvorsorgegebieten sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei Bestandsgebäuden kommen Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Betracht, wenn im Zuge baulicher Veränderungen eines Gebäudes mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen Maßnahmen durchgeführt werden, die zu einer erheblichen Verminderung der Luftwechselrate führen (§ 123 Abs. 4 StrlSchG). Das Strahlenschutzrecht zeigt geeignete Wege auf. Zukünftig werden solche auch in der Norm DIN/TS 18117-1 zu finden sein. Die Norm befindet sich derzeit in Aufstellung.Bis zum 31.12.2020 mussten die Länder sogenannte Radonvorsorgegebiete festlegen, in denen zu erwarten ist, dass der Radon-Referenzwert in zahlreichen Gebäuden überschritten wird. In diesen Gebieten gelten u. a. höhere Anforderungen an bauliche Maßnahmen zum Schutz vor Radon. Aber Achtung: Auch außerhalb dieser Gebiete ist ggf. mit Radon zu rechnen.
Das Schreiben des Bundesministeriums, verweist auf einige Informationsquellen. Ausführungen sowie Publikationen zu Radon finden Sie auch auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Schreiben des Ministeriums         Artikel DAB 2121-05

Aktuelles Schreiben des Bayerischen Bauministeriums zum klimasensiblen Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung

Planung muss – und kann auch – zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung ihren Teil beitragen. Und zwar auf allen Planungsebenen! Einen Beitrag hierzu leistet das Bayerische Bauministerium mit seinem aktuellen Schreiben zum klimasensiblen Umgang mit Niederschlagswasser in der Bauleitplanung.

Das Ministerium stellt in diesem Schreiben fest: Anpassungen an das Klima und der Schutz der natürlichen Umwelt tragen wesentlich zur Schaffung nachhaltiger und ressourcenschonender Siedlungsstrukturen bei. Städtische und örtliche Naturräume sind maßgeblich für das lokale Klima verantwortlich. Bei der Überplanung von Flächen und Neuausweisungen von Baugebieten haben die Städte und Gemeinden die große Chance, mittels Bauleitplanung frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und seine Folgen vorzusehen. Im weiteren Text wird aufgezeigt, welche Festsetzungsmöglichkeiten bereits jetzt für den klimasensiblen Umgang mit Regen- bzw. Niederschlagswasser bestehen. Eine wirklich gute Hilfe für alle, die Bebauungspläne erarbeiten.
Das Ministerium hebt auch die Bedeutung einer abgestimmten Entwässerungskonzeption im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hervor und spricht sich dafür aus, dass bei städtebaulichen Rahmenplanungen nach dem Leitbild einer „wassersensiblen und klimagerechten Stadt- und Ortsentwicklung die Belange der Wasserwirtschaft und der Klimaanpassung Eingang finden."

Am Ende seines Schreibens verweist das Ministerium auf ein Urteil des VG Hannover, das die vollständige Anrechnung von „Steingärten“ und „Schotterflächen“ bei der Ermittlung der Grundfläche nach § 19 BauNVO feststellte. Diese Flächen hätten ganz erhebliche Auswirkungen auf die Bodenflora und -fauna. Oftmals sind Schottergärten sogar mit einer Folie abgedichtet. Dies verhindert die Grundwasserneubildung und erhöht letztlich auch die Gefahren durch Starkregen.

Schreiben zum Download

Wie lüften im Wohnungsbau?

Studie und Merkblatt zum Thema Wohnungslüftung

Welche Lüftungssysteme sind erforderlich? Reicht eine natürliche Lüftung über Fenster? Oder bedarf es einer mechanischen? Nahezu ideologisch diskutierte Fragen, die immer wieder Planende, Bauherrschaft und Ausführende bewegen. Dahinter steht oft die Überlegung, ob die DIN 1946-6 „Raumlufttechnik – Teil 6: Lüftung von Wohnungen“ anzuwenden ist (allgemein anerkannte Regel der Technik?) oder ob in einem Wohngebäude auch unabhängig davon eine (reine?) Fensterlüftung konzipiert werden kann und darf.

