Grundlagen
Welche Wettbewerbsarten gibt es?
1. Offener Wettbewerb § 3 (2) RPW
Lösungsvorschläge können von Architekten oder anderen Teilnahmeberechtigten eingereicht werden. Das Verfahren ist anonym, die Teilnehmerzahl nicht begrenzt.
2. Nicht offener Wettbewerb § 3 (3) RPW
Die Auswahl erfolgt über ein Bewerbungsverfahren nach festgelegten Kriterien oder durch direkte Aufforderung (Zuladung). Weitere Varianten können sein:
2.1 Reine Einladungswettbewerbe
2.1 Kooperative Verfahren § 3 (5) RPW
Woran erkennt man einen Wettbewerb, der den Vorschriften der RPW entspricht?
Einen RPW-konformen Wettbewerb erkennt man an der ihm von der Bayerischen Architektenkammer zugeteilten Registrierungsnummer.
Damit wird dokumentiert, dass der verfahrensrechtliche Teil der Auslobung den RPW entspricht.
Fragen zur Teilnahme
Darf ein Wettbewerbsverfahren nach RPW 2013 bzgl. der Teilnehmer regional beschränkt sein?
Aus europarechtlichen Gründen sind regionale Beschränkungen bei öffentlichen Auftraggebern nicht möglich, wenn der Wert der Planungsleistungen den Schwellenwert überschreitet. In diesem Fall ist eine europaweite Bekanntmachung über das EU-Amtsblatt erforderlich. Unterhalb des Schwellenwertes entfällt lediglich die Bekanntmachungspflicht im EU-Amtsblatt. Eine regionale Beschränkung der Teilnehmer ist also nur dem privaten Auslober möglich, und auch nur, wenn die Planungsaufgabe zu weniger als 50% mit öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Zu privaten Auslobern zählen u.a. die Kirchen sowie gemeinnützige und karitative Vereinigungen. In Zweifelsfällen wird empfohlen, die Beratung der Vergabestellen bei den Bezirksregierungen in Anspruch zu nehmen.
Kann ein Architekt an einem Architektenwettbewerb oder VgV-Verfahren teilnehmen, wenn er hierfür bereits Leistungen erbracht hat?
Werden die Arbeitsergebnisse eines vorbefassten Teilnehmers auch den übrigen Wettbewerbsteilnehmern zur Verfügung gestellt, also der Informationsvorteil ausgeglichen, kann auch der mit der Vorplanung beauftragte Architekt an dem Verfahren teilnehmen.
(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2005 - Az. Verg 67/05)
Wer muss bei Arbeits- oder Bürogemeinschaften teilnahmeberechtigt sein?
Bei Arbeits- oder Bürogemeinschaften müssen in Summe die geforderte Teilnahmeberechtigung erfüllt werden.
Welche „Mitarbeiter“, die nicht selbst Verfasser sind, dürfen in der Verfassererklärung bei einem offenen Wettbewerbsverfahren genannt werden?
Es können alle Personen, vorrangig Angestellte des Teilnehmers, Fachberater und auch freie Mitarbeiter genannt werden, die am Wettbewerb mitgearbeitet haben. Landschafts- und/oder Innenarchitekten dürfen als Mitverfasser nur genannt werden, wenn sie laut Auslobung selbst teilnahmeberechtigt sind; eine Nennung als Fachberater/Fachplaner ist immer möglich, allerdings entsteht dadurch keine Beauftragungsverpflichtung des Auslobers.
Wer ist bei Wettbewerben mit der Teilnahmevoraussetzung „Freier Architekt“ teilnahmeberechtigt?
Die Teilnahmeberechtigung erfüllt Jede/r, der/die in die Bayerische Architektenliste in der Tätigkeitsart „Freischaffend“ eingetragen ist. Nicht teilnahmeberechtigt sind somit angestellte und beamtete Kolleginnen und Kollegen. Diese Einschränkung ist allerdings selten geworden, sie könnte nur ein privater Auslober vornehmen, nicht der öffentliche Auftraggeber. (Vgl. auch FAQs 8 und 9)
Zu welchem Zeitpunkt müssen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sein?
Die Teilnahmeberechtigung muss bei offenen Verfahren am Tag der Auslobung, der üblicherweise der Tag der Bekanntmachung ist, vorliegen, bei nichtoffenen Verfahren spätestens(!) am Tag des Bewerbungsschlusses.
Wie kann der bei einer Bewerbung geforderte Nachweis der Teilnahmeberechtigung als Architekt geführt werden?
Normalerweise ist eine Kopie der Bestätigung der Eintragung als Architekt mit genannter Eintragungsnummer oder eine Kopie des Kammerausweises ausreichend.
Weitergehende Bestätigungen, die z.B. für Teilnahmen an Wettbewerben in anderen EU-Staaten notwendig werden, können aktuell bei der Bayerischen Architektenkammer angefordert werden.
Wie kann der bei einer Bewerbung geforderte Nachweis der Haftpflichtversicherung geführt werden?
Normalerweise ist eine Kopie der Police der bestehenden Haftpflichtversicherung mit den vom Auslober verlangten Deckungssummen ausreichend. Sollten diese nicht in der verlangten Höhe vorliegen, genügt auch die schriftliche Erklärung des Versicherers, dass er den Bewerber im Auftragsfalle wie gefordert versichern würde.
Wer muss bei Arbeits- oder Bürogemeinschaften teilnahmeberechtigt sein?
Bei Arbeits- oder Bürogemeinschaften müssen alle in der jeweiligen Gemeinschaft vereinten Personen die geforderte Teilnahmeberechtigung erfüllen.
Beispiel:
Eine Bürogemeinschaft zwischen einem Architekten und einem Landschaftsarchitekten ist nicht teilnahmeberechtigt, wenn bei einem Verfahren nur Architekten zugelassen sind, wohl aber der Architekt als Einzelner.
Fragen zur Entscheidung
Warum und wann muss nach einem Planungswettbewerb im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens verhandelt werden?
Grundsätzlich ersetzen Planungswettbewerbe nach RPW nicht das Vergabeverfahren, sie sind vielmehr ein Teil des gesamten Auswahl- und Beauftragungsverfahrens nach der Vergabeverordnung VgV.
Die Vergabestelle legt in der europaweiten Bekanntmachung fest, ob der Gewinner des Wettbewerbs oder einer der Preisträger den Auftrag erhalten soll. Im ersten Fall muss nur mit dem Gewinner, ansonsten mit allen(!) Preisträgern verhandelt werden, vgl. VgV § 14 Abs. 4.8.
Muss der Gewinner eines Architektenwettbewerbs mit der Realisierung beauftragt werden?
Der Auslober hat bei der Umsetzung des Projekts einen oder mehrere der Preisträger unter Würdigung der Empfehlung des Preisgerichts mit den weiteren Planungsleistungen zu beauftragen, sofern kein wichtiger Grund der Beauftragung entgegensteht. Diese Beauftragungsverpflichtung ist bei Realisierungswettbewerben als so genanntes „Essential“ unverzichtbar und damit auch zwingend in der Auslobung festzulegen.
Besteht eine Verpflichtung des „Auslobers“, einen Preisträger zu beauftragen?
Die Beauftragungspflicht besteht selbstverständlich nur für den Fall, dass die Wettbewerbsaufgabe tatsächlich realisiert wird. Sollte der Bauherr (z.B. wegen Entfall von Fördermitteln) von einer Realisierung Abstand nehmen müssen, entfällt auch die Beauftragungspflicht.