Der Schlichtungsausschuss, der bei der Kammer nach Maßgabe des Baukammerngesetzes als ständige, unabhängige Einrichtung zu bilden ist, soll Streitigkeiten aus der Berufsausübung, die zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten entstanden sind, gütlich beilegen (Art. 21 Baukammerngesetz).

Dritter ist z.B. der Auftraggeber einer Architektin/eines Architekten, aber auch ein Architekt, der einer anderen Länderkammer angehört. Bei den Streitigkeiten ging es bei den bisher entschiedenen Fällen überwiegend um Geldforderungen, es kann sich aber auch um „nichtvermögensrechtliche Ansprüche“ handeln, etwa um den Anspruch der Nennung als Miturheber bei der Veröffentlichung eines Bauwerks in einer Fachzeitschrift.

Der Umstand, dass das beanstandete Verhalten auch einen Verstoß gegen die Berufsordnung darstellen kann – zum Beispiel im vorgenannten Fall der Nichtbeachtung des Urheberrechts -, steht grundsätzlich einem Schlichtungsverfahren nicht entgegen.

Die Satzung der Bayerischen Architektenkammer legt unter Ziff. 4 (Pflichten der Mitglieder) in Ziff. 4.2/4.3 folgendes fest:

„4.2 Hat ein Kammermitglied in einer beruflichen Auseinandersetzung mit einem weiteren Kammermitglied Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gestellt, so haben die betroffenen Kammermitglieder verpflichtend den Schlichtungstermin wahrzunehmen. Gleiches gilt, wenn der Vorstand ein Schlichtungsverfahren angeordnet hat.

4.3 Wird das Schlichtungsverfahren von einem Bauherrn oder sonstigen Dritten beantragt, wird ein Schlichtungsversuch unternommen.“