Dies veranlasste ein Verbändebündnis, bestehend aus Architekten- und Ingenieurekammern, Verbänden anderer Planer sowie der Bau- und Immobilienwirtschaft, eine Studie und ein zusammenfassendes Merkblatt zum Thema Wohnungslüftung erarbeiten zu lassen. Ziele sind eine fundierte Entscheidungshilfe für alle Beteiligten zu geben und mehr Planungs- und Rechtssicherheit beim Thema Lüftung zu schaffen.

In der Studie werden u. a. die Auslegung von Luftvolumenströmen, die Wahl geeigneter Lüftungssysteme, die rechtlichen Rahmenbedingungen und einschlägigen technischen Regeln, Haftungsfragen und das Erstellen von Lüftungskonzepten angesprochen. Hilfreich sind sicherlich auch die Checkliste mit Bewertungskriterien für Wohnungslüftungssysteme sowie ein Schema zu Vertragspflichten im Planungsablauf. Erarbeitet wurden die Unterlagen vom Büro für Bauphysik, Dipl.-Ing. Architekt Stefan Horschler in Hannover, vom Ingenieurebüro für Wärmetechnik, Dipl.-Ing. (FH) Oliver Solcher in Berlin und der Kanzlei Schmitz in Bremen. Die Studie und das Merkblatt finden Sie auf der Internetseite der Bayerischen Architektenkammer im Downloadbereich.

Merkblatt zur Wohnungslüftung 2021

Studie zur Wohnungslüftung 2021

Gefährdung der Standsicherheit durch abstehende Nagelplatten - „Herauswandern von Nagelplatten“

Die Bauministerkonferenz informierte in ihrem Schreiben vom 06.10.2020, dass eine mögliche Gefährdung der Standsicherheit durch abstehende Nagelplatten bei Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise besteht.

In der Vergangenheit wurden wiederholt Schadensfällen und Unzulänglichkeiten bei Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise festgestellt. 2011 veröffentlichte deshalb die Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU ein Hinweisdokument zur Planung und Ausführung sowie zur Prüfung der Standsicherheit und Bauüberwachung solcher Konstruktionen. Ziel war, alle am Bau Beteiligten für diesen Sachverhalt zu sensibilisieren und Konstruktionen in Nagelplattenbauweise entsprechend sicher zu machen. Tatsächlich erhöhte sich infolge die Planungs- und Ausführungsqualität bei diesen Konstruktionen. Auch bei der Instandhaltung wurde verstärkt auf eventuelle Unzulänglichkeiten bei Konstruktionen in Nagelplattenbauweise geachtet. Hierbei fiel in letzter Zeit auf, dass Nagelplatten nicht mehr normkonform an Holzstäben anliegen. Die Platten hatten sich teils - im Millimeterbereich - oder sogar vollständig von den angeschlossenen Holzstäben gelöst. Betroffen sind nach aktuellem Kenntnisstand vor allem Konstruktionen, bei denen die Nagelplatten kürzere Nagellängen - Längen kleiner als 10 mm - aufweisen sowie manche Dachkonstruktionen. Auch kann das Herauswandern durch Fugen zwischen den mit den Platten verbundenen Holzstäben beschleunigt werden. Dies kann zur Gefährdung der Standsicherheit der betroffenen Konstruktionen führen. Die Fachkommission Bautechnik rät daher, dass bei Holzkonstruktionen in Nagelplattenbauweise möglichst zeitnah eine Sonderüberprüfung durchgeführt wird, um ein durch Herauswandern von Nagelplatten eventuell entstandenes Standsicherheitsdefizit erkennen und beheben zu können.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Anschreiben an die Verbände

Hinweise zur Untersuchung von Konstruktionen in Nagelplattenbauweise

 

Glasnorm DIN 18008 und Elektronorm DIN 18015 im Mai 2020 novelliert veröffentlicht

Gegensätzliche Positionen und Interessen prägten den lange Werdegang der neuen DIN 18008 „Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln“, Teil 1 „Begriffe und allgemeine Grundlagen“ sowie Teil 2 „Linienförmig gelagerte Verglasungen“. Zu Diskussionen führte insbesondere die vehemente Forderung der Glasindustrie, dass Sicherheitsglas bei mindestens 80 cm über der Verkehrsfläche pauschal zur Pflicht wird. Diese Ansicht wurde im Vorfeld, z. B. in Informationsbroschüren, weit verbreitet und führte zu nicht unerheblichen Unsicherheiten. Letztendlich konnte sich diese Meinung jedoch nicht durchsetzen. In der nun veröffentlichten Norm wird anstatt dessen unter Punkt 5.1.4 auf die gesetzlichen Forderungen zur Verkehrssicherheit hingewiesen. Angesprochen ist hierbei - neben den generellen Regelungen zur Verkehrssicherheit – z. B. Art. 35 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung, nach dem Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, so zu kennzeichnen sind, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen, also z. B. eine Sicherheitsverglasung, sind nach Satz 2 für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert. Die Bayerische Bauordnung regelt naturgemäß Mindestanforderungen. Grundsätzlich wird deshalb empfohlen, dieses Thema mit dem Bauherrn anzusprechen, ihn auf eventuelle Gefahren hinzuweisen und gemeinsam mit ihm eine Qualität festzulegen. Die DIN 18008 ist in Bayern als technische Baubestimmung eingeführt. Es ist zu erwarten, dass bei der nächsten Aktualisierung der BayTB (Bayerische Technische Baubestimmungen) der aktualisierte Stand der Norm eingeführt wird. Vorsicht ist geboten, wenn es sich um eine Arbeitsstätte handelt. Nach der ASR A1.6 „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände“ Abschnitt 4.1.1 (8) müssen bodentief eingebaute Fenster hinsichtlich der Bruchsicherheit den für lichtdurchlässige Wände festgelegten Anforderungen entsprechen. Unter 4.3 (3) wird dann ausgeführt: „Flächen von lichtdurchlässigen Wänden gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen (z. B. Einscheiben- und Verbundsicherheitsglas).“

 

Auch die DIN 18015 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden“, Teil 1 „Planungsgrundlagen“ ist im Mai aktualisiert veröffentlicht worden. Diese Norm gilt für die Planung von elektrischen Anlagen in Wohngebäuden, vom Ein- bis zum Mehrfamilienhaus. Ebenso erfasst sind elektrische Anlagen außerhalb der Gebäude, die mit diesen in Zusammenhang stehen. Für technische Betriebsräume und betriebstechnische Anlagen bestehen andere Regelungen. 

 

Zu beiden Dokumenten nahmen die BAK und die Bayerische Architektenkammer umfangreich Stellung. Bei der nächsten Aktualisierung werden die Neufassungen in das Normenportal Architektur eingestellt.

 

Ein allgemeiner Hinweis zum Schluss:

Sofern nicht ein anderer Standard oder eine andere Ausführung vereinbart sind, geht die Rechtsprechung üblicherweise davon aus, dass sich der Architekt bei Vertragsschluss stillschweigend zur Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard verpflichtet. Entspricht die Werkleistung diesen nicht, liegt regelmäßig eine mangelhafte Leistung vor. Zu beachten ist auch, dass die anerkannten Regeln der Technik im Zeitpunkt der Abnahme der Bauleistungen eingehalten sein müssen. Dass kann problematisch werden, wenn sich im Rahmen der Bauabwicklung die Regeln der Technik ändern. Ist dies der Fall, kann das Bauvorhaben zwar entsprechend den Vorschriften der ursprünglich erteilten Baugenehmigung errichtet werden, ohne dass bauordnungsrechtliche Probleme entstehen. Gleichwohl besteht aber die Gefahr, dass die Einhaltung der in diesem Fall veralteten Vorschriften zivilrechtlich eine fehlerhafte Leistung begründet. Für Planer ist daher wichtig zu wissen, welche Norm aktuell ist und welche sich ändert.

Warum wir im Baurecht dringend eine Reform der Normung brauchen

Das beste Mittel, um den Engpass auf dem Wohnungsmarkt zu beseitigen, ist eigentlich ganz einfach: Bauen, Bauen und nochmal Bauen. Mehr Wohnraum schaffen! Nur ein Mehr an Wohnungen stabilisiert Miet- und Eigentumspreise. Jede Diskussion über schnelleres und kostengünstigeres Bauen landet letztlich beim Thema der überbordenden Normung.
Zuallererst hat die Normung eine Bedeutung für die Sicherheit beim Bauen. Deshalb haben die Länder in einem Vertrag mit dem DIN geregelt, dass DIN-Normen das Ziel haben, die technischen Mindestanforderungen in den Bauordnungen der Länder zu konkretisieren. Die Länder definieren von jeher nur die Mindestanforderungen im Sicherheitsbereich. Diese sind in der Bauordnung oft nur sehr allgemein gehalten. Wenn auch der Landesgesetzgeber partiell diese sehr allgemeinen Regelungen selbst, zum Beispiel im Bereich des Brandschutzes, näher ausgestaltet, erfolgt die Konkretisierung in der Regel durch von technischen Experten entworfene Normen. Diese Aufgabenteilung ist sinnvoll. Der Landesgesetzgeber kann beim besten Willen nicht jedes Detail regeln. Diejenigen Normen, die der Staat für seine Sicherheitsanforderungen als essentiell ansieht, führt er als technische Baubestimmungen ein. Der Bauherr muss diese technischen Normen beim Bauen dann zwingend beachten.
Und doch geht die Normung inzwischen weit darüber hinaus ...

Lesen Sie den gesamten Artikel von Hans Reichhart, Bauminister Freistaat Bayern und Ina Scharrenbach, Bauministerin Bundesland Nordrhein-Westfalen hier

DIN 18202 Toleranzen im Hochbau – Bauwerke im Juli 2019 neu veröffentlicht

DIN 18202 legt die Grundlagen für die Toleranzen im Hochbau und deren Prüfung fest. Die dort definierten Toleranzen bilden den Beurteilungsrahmen für die im Rahmen üblicher Sorgfalt zu erreichenden Genauigkeit. Ist nichts anderes vereinbart, so ist immer die DIN 18202 heranzuziehen. Sie gilt baustoffunabhängig sowohl für die Herstellung von Bauteilen als auch für die Ausführung von Bauwerken. Gegenüber DIN 18202:2013-04 wurden der Begriff und die Anwendung des sog. Boxprinzips ergänzt bzw. novelliert, die Funktion von Fugen für einen Passungsausgleich an Fügestellen modifiziert, die für die Prüfung zu verwendenden Messpunkte ergänzt bzw. überarbeitet und die Norm wurde redaktionell aktualisiert. Die neu veröffentlichte Norm findet sich bereits im Normenportal Architektur.

Europäisch Barrierefrei - Juli 2019

Veranlasst von der europäischen Kommission ist auf europäischer Ebene eine Norm zur Barrierefreiheit entstanden. Hauptziel ist, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auch über die europäische Normung voranzutreiben. Der eher an ein Lehrbuch erinnernde Normentwurf beschreibt qualitativ funktionale Anforderungen und gibt Empfehlungen, die laut Mandat Hilfestellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geben sollen. 

Der Entwurf dieser DIN EN 17210:2019-06 "Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umgebung - Funktionale Anforderungen" stand nun zur Diskussion. Im üblichen Einspruchsverfahren konnten Anregungen und Bedenken geäußert werden. Von dieser Gelegenheit haben die Bayerische Architektenkammer in ihrer Funktion als Federführende Kammer Normung und die BAK Gebrauch gemacht. Entstanden ist eine sehr umfangreiche und kritische Erwiderung.

In seiner letzten Sitzung hat der deutsche Normenausschuss nun den Entwurf einstimmig abgelehnt. Dieses Votum wird er auf europäische Ebene tragen: Zwar werde die Idee eines europäischen Leitfadens unterstützt. Dies spiegele sich jedoch nicht im vorliegenden Dokument wider. Nicht zuletzt resultiert diese Entscheidung auch aus dem Umstand, dass derzeit unklar ist, inwieweit eine europäische Regelung Einfluss auf die nationalen Normen zur Barrierefreiheit, also die Reihe der DIN 18040, haben wird.

Serielles und modulares Bauen – die Lösung für den Wohnungsengpass?

Mitte September wurden die Ergebnisse des europaweiten Ausschreibungsverfahrens für serielles und modulares Bauen präsentiert. Prämiert wurden neun innovative Konzepte für qualitativ anspruchsvollen, schnellen und preisgünstigen Wohnungsbau. Eine Rahmenvereinbarung der Anbieter (Bauunternehmen und Architekten) mit dem Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW ermöglicht nun dessen Mitgliedsunternehmen die Konzepte umzusetzen.

Lesen Sie hier den ganzen Artikel aus dem DAB.

Referentenentwurf einer Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts – Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Das Strahlenschutzgesetz beinhaltet für die Architektentätigkeit relevante Anforderungen zum Schutz vor Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen. Um das Strahlenschutzgesetz vollzugsfähig zu machen, bedarf es der ergänzenden Regelung spezifischer und konkretisierender materieller Aspekte. Diese liegen jetzt mit dem Entwurf einer Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vor.

In Teil 4 „Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen“, Kapitel 1 „Schutz vor Radon“, Abschnitt 1 „Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze“ werden Anforderungen zur Festlegung der von Radon betroffenen Gebiete sowie bauliche Anforderungen zum Schutz vor Radon an den Neubau formuliert.

Die BAK nahm zum vorliegenden Entwurf Stellung.

7. Deutscher Baugerichtstag

Am 4. und 5. Mai fand in Hamm (Westf.) der 7. Deutsche Baugerichtstag statt. Die gut besuchte Veranstaltung – rund 550 Teilnehmer waren gekommen – setzt sich mit aktuellen Themen rund um das Planen und Bauen auseinander. Nachdem die Tagung mit dem Vortrag von Stefan Behnisch gestartet war, wurden in zehn Arbeitskreisen Einzelaspekte erörtert. Unter anderem standen das Digitale Bauen, das Bauvertrags- und Sachverständigenrecht und die Normung im Fokus. Zwei Tage lang wurde engagiert und oftmals auch kontrovers diskutiert. Am Ende formulierte jeder Arbeitskreis Empfehlungen, die nun in die Politik und die Wirtschaft getragen werden. 

Neue Normen und Normentwürfe

Im beiliegenden Artikel finden Sie Hinweise zu neuen Normen und Normentwürfen. Im Mai wurde zudem die DIN 18234, Teile 1 bis 4 veröffentlicht. Diese Norm hat den baulichen Brandschutz großflächiger Dächer - Brandbeanspruchung von unten zum Gegenstand. Aktuelle Normenentwürfe stehen zur DIN 1356 Bauzeichnungen und DIN 18008 Glas im Bauwesen an. Möchten Sie uns mit einem Beitrag zu diesen Entwürfen unterstützen? Dann wenden Sie sich doch bitte an uns: normung@remove-this.byak.de.  Bitte beachten Sie, dass die beigefügte Aufstellung nur eine Auswahl zentraler Normen zeigen kann.

Architektenschaft setzt Maßstab für sicheres Bauen

Die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurekammer sowie Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Baustoffhandels und der Baustoffhersteller haben ein System zur Ausschreibung, Bestellung und Bauüberwachung erarbeitet und in einer gemeinsamen Erklärung veröffentlicht. Hintergrund sind die in Folge des EuGH-Urteils vom Oktober 2014 notwendig gewordenen Veränderungen im Bauproduktenrecht. Betroffen sind alle mit „CE“-gekennzeichneten Produkte. Die vormals an das Bauprodukt gestellten Anforderungen werden nun – mit allen Konsequenzen z. B. bzgl. der Haftung - an das Bauwerk selbst gerichtet. Das vorgestellte System unterstützt bei der Einhaltung und beim Nachweis der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauwerk. Es soll die Lücke bis zur vollkommenen Harmonisierung der betroffenen europäischen Normen schließen – und das kann lange dauern! Eine von der ARGEBAU veröffentlichte „Prioritätenliste“ weist derzeit über 80 aus nationaler Sicht defizitäre Produktnormen aus und sie ist nicht vollständig. In der veröffentlichten Erklärung wird vorgeschlagen, mittels privatrechtlichen Anforderungsdokumenten, die die jeweils einschlägigen Leistungsmerkmale aufzeigen, die bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu definieren und in der Umsetzung zu gewährleisten.

Zum Hintergrund: Das EuGH-Urteil C-100/13 vom 16.10.2014 bewirkte ein Verbot des „Ü“-Zeichens bei „CE“-gekennzeichneten Bauprodukten, da an „CE“-gekennzeichnete Bauprodukte keine zusätzlichen staatlichen nationalen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine Novelle der Bauordnung ist notwendig geworden. Das bayerische Innenministerium hat einen Entwurf erarbeitet, zu dem die Bayerische Architektenkammer Stellung ausführlich genommen hat.

Normungsroadmap "Bauwerke" veröffentlicht

Das DIN veröffentlicht die Normungsroadmap „Bauwerke“ - ein Papier, das unter Mitwirkung der Bundesarchitektenkammer und der Bayerischen Architektenkammer in ihrer Funktion als Federführende Kammer Normung entstand. Es beschreibt die künftigen Perspektiven der Normung im Bereich des Bauwesens.

Änderung bei Bauprodukten seit 16.10.2016

"Gemäß EuGH-Urteil dürfen seit dem 16.10.2016 seitens der Bauaufsicht keine über das CE-Zeichen hinausgehenden zusätzlichen nationalen öffentlich-rechtlichen Anforderungen mehr gestellt werden, d. h. eine gleichzeitige Produktdeklaration CE- und Ü-Zeichen ist nicht mehr vorgesehen", informiert die Bundesarchitektenkammer (BAK) am 22.08.2016.

In seinem Urteil vom 16.10.2014 stellte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) – ausgehend von drei Produktgruppen – einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie fest: Obwohl Bauprodukte von harmonisierten Normen (hEN) erfasst sind bzw. für sie eine Europäische Technische Bewertung (ETB) besteht und die Produkte mit CE gekennzeichnet sind, definieren die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte in Deutschland. Inzwischen ist die Bauprodukte-Richtlinie durch die EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) ersetzt. Aufgrund des Urteils müssen nun das nationale System und somit die Landesbauordnungen angepasst werden. Wir berichteten darüber.

Inzwischen ist die Musterbauordnung (MBO) überarbeitet und die dort getroffenen Regelungen zu Bauprodukten sind mit Hilfe der "Verwaltungsvorschrift Technischer Baubestimmungen" (VV TB) konkretisiert. Die Verwaltungsvorschrift wird die "Technischen Baubestimmungen" und die "Bauregellisten" (BRL) ablösen. Beide Dokumente liegen derzeit der Europäischen Kommission zur Notifizierung vor. In Bayern arbeitet die Obersten Baubehörde mit Nachdruck an der Umsetzung in die Bayerische Bauordnung (BayBO). Die Novelle der BayBO und das Inkrafttreten der VV TB werden für Frühjahr 2017 erwartet.

Was bedeutet das nun konkret?

Bislang am Bauprodukt festgemachte nationale (Zusatz)-Anforderungen werden künftig – in Analogie zur EU-PVO – auf Ebene des Gebäudes, respektive der baulichen Anlage, definiert. Die Verlagerung der Anforderungen auf das Gebäude bedeutet grundsätzlich eine zusätzliche Verantwortung für Architekten: „Im Unterschied zur bisherigen Regelung muss der Planer/Bauunternehmer die genehmigungsfähige Verwendbarkeit des Bauprodukts am Gebäude, z.B. durch Aufführen der notwendigen Leistungsmerkmale in der Ausschreibung definieren und vertraglich vereinbaren sowie nach Ausführung dokumentieren und nachweisen“, so die BAK.
Die Länderarchitektenkammern und die Bundesarchitektenkammer BAK begleiten diese nicht unerhebliche Umstellung sehr aufmerksam. Zum Entwurf der MBO sowie der VV TB wurde Stellung genommen. Eine Übertragung der Verantwortung auf Bauherren, Planer und Ausführende wird ausdrücklich abgelehnt. Lösungswege werden gesucht.

Hintergrund

Seit Inkrafttreten der EU-BPVO am 1. Juli 2013 wird seitens des Herstellers eines Produktes, für das eine harmonisierten Norm (hEN) oder eine Europäischen Technische Bewertung (ETB) existiert, eine Leistungserklärung erstellt. Mit der CE-Kennzeichnung werden die Übereinstimmung des Produkts mit der Leistungserklärung und das Einhalten aller einschlägigen Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene dokumentiert. Alle Bauprodukte, für die eine Leistungserklärung erstellt ist, tragen das CE-Zeichen. Aus Sicht Deutschlands entsprechen viele dieser sogenannten „harmonisierten Bauprodukte“ mit CE-Kennzeichnung und dazugehöriger Leistungserklärung nicht allen Aspekten, die ein sicheres, den Anforderungen der Bauordnungen gemäßes Bauen gewährleistet. Aus diesem Grund definierte Deutschland bislang über das Bauordnungsrecht mittels Bauregellisten und allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen (abZ) sowie dem dazugehörigen „Ü-Zeichen“ national ergänzende Anforderungen an diese Bauprodukte. Auf diesem Wege bestand für Planer und Firmen Sicherheit bei der Auswahl von Bauprodukten. Diese wird nun ab dem 16.10.2016 nicht mehr bestehen, weil im Bereich der CE-gekennzeichneten Produkte zusätzliche Sicherheitsanforderungen ausschließlich auf europäischer, nicht auf nationaler Ebene durchgesetzt werden dürfen.

Da aus Sicht Deutschlands die europäische Produktnormung – bezogen auf das nationale Anforderungsniveau – unvollständig ist, müssen langfristig die harmonisierten Normen (hEN) und die Europäisch Technischen Bewertung (ETB) um die nationalen Anforderungen ergänzt werden. Dieser Vorgang wird jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Und in der Zwischenzeit?

Besondere Vorsicht ist bei Produkten geboten, die bislang neben dem CE-Zeichen ein Ü-Zeichen trugen – also insbesondere die Bauprodukte der Bauregelliste B Teil 1. Es steht zu befürchten, dass ab dem 16.10.2016 bis Inkrafttreten der novellierten Bauordnungen nebst VV TB eine Regelungslücke entsteht. Hierzu die BAK: „Das Ü-Zeichen fällt voraussichtlich ab dem 15.10./16.10. 2016 weg. Bauaufsichtliche Zulassungen werden an diesem Zeitpunkt nicht mehr erteilt. Allerdings sollen die unteren Bauaufsichtsbehörden angewiesen werden, noch vorhandene Zulassungen als Grundlage für die Nachweisführung von Bauprodukten anzuerkennen, soweit die Herstellung der Bauprodukte sich seit Erteilung der Zulassung nicht geändert hat.“ Überlegt wird wohl zudem seitens der Bauaufsicht auch erledigte bauaufsichtliche Zulassung übergangsweise anzuerkennen. Nach Auskunft der Obersten Baubehörde handele es sich jedoch hierbei mangels Regelungswirkung um eine Ermessungsentscheidung der Bauaufsicht im Einzelfall. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung habe dabei zu berücksichtigen, ob die in der gegenstandlos gewordenen allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (Grundlage für das „Ü-Zeichen“) verfügten Auflagen, weiter (freiwillig) eingehalten sind.

Im Folgenden finden Sie den Vollzugshinweis der Obersten Baubehörde, Schreiben der BAK, den Link auf die Hinweise des DIBts sowie ein Download zur Hintergrundinformation „Die neue Bauprodukte-Verordnung“ https://www.dibt.de/de/DIBt/DIBt-EuGH-Urteil.